Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften
(22.454)Schweiz16-08-2022
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Urdinar tenor
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- Eingereichter Text
I
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 131b Objektsteuer auf Zweitliegenschaften
Die Kantone können auf Liegenschaften eine Objektsteuer erheben. Diese kann auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften unabhängig vom Kostenanlastungsprinzip höher ausfallen.
II
1 Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
- Titel des GeschäftesEinführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0