Häusliche Betreuung durch Familienangehörige
(KA 24987)- Tip
- Kleine Anfragen
- Parlament
- Liechtenstein
- Numer
- KA 24987
- Cumenzament
- 03-05-2023
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- 24987
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 05. Mai 20235 da matg 2023
Zu Frage 1:
Mit dem Betreuungs- und Pflegegeld (BPG) können verschiedene Leistungen finanziert werden: Betreuung und/oder Pflege durch Angehörige oder private (Fach-)Angestellte, durch 24-Stundenbetreuung sowie durch Pflege- und Betreuungsorganisationen. Im Jahresbericht der Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege 2022 wird hierzu ausgeführt, dass in den allermeisten Fällen, in denen das BPG zugesprochen wurde, Angehörige zumindest bei der Administration und/oder Organisation oder auch bei der direkten Betreuung und Pflege beteiligt waren, dies häufig unentgeltlich. Bemerkenswert sei, dass nach wie vor 172 BPG-Bezüger (24.1%) ausschliesslich von einem Angehörigen betreut werden. In 25 Fällen (3.5%) sei ausschliesslich externe Unterstützung in Anspruch genommen worden. In den meisten Fällen (74.9%) seien zwei oder drei verschiedene Leistungserbringer nötig gewesen, damit eine Betreuung situationsgerecht organisiert habe werden können, ohne dabei einzelne Leistungserbringer zu überlasten.
Zu Frage 2:
Siehe Antwort 1.
Zu Frage 3:
Hierzu sind keine Daten vorhanden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Unterstützungsangebote vorhanden sind, die auf der Website der Fachstelle für Betreuung und Pflege abrufbar sind.
Zu Frage 4:
Das BPG dient als Beitrag an die finanziellen Ausgaben für die Kosten, die aus einer zu Hause erfolgenden Betreuung und Pflege durch Drittpersonen entstehen. Ob diese Betreuung/Pflege von Familienangehörigen oder externen Personen erbracht wird, ist für den Anspruch darauf nicht relevant. Der Verwendungszweck des BPG ist als sogenannte Sachleistung bei Krankheit ausgestaltet, sodass die gepflegte bzw. betreute Person den Nachweis erbringen muss, dass sie mit dem provisorisch ausbezahlten Betrag die benötigte Pflege- oder Betreuungsleistung finanziert hat. Anspruchsberechtigt ist die betreuungs- und pflegebedürftige Person. Erfolgt die Betreuung/Pflege nicht durch externe Organisationen oder Personen, sondern durch Angehörige bzw. andere Personen, wird der Betroffene zur arbeitgebenden Person mit entsprechenden arbeits‐ und sozialversicherungsrechtlichen Auflagen. Somit ist grundsätzlich zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem BPG, welches der hilfsbedürftigen Person zusteht, zu unterscheiden. Ferien und freie Tage sind im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu regeln. Unabhängig davon ist jeder Lohnbestandteil – somit auch bezahlte Ferien, bezahlte Feiertage, 13. Monatslohn, Nachtzuschläge, Wochenendzuschläge usw. – beim BPG anrechenbar. Es werden also durchaus auch diese Zuschläge vergütet. Ausnahmen davon wären, wenn es sich um einen missbräuchlich festgesetzten, völlig überhöhten Lohn handeln würde oder wenn damit insgesamt die gesetzliche Höchstgrenze des BPG überschritten würde.
Zu Frage 5:
Der geschuldete Lohn und allfällige Zuschläge müssen im Rahmen des Arbeitsvertrages vereinbart werden (siehe auch Antwort auf Frage 4).
- Frage vom 03. Mai 20233 da matg 2023
Die häusliche Betreuung und Pflege im Alter gewinnt durch den demographischen Wandel immer stärker an Bedeutung. Dabei bestehen auch Modelle, bei denen die Betreuung durch Familienangehörige übernommen wird. Auch 24-Stunden-Betreuung wird zum Teil durch Familienangehörige erbracht. Diese bedeutet je nach Pflegestufe und Gesundheitszustand der zu betreuenden Person einen tagtäglichen Rund-um-die-Uhr-Pikett-Dienst während 365 Tagen im Jahr.Im «Merkblatt über das Betreuungs- und Pflegegeld für häusliche Betreuung» der AHV/IV/FAK ist das Arbeitsverhältnis beschrieben. So entsteht zum Beispiel ein entlöhntes Arbeitsverhältnis, wenn die Betreuung oder Pflege auf der Basis einer direkt zwischen der pflegebedürftigen Person und einer einzelnen Betreuungs- oder Pflegeperson getroffenen Vereinbarung erbracht wird. In diesem Fall treffen die pflegebedürftigen Personen die üblichen Pflichten als Arbeitgeber. Dazu gehört insbesondere die Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge an die Einrichtungen der sozialen Sicherheit.Ausserdem wird das Betreuungs- und Pflegegeld nur für jene Tage entrichtet, an welchen die Pflegeleistungen zu Hause bei den zu pflegenden Personen erbracht werden. Für Tage, an welchen sich die zu pflegenden Personen im Spital, in einer Pflegeinstitution oder im Ausland aufhalten, besteht kein Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld. Das gilt auch für den Fall, wenn Familienangehörige Urlaub nehmen und die zu pflegende Person sich deshalb in eine Pflegestation begeben muss. Hierzu meine Fragen:
- Wie viele pflegebedürftige Personen im Land werden von Familienangehörigen betreut?
- Wie viele davon werden ausschliesslich von einer Person betreut?
- Wie viele Burnout-Fälle von Familienangehörigen sind in den vergangenen fünf Jahren in diesem Bereich entstanden?
- Wie stellt sich die Regierung zu bezahlten Ferien und Freitagen für Personen, die Menschen im Alter pflegen, um damit einer drohenden Überlastung der pflegenden Personen entgegenzuwirken?
- Wenn von einem entlöhnten Arbeitsverhältnis gesprochen wird inklusive «die Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge an die Einrichtungen der sozialen Sicherheit», weshalb sind keine Zuschläge für Wochenendarbeit, Nachtarbeit, Feiertagsarbeit oder einen 13. Monatslohn vorgesehen worden?
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0