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Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung

(VIS 017)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
Profil
Tip
Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
VIS 017
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
vis17
Contribuziuns(1)
  • Sozialdemokratische ParteiUrheber/in
Cronologia(6)
  • Abgestimmt am
  • Beschluss des Parlaments
  • Botschaft des Bundesrats
  • Zustandegekommen am
  • Eingereicht am
Documents(3)
Texts(1)
  • Eingereichter TextHTML

    Die Volksinitiative lautet:

    Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

    Art. 34quater (neu)

    Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Invaliditäts-, die Alters- und die Hinterlassenen-Versicherung einführen.

    Er kann sie allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären. Die Durchführung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone oder auch von öffentlichen und privaten Versicherungskassen.

    Zur Erleichterung der Durchführung dieser Aufgabe errichtet der Bund einen Fonds. Diesem Fonds sind als erste Einlage zweihundertfünfzig Millionen Franken zuzuführen, welche dem Erträgnis der Kriegsgewinnsteuern sofort nach Annahme des gegenwärtigen Verfassungsartikels entnommen werden. Lit. A, Ziffer 2, des Bundesbeschlusses vom 14. Februar 1919 wird in diesem Sinne abgeändert.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0