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Gegen die Ueberfremdung

(VIS 189)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
Profil
Titel cumplet
gegen die Ueberfremdung
Tip
Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
VIS 189
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
vis189
Contribuziuns(1)
  • Nationale Aktion gegen die ÜberfremdungAutur
Cronologia(4)
  • Im Sammelstadium gescheitert
  • Ablauf Sammelfrist
  • Sammelbeginn
  • Vorprüfung vom
Documents(3)
Texts(1)
  • Eingereichter TextHTML

    Die Volksinitiative lautet:

    I

    Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

    Art. 69ter Abs. 1 zweiter Satz (neu), Abs. 2 und 3-5 (neu)

    1... Der Bund trifft Massnahmen gegen die Überfremdung in der Schweiz.

    2Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Zahl der Ausländer in der Schweiz 500'000 nicht übersteigt.

    3Bei der Zahl der Ausländer unter Absatz 2 nicht mitgezählt und von den Massnahmen gegen die Überfremdung ausgenommen sind: 100'000 Saisonarbeiter, 90'000 Grenzgänger und die Angehörigen diplomatischer und konsularischer Vertretungen.

    4Die definitive Aufnahme von Flüchtlingen unterliegt der Begrenzung nach Absatz 2.

    5Die Niederlassungsbewilligung darf keinem Ausländer vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthalts von 15 Jahren erteilt werden.

    II

    Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

    1Der Abbau auf 500'000 Ausländer ist durch eine jährliche Herabsetzung des Ausländerbestandes um 12'000 Personen zu verwirklichen. Diese Zahl erhöht sich um die im gleichen Jahre eingebürgerten Ausländer.

    2Staatsverträge und Gesetze, welche den neuen Bestimmungen von Artikel 69ter widersprechen, müssen auf den nächstmöglichen Termin gekündigt bzw. revidiert werden.

    III

    Die neuen Verfassungsbestimmungen treten am 1. Januar des Jahres, das der Annahme von Volk und Ständen folgt, in Kraft.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0