Radio und Fernsehen – ohne Billag
(VIS 446)- Tip
- Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Numer
- VIS 446
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- vis446
- Initiativkomitee "Radio und Fernsehen - ohne Billag"
- Im Sammelstadium gescheitert
- Ablauf Sammelfrist
- Sammelbeginn
- Vorprüfung vom
- FF 2015 283775.1 KBIniziativa non riuscita per insufficienza del numero di firmeit
- FF 2015 320975.1 KBInitiative ayant échoué au stade de la récolte des signaturesfr
- Eingereichter Text
I
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 93 Abs. 4
Radio und Fernsehen finanzieren sich selbst. Der Bund erhebt keine Empfangsgebühren. Das Empfangen von Programmen begründet keine Beitragspflicht.
Art. 93 Abs. 4bis
Radio- und Fernsehveranstalter sind konzessionspflichtig. Eine Konzession gilt für eine lokale, regionale oder sprachregionale Ebene, umfasst ein Radioprogramm oder ein Fernsehprogramm und ist höchstens 10 Jahre gültig; kein Veranstalter erhält mehrere Konzessionen. Der Bund achtet darauf, dass auf jeder Ebene mehrere Konzessionen erteilt werden können.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 11
11. Übergangsbestimmung zu Art. 93 Abs. 4 und 4bis(Radio und Fernsehen)
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat auf den 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sollte die Annahme nach dem 1. Januar 2018 erfolgen, erlässt er die Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar. Auf diesen Zeitpunkt hin werden Radio- und Fernsehkonzessionen entschädigungslos aufgehoben und die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft aufgelöst; das verbleibende Vermögen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft und der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren geht an den Bund und wird zweckgebunden für die Filmförderung verwendet.___________________
SR 101
Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0