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Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht

(VIS 144)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
Profil
Tip
Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
VIS 144
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
vis144
Contribuziuns(1)
  • Christlichnationaler Gewerkschaftsbund der Schweiz CNGUrheber/in
Cronologia(8)
  • Zurückgezogen, ind. Gegenvorschlag
  • Beschluss des Parlaments
  • Botschaft des Bundesrats
  • Ablauf Sammelfrist
  • Zustandegekommen am
Documents(3)
Texts(1)
  • Eingereichter TextHTML

    Die Volksinitiative lautet:

    Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

    Art. 34octies (neu)

    1Der Bund erlässt Bestimmungen über den Kündigungsschutz der Arbeitnehmer, insbesondere nach folgenden Grundsätzen:

    1. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Arbeitnehmers die Kündigung schriftlich zu begründen.
    2. Eine ungerechtfertigte Kündigung kann vom Arbeitnehmer angefochten werden. Die Kündigung ist namentlich ungerechtfertigt, wenn sie infolge Ausübung von Grundrechten durch den Arbeitnehmer erfolgt oder wenn sie nicht überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers entspricht.
    3. Hat eine gerechtfertigte Kündigung für den Arbeitnehmer oder seine Familie eine besondere Härte zur Folge, kann das Arbeitsverhältnis erstreckt werden.
    4. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht kündigen während der ersten sechs Monate der durch Krankheit oder Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit, oder solange dem Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag oder Taggeldleistungen der Kranken-, Unfall- oder Militärversicherung zustehen. Ebenso ist die Kündigung unzulässig während der Schwangerschaft und in den zehn Wochen nach der Niederkunft.

    2Der Gesetzgeber regelt den Kündigungsschutz bei Kollektiventlassungen aus wirtschaftlichen Gründen.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0