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Pressefreiheit und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

(93.3617)MotionErledigt
Schweiz15-12-1993
Profil
Tip
Motion
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
93.3617
Cumenzament
15-12-1993
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
19933617
Contribuziuns(19)
Cronologia(4)
  • Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt
    Nationalrat
  • Erledigt
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    Bundesrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Pressefreiheit und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Antwort BR / BüroTEXT
    Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • Eingereichter TextTEXT

    Die Gesetzesbestimmungen über den unlauteren Wettbewerb sind laut einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtes (Urteil 6S.445/1990 vom 18. März 1991) grundsätzlich und vollumfänglich auch auf Journalisten anwendbar. Dies hat presserechtlich zur Folge, dass unter Umständen bereits die korrekte Wiedergabe einer unwahren Aeusserung eines Interviewpartners zivil- und strafrechtliche Konsequenzen hat. Derartige Fälle sind seinerzeit bei der Revision des UWG in den eidgenössischen Räten nicht diskutiert worden.

    In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung eines möglichst weit gefassten Verständnisses der Pressefreiheit für ein demokratisches Gemeinwesen drängt sich die Ueberprüfung der für die journalistische Arbeit fragwürdig einschränkenden UWG-Anwendungen für die Medienschaffenden weiterhin auf (vgl. dazu auch den abgeschriebenen Vorstoss Vollmer 91.3200).

    Gegenwärtig sind die Vorarbeiten für eine UWG-Revision im Bereiche der Bewilligungspflicht für Sonderverkäufe und Ausverkäufe im Gang. Anlässlich dieser neuerlichen Revision des UWG wäre es deshalb zweckmässig, ebenfalls die umstrittenen presserechtlichen Auswirkungen des UWG zu überprüfen. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, den Räten in die bevorstehende Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch Bestimmungen mit folgender Zielsetzung vorzulegen:

    - Die Unterstellung der Medienschaffenden und Konsumentenorganisationen unter das UWG ist so zu lockern, dass diese nicht mehr für die korrekte Wiedergabe einer allenfalls wettbewerbsbeeinträchtigenden Aeusserung eines Dritten belangt werden können;

    - Grundsätzlich ist der Anwendungsbereich des UWG für Medienschaffende mit den Erfordernissen einer für die Gewährleistung eines kritischen (Wirtschafts-)Journalismus notwendigen (Presse-)Freiheit in Uebereinstimmung zu bringen.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0