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Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter

(VIS 294)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
Profil
Tip
Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
VIS 294
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
vis294
Contribuziuns(1)
  • Selbsthilfegruppe Licht der HoffnungAutur
Cronologia(10)
  • Abgestimmt amAbgestimmt
  • Inkrafttreten amInkrafttreten
  • Beschluss des ParlamentsBeschluss_Parlament
  • Botschaft des BundesratsBotschaft
  • Entwurf BundesbeschlussEntwurf
Documents(21)
Texts(1)
  • Eingereichter TextHTML
    Die Volksinitiative lautet:

    Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

    Art. 65bis (neu)

    1Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, so ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.

    2Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Oeffentlichkeit darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte aufgrund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat.

    3Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexual- und Gewaltstraftäter sind von mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0