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Sanierung der Arbeitslosenversicherung

(98.3525)MotionErledigt
Schweiz06-11-1998
Profil
Tip
Motion
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
98.3525
Cumenzament
06-11-1998
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
19983525
Contribuziuns(4)
  • Kommission 98.059-NRAutur
  • Departement für Wirtschaft, Bildung und ForschungDepartament responsabel
  • Kommission 98.059-SRCumissiun cumpetenta
  • NationalratCussegl inizial
Cronologia(7)
  • Erledigt
  • SR BO 1999 I, 63
    Ständerat
  • Annahme
    Ständerat
  • Überwiesen an den Bundesrat
  • Motion an 2. Rat
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Sanierung der Arbeitslosenversicherung
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes 1998 wird die Weiterführung des 3. Lohnprozentes (inkl. erhöhtem Beitragsplafonds) und die Anhebung des Beitragsplafonds für ein zweites Lohnprozent befristet bis Ende 2003 vorgeschlagen.

    Die Forderung, dass weder Kantone noch Bund Zahlungen an die ALV leisten müssen, setzt einerseits den Wegfall des à fonds perdu Beitrages des Bundes (5 Prozent der Ausgaben der ALV), anderseits eine ausgeglichene Rechnung der ALV voraus (damit keine Darlehen der öffentlichen Hand zur Defizitdeckung mehr geleistet werden müssen).

    Das EVD hat einen Zeitplan zur nächsten umfangreichen Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) erarbeitet. Dieser sieht entsprechend der Forderung der Motion vor, dem Parlament im Winter 2000 eine Revisionsvorlage zu unterbreiten. Bei einem raschen Ablauf der parlamentarischen Debatten könnte das neue Gesetz und die entsprechend angepasste Verordnung auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt werden und somit die im Stabilisierungsprogramm 1998 enthaltenen ausserordentlichen und befristeten Finanzierungsmassnahmen ablösen.

    Im Rahmen der vorgesehenen umfangreichen Revision des AVIG werden unter anderem die Entscheide bezüglich Leistungen und Finanzierung der ALV getroffen werden müssen. Dabei wird auch die Variante mit einem Beitragssatz von zwei Prozent bei einer bestimmten Arbeitslosenzahl geprüft werden. Der Bundesrat kann sich aber nicht auf einen bestimmten Beitragssatz unabhängig von der Arbeitslosenzahl festlegen. Würde mit zwei Prozent eine fixe Summe unabhängig von der Arbeitslosenzahl fixiert, so müsste dies zur Folge haben, dass bei steigender Arbeitslosenzahl die Leistungen zu reduzieren wären, obwohl gerade in einer Phase der Rezession die Arbeitslosenversicherung eine besonderes grosse Bedeutung hat.

    Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat legt bis zum Winter 2000 eine Revisionsvorlage der ALV vor mit dem Ziel, dass nur noch 2 Lohnprozente für die ALV erhoben werden müssen und weder die Kantone noch der Bund Zahlungen an die ALV zu leisten haben.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0