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Einführung des Verordnungsvetos

(14.422)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz16-06-2014
Profil
Tip
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
14.422
Cumenzament
16-06-2014
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
20140422
Votaziuns(11)
Contribuziuns(11)
  • Thomas AeschiUrheber/inSchweizerische Volkspartei
  • Kurt FluriUrheber/inFDP.Die Liberalen
  • Céline AmaudruzUrheber/inSchweizerische Volkspartei
  • BundeskanzleiFederführendes Departement
  • Staatspolitische Kommission NationalratZuständige Kommission
Cronologia(12)
  • Nichteintreten
    Ständerat
  • Erledigt
  • Eintreten
    Nationalrat
  • Von beiden Räten behandelt
  • Behandelt vom Nationalrat
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Einführung des Verordnungsvetos
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

    Es werden die entsprechenden Gesetzesänderungen vorgenommen, damit die eidgenössischen Räte zu bundesrätlichen Verordnungen ein einfaches Veto, ohne Möglichkeit auf Abänderung, einlegen können. Das Verordnungsveto orientiert sich an den folgenden Grundsätzen:

    1. Rechtsetzende Verordnungen und Verordnungsänderungen sind vor ihrer Inkraftsetzung der Bundesversammlung zu übermitteln; ausgenommen sind Verordnungen nach Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung.

    2. Stellt mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Rates innerhalb von 14 Tagen den Antrag für ein Veto gegen die Verordnung oder die Verordnungsänderung, so behandelt ihn der Rat in der Regel in der auf die Einreichung folgenden ordentlichen Session.

    3. Stimmt der Rat dem Antrag zu, geht dieser Beschluss an den anderen Rat, ausser wenn im anderen Rat derselbe Antrag eingereicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, so behandelt der andere Rat das Veto des Erstrates in der Regel in der gleichen Session.

    4. Eine Verordnung oder eine Verordnungsänderung kann in Kraft gesetzt werden, wenn die Frist nach Absatz 2 unbenutzt abgelaufen ist oder ein Rat das Veto abgelehnt hat.

  • BegründungTEXT

    Am 11. Juni 2014 wurde im Ständerat die parlamentarische Initiative 14.421, "Genehmigung bundesrätlicher Verordnungen durch das Parlament", eingereicht. Diese Initiative verlangt, dass bei jeder Gesetzesverabschiedung das Verordnungsveto explizit vorgesehen werden muss. Aus meiner Sicht ist dies nicht immer praktikabel, da es auch zu vom Parlament unerwünschten Verordnungsänderungen kommen kann, ohne dass dies der Gesetzgeber im Voraus geahnt hätte. Um die Diskussion in der Bundesversammlung nicht nur auf das in der parlamentarischen Initiative 14.421 vorgeschlagene Verfahren zu begrenzen, schlage ich entsprechend die Einführung eines allgemeinen Verordnungsvetos vor, welches immer dann ergriffen werden kann, wenn eine Verordnung dem Geist eines Gesetzes zuwiderläuft. Ich bin überzeugt, dass dieses Mittel massvoll eingesetzt wird und in erster Linie dazu dient, den Bundesrat und die Bundesverwaltung zu einer gesetzestreuen Umsetzung von Gesetzen auf Verordnungsstufe anzuhalten.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0