Behandlung von kantonalen oder kommunalen Solidaritätsbeiträgen gemäss AFZFG
(23.472)- Tip
- Parlamentarische Initiative
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Numer
- 23.472
- Cumenzament
- 26-10-2023
- Funtauna uffiziala
- Profil uffizial
- ID externa
- 20230472
- CHE11-06-2024
- CHE25-09-2024
- CHE27-09-2024
- CHE27-09-2024
- Min Li MartiSozialdemokratische Partei
- Kommission für Rechtsfragen Nationalrat
- Simone GianiniFDP.Die Liberalen
- Justiz- und Polizeidepartement
- Daniel JositschSozialdemokratische Partei
- Annahme in der SchlussabstimmungStänderat
- Erledigt
- Geplant für die Schlussabstimmung
- ZustimmungStänderat
- In Ständerat geplant
- Titel des GeschäftesBehandlung von kantonalen oder kommunalen Solidaritätsbeiträgen gemäss AFZFG
- Eingereichter Text
Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen (AFZFG) sei wie folgt zu ändern:
Art. 4 Abs. 7 AFZFG (neu)
7 Für kantonale oder kommunale Solidaritätsbeiträge gilt Art. 4 Abs. 6 sinngemäss.
- Begründung
Die fürsorgerischen Zwangsmassnahmen sind ein dunkles Kapitel der Schweizer Geschichte, das die offizielle Schweiz lange ignoriert hatte. 2013 folgte die erste Entschuldigung vom Bundesrat. 2014 wurde die sogenannte «Wiedergutmachungsinitiative» eingereicht. Die eidgenössischen Räte verabschiedeten dazu einen Gegenvorschlag, die Initianten zogen daraufhin die Initiative zurück. Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) schaffte die Rechtgrundlage für finanzielle Leistungen zugunsten der Opfer. Der sogenannte Solidaritätsbeitrag soll gegenüber den Opfern ein Zeichen der Anerkennung des erlittenen Unrechts sowie Ausdruck gesellschaftlicher Solidarität sein.
Die Stadt Zürich hat zur Unterstützung von Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen zusätzlich zum nationalen Solidaritätsbeitrag einen kommunalen Solidaritätsbeitrag beschlossen.
Art. 4 AFZFG legt fest, dass der bundesrechtliche Solidaritätsbeitrag in steuerrechtlicher und SchKG-rechtlicher Hinsicht einer Genugtuung gleichgestellt ist. Zudem wird festgelegt, dass der Solidaritätsbeitrag im Sozialhilferecht, bei den Ergänzungsleistungen und bei den Überbrückungsleistungen nicht zu einer Reduktion dieser Leistungen führt. Dies gilt aber nicht für kommunale oder kantonale Beiträge, was zu einem Wegfall oder einer Schmälerung des entsprechenden Beitrags führt. Mit einer Anpassung des AFZFG könnte dies vermieden werden und eine saubere Rechtsgrundlage für allfällige weiteren kommunalen oder kantonalen Beiträge geschaffen werden.
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0