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Für eine vernünftige Drogenpolitik

(VIS 252)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
Profil
Titel cumplet
für eine vernünftige Drogenpolitik
Tip
Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
VIS 252
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
vis252
Contribuziuns(1)
  • Arbeitsgemeinschaft für DrogenlegalisierungUrheber/in
Cronologia(8)
  • Abgestimmt am
  • Beschluss des Parlaments
  • Botschaft des Bundesrats
  • Zustandegekommen am
  • Ablauf Sammelfrist
Documents(3)
Texts(1)
  • Eingereichter TextHTML

    Die Volksinitiative lautet:

    I

    Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

    Art. 32septies (neu)

    Der Konsum von Betäubungsmitteln sowie ihr Anbau, Besitz und Erwerb für den Eigenbedarf sind straffrei.

    Art. 32octies (neu)

    1Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Einfuhr, Herstellung von sowie über den Handel mit Betäubungsmitteln.

    2Die Bundesgesetzgebung regelt die Erteilung von genügend Konzessionen unter spezieller Berücksichtigung von Jugendschutz, Werbeverbot und Produktinformation. Betäubungsmittel, welche aus nichtmedizinischen Gründen konsumiert werden, unterstehen keiner Rezeptpflicht.

    3Die Gesetzgebung regelt die fiskalische Belastung der Betäubungsmittel, wobei der Reinertrag je zur Hälfte an Bund und Kantone geht. Sie legt fest, welcher Mindestanteil für die Vorbeugung des Betäubungsmittelmissbrauchs, die Erforschung seiner Ursachen und die Linderung seiner Folgen zu verwenden ist.

    II

    Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

    Art. 20 (neu)

    1Artikel 32septies tritt mit Annahme durch Volk und Stände in Kraft, soweit nicht staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. Staatsverträge mit solchen Bestimmungen sind sofort zu kündigen.

    2Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 32octies ist innert drei Jahren zu erlassen. Andernfalls erlässt der Bundesrat befristet die unerlässlichen Bestimmungen. Staatsverträge, die den Ausführungsbestimmungen widersprechen, sind spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens anzupassen oder nötigenfalls zu kündigen.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0