Abänderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (LGBL. 1999 Nr. 160) (Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU)
(LNR 2014/245)Liechtenstein25-03-2014
Profil
- Titel cumplet
- Betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (LGBL. 1999 Nr. 160) (Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU)
- Tip
- Vernehmlassung
- Status
- abgeschlossen
- Parlament
- Liechtenstein
- Numer
- LNR 2014/245
- Cumenzament
- 25-03-2014
Referenzas & funtauna
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- LNR 2014/245
Cronologia(2)
- Frist
- Eingereicht
Documents(2)
Texts(2)
- Zusammenfassung25 da mars 2014Die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Nutzungen verwaister Werke schafft einheitliche Rahmenbedingungen für die Digitalisierung und Veröffentlichung von sogenannten verwaisten Werken im Internet. Verwaiste Werke sind Werke wie Bücher, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel sowie Filme, die noch urheberrechtlich geschützt sind, aber deren Autoren nicht bekannt sind oder nicht gefunden bzw. kontaktiert werden können, um die urheberrechtliche Zustimmung einzuholen. Zahlreiche Sammlungen europäischer Bibliotheken enthalten verwaiste Werke. Diese könnten ohne einheitlichen Rechtsrahmen vielfach nicht digitalisiert und im Internet zugänglich gemacht werden. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines Rechtsrahmens, damit ein rechtmässiger, grenzüberschreitender Online-Zugang zu verwaisten Werken, die sich in digitalen Online-Bibliotheken oder –Archiven befinden, möglich wird, wenn diese verwaisten Werke im Einklang mit dem Auftrag solcher Einrichtungen im öffentlichen Interesse genutzt werden. Damit ein Werk den Status als verwaistes Werk erhält, sollen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive, im Bereich des Filmerwerbs tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet sein, eine vorhergehende sorgfältige Suche gemäss den Anforderungen der gegenständlichen Richtlinie in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. Sobald bei der sorgfältigen Suche der „Waisenstatus“ eines Werks festgestellt wurde, soll das betreffende Werk im Europäischen Wirtschaftsraum als verwaistes Werk gelten, wodurch eine mehrfache Suche vermieden wird. Auf dieser Grundlage wird es möglich sein, verwaiste Werke zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken ohne eine vorherige Zustimmung online zur Verfügung zu stellen. Für einen Rechtsinhaber besteht jederzeit die Möglichkeit den Waisenstatus zu beenden.
- Zusammenfassung25 da mars 2014Die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Nutzungen verwaister Werke schafft einheitliche Rahmenbedingungen für die Digitalisierung und Veröffentlichung von sogenannten verwaisten Werken im Internet. Verwaiste Werke sind Werke wie Bücher, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel sowie Filme, die noch urheberrechtlich geschützt sind, aber deren Autoren nicht bekannt sind oder nicht gefunden bzw. kontaktiert werden können, um die urheberrechtliche Zustimmung einzuholen. Zahlreiche Sammlungen europäischer Bibliotheken enthalten verwaiste Werke. Diese könnten ohne einheitlichen Rechtsrahmen vielfach nicht digitalisiert und im Internet zugänglich gemacht werden. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung eines Rechtsrahmens, damit ein rechtmässiger, grenzüberschreitender Online-Zugang zu verwaisten Werken, die sich in digitalen Online-Bibliotheken oder –Archiven befinden, möglich wird, wenn diese verwaisten Werke im Einklang mit dem Auftrag solcher Einrichtungen im öffentlichen Interesse genutzt werden. Damit ein Werk den Status als verwaistes Werk erhält, sollen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive, im Bereich des Filmerwerbs tätige Institute und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet sein, eine vorhergehende sorgfältige Suche gemäss den Anforderungen der gegenständlichen Richtlinie in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde. Sobald bei der sorgfältigen Suche der „Waisenstatus“ eines Werks festgestellt wurde, soll das betreffende Werk im Europäischen Wirtschaftsraum als verwaistes Werk gelten, wodurch eine mehrfache Suche vermieden wird. Auf dieser Grundlage wird es möglich sein, verwaiste Werke zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken ohne eine vorherige Zustimmung online zur Verfügung zu stellen. Für einen Rechtsinhaber besteht jederzeit die Möglichkeit den Waisenstatus zu beenden.
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0