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Strassengelder gehören der Strasse

(VIS 443)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
Profil
Tip
Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
VIS 443
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
vis443
Contribuziuns(1)
  • Initiativkomitee "Das 3er Paket"Urheber/in
Cronologia(4)
  • Im Sammelstadium gescheitert
  • Ablauf SammelfristFrist
  • Sammelbeginn
  • Vorprüfung vomVorprüfung
Documents(9)
Texts(1)
  • Eingereichter TextHTML

    Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

    Art. 86 Abs. 3 und 5 (neu)

    3 Er verwendet den Reinertrag der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:

    a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;

    b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;

    bbis. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;

    c. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;

    d. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;

    e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;

    f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.

    5 Erreicht die Summe der kumulierten Überschüsse aus der Treibstoffverbrauchssteuer und der Nationalstrassenabgabe den Betrag von 3 Milliarden Franken, so wird die Nationalstrassenabgabe entsprechend reduziert. Anstelle der Nationalstrassenabgabe oder zusätzlich zu dieser kann die Treibstoffverbrauchssteuer reduziert werden.

    _________________

    1 SR 101

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0