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Lohngleichheit für Mann und Frau im Arbeitsvertrag

(92.412)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz19-03-1992
Profil
Tip
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
92.412
Cumenzament
19-03-1992
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
19920412
Contribuziuns(10)
Cronologia(3)
  • Keine Folge gegeben
    Nationalrat
  • Der Fristverlängerung wird zugestimmt.
    Nationalrat
  • Erledigt
Texts(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Lohngleichheit für Mann und Frau im Arbeitsvertrag
  • Eingereichter TextTEXT

    Das Obligationenrecht wird folgendermassen ergänzt:

    Art. 322e

    Randtitel:

    a. Lohngleichheit für Mann und Frau

    b. Grundsatz

    Der Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

    Art. 322f

    Randtitel:

    b. Klage auf Lohnfestsetzung

    Macht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer glaubhaft, dass eine Lohnungleichheit zum eigenen Nachteil besteht, kann sie oder er vom Richter verlangen, den Lohn vom Zeitpunkt der Klage an neu festzusetzen.

    Hat der Arbeitgeber wider Treu und Glauben verstossen, so kann der Lohn auch für das Jahr vor dem Einreichen der Klage neu festgesetzt werden.

    Art. 322g

    Randtitel:

    Verwirkung der Klage

    Die Klage muss spätestens ein Jahr, nachdem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Kenntnis von der Lohnungleichheit erhalten hat, eingereicht werden.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0