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Betreffend die vollständige Trennung von Staat und Kirche

(VIS 126)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
Profil
Titel cumplet
betreffend die vollständige Trennung von Staat und Kirche
Tip
Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
VIS 126
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
vis126
Contribuziuns(1)
  • Schweizerisches Aktionskomitee für die Trennung von Staat und KircheUrheber/in
Cronologia(6)
  • Abgestimmt am
  • Beschluss des Parlaments
  • Botschaft des Bundesrats
  • Zustandegekommen am
  • Eingereicht am
Documents(3)
Texts(1)
  • Eingereichter TextHTML

    Die Volksinitiative lautet:

    Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

    Art. 51 (neu)

    Kirche und Staat sind vollständig getrennt.

    Übergangsbestimmungen

    1Für die Aufhebung der bestehenden Verbindungen zwischen Kirche und Staat wird den Kantonen eine Übergangsfrist von zwei Jahren vom Datum des Inkrafttretens des Artikels 51 der Bundesverfassung eingeräumt.

    2Mit dem Inkrafttreten von Artikel 51 der Bundesverfassung sind die Kantone nicht mehr befugt, Kirchensteuern einzuziehen.

    Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0