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Zur Herabsetzung der Arbeitszeit

(VIS 162)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
Profil
Titel cumplet
zur Herabsetzung der Arbeitszeit
Tip
Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
VIS 162
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
vis162
Contribuziuns(1)
  • Schweizerischer GewerkschaftsbundUrheber/in
Cronologia(7)
  • Beschluss des Parlaments
  • Botschaft des Bundesrats
  • Ablauf Sammelfrist
  • Zustandegekommen am
  • Eingereicht am
Documents(3)
Texts(1)
  • Eingereichter TextHTML

    Die Volksinitiative lautet:

    Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

    Art. 34ter Abs. 3 (neu)

    3Das Gesetz sorgt für die stufenweise Herabsetzung der Arbeitszeit, mit dem Ziel, den Arbeitnehmern einen gerechten Anteil an der durch den technischen Fortschritt erzielten Produktivitätssteigerung zu sichern und Voraussetzungen für die Vollbeschäftigung zu schaffen.

    Übergangsbestimmungen Art. 19 (neu)

    1Für die Arbeitnehmer, auf die das Arbeitsgesetz oder die Chauffeurverordnung anwendbar ist, wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit ein Jahr nach Annahme von Artikel 34ter, Absatz 3, um zwei Stunden herabgesetzt. Sie wird in der Folge jedes Jahr um weitere zwei Stunden verkürzt, bis sie vierzig Stunden erreicht.

    2Für die Arbeitnehmer, auf die das Arbeitszeitgesetz, das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten oder die für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern geltenden Sonderbestimmungen nach Artikel 27 des Arbeitsgesetzes anwendbar sind, wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in gleicher Weise verkürzt.

    3Die Arbeitszeitverkürzung, wie sie sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 ergibt, darf für die beteiligten Arbeitnehmer keine Verminderung ihres wöchentlichen Lohneinkommens zur Folge haben.

    4Weitere gesetzliche Arbeitszeitverkürzungen bleiben vorbehalten.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0