Ehe für alle
(13.468)- Abstimmung
- Abstimmung
- RedetextBeat Flach(Grünliberale Partei)Schweiz
Ich darf Ihnen namens der Kommission für Rechtsfragen - hoffentlich ein letztes Mal - Bericht erstatten über das Projekt "Ehe für alle" gemäss der vor etwas mehr als sieben Jahren eingereichten parlamentarischen Initiative der grünliberalen Fraktion, als deren Sprecherin Frau Bertschy fungiert.
Die Kommission hat noch zwei Differenzen mit in den Rat gebracht. Wir sind am 3. Dezember zusammengesessen, Sie haben es gehört. Es geht jetzt noch um die Frage "Samenspende, ja oder nein?" und um die Fragen, die Herr Kollege Vogt mit seiner Minderheit I aufgegriffen hat.
Lassen Sie mich zuerst zum Antrag dieser Minderheit I (Vogt) einige Ausführungen machen. Herr Vogt wollte insbesondere noch etwas Feinschliff in die Sache bringen. Er hat deshalb entsprechende Anträge eingereicht, insbesondere beispielsweise zu Artikel 255a. Herr Vogt hat zu Recht ausgeführt, dass in unserem Text steht, dass die Mutter, die als Zweitmutter eingetragen wird, als Mutter "gelte". Das töne - und das ist so natürlich richtig -, wie wenn das ein anfechtbarer Punkt wäre. Aber es ist zuhanden der Materialien festzuhalten, dass dem natürlich nicht so ist, dass dies nicht unserer Absicht entspricht. Wir wollen vielmehr, dass in jenen Fällen, in welchen mittels Samenspende - entsprechend den Möglichkeiten, wie sie jetzt aufgezeigt worden sind - ein Kind gezeugt wird, die Zweitmutter natürlich auch die Mutter ist, auch nach dem Gesetz.
Die zweite Frage, die die Minderheit Vogt aufwirft, ist die Frage, ob wir das Abstammungsrecht gemäss Artikel 23 des Fortpflanzungsmedizingesetzes hier so regeln wollen, wie es die Kommission nun vorschlägt, oder eben nicht. Die Kommission ist der Meinung, es mache Sinn und sei auch zweckmässig, dass wir entsprechend so legiferieren, auch vor dem Hintergrund, dass wir demnächst das Abstammungsrecht weiter diskutieren wollen.
Der Ständerat hat - und damit komme ich zur Minderheit II (Bregy) - unsere grosse Lösung der Samenspende etwas redimensioniert, indem er den Punkt aufgegriffen hat, dass es für die Interessen der Kinder, für das Kindeswohl, klüger sei, wenn wir klare Voraussetzungen schaffen, um zu sagen, welche Kinder entsprechende Rechte geniessen. Sie hier im Saal hatten in der Mehrheit ja eigentlich ganz aufgemacht und waren für die grosse Lösung, wonach grundsätzlich im Fall einer Frau, die mit einer anderen Frau verheiratet ist und ein Kind bekommt, die andere Frau automatisch als Mitmutter gilt, egal, woher die Samenspende kommt. Das wirft natürlich Fragen auf, die entsprechend geregelt werden müssen. Das hat den Ständerat veranlasst, hier eine Zwischenlösung zu finden, die natürlich eine gewisse Diskriminierung aufdeckt gegenüber Frauenpaaren, die eben nicht nach Fortpflanzungsmedizingesetz der Schweiz, sondern auf einem anderen Wege eine Insemination erhalten und so schwanger werden.
Aber in Anbetracht einer Güterabwägung, unter Berücksichtigung der Rechte dieser Kinder und ihrer Ansprüche auf Gleichstellung ist es richtig, dass die Kommission letztlich auch hier dem Ständerat gefolgt ist und entsprechend die ständerätliche Lösung, die etwas kleiner ist und weniger weit geht, unterstützt. Sie hat das Anliegen von Herrn Bregy mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Der von Herrn Vogt eingebrachte Antrag - das habe ich vergessen zu erwähnen - wurde in der Kommission mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Zusammenfassend kann man sagen, dass Ihre Kommission für Rechtsfragen in den vergangenen sieben Jahren eine grosse Arbeit geleistet hat. Aber auch viele Leute innerhalb und ausserhalb des Parlamentes und in der Verwaltung verdienen Dank für ihre Arbeit, die sie gemacht haben, denn es ist ja nicht selbstverständlich, dass das Parlament selbst das Heft in die Hand nimmt und eine solch grosse und weitreichende Vorlage quasi selber erarbeitet. Das hat viel gebraucht, es hat viel Nerven gebraucht, und es hat viel Engagement gebraucht, und viele haben auch einen Lernprozess mitgemacht. Auch der Bundesrat hat letztlich einen Lernprozess mitgemacht, wie wir alle auch. Ein Maler hat mir einmal gesagt: Wenn du vor einem grossen Werk stehst, ist irgendwann der Moment da, wo du dir überlegen musst, ob du den Pinsel jetzt noch einmal anlegen willst oder ob es nicht gut ist. Ich kann namens der Kommission sagen: Jetzt ist es gut.
Stimmen Sie bitte den Anträgen der Mehrheit der Kommission zu, und ermöglichen Sie damit schon bald die Ehe für alle.
- RedetextLaurence Fehlmann Rielle(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Comme vous le savez, le projet du mariage pour tous a maintenant une longue histoire. Il s'agit, au départ, d'une initiative parlementaire déposée par le groupe vert'libéral le 5 décembre 2013.
La motivation d'ouvrir le droit au mariage à toutes les formes de couples se fonde sur le fait que les êtres humains se marient pour donner une base durable à leur union, s'assurer une sécurité financière réciproque et exprimer leur engagement vis-à-vis de la société. En Suisse, ce droit est encore refusé aux couples de même sexe, qui n'ont que la possibilité de conclure une sorte de mariage au rabais, avec le partenariat enregistré. De nombreux pays, vous le savez, ont déjà introduit le mariage pour tous, par exemple, la France, l'Espagne, le Portugal, la Belgique, la Norvège, la Suède, etc.
Même si ce n'est pas l'objet de la discussion principale aujourd'hui, je souhaite quand même rappeler que la commission a longuement discuté de la question de savoir s'il faut une modification de la Constitution ou si l'on peut opter pour une modification législative. On a mis en évidence que la compétence de la Confédération de légiférer sur le mariage découle de la compétence générale en matière de droit civil selon l'article 122 de la Constitution fédérale.
Il y avait aussi lieu de se demander si la notion de mariage, telle qu'elle est conçue à l'article 14 de la Constitution, ne limite pas le législateur dans son activité. Si c'était le cas, il faudrait modifier la Constitution avant d'ouvrir l'institution juridique du mariage à tous les couples. Dans son avis de droit émis le 7 juillet 2016, l'Office fédéral de la justice a examiné plusieurs lignes d'argumentation, afin de se forger une opinion. Il a conclu que l'article 14 de la Constitution n'empêche pas le législateur de se fonder sur sa compétence législative en matière de droit civil selon l'article 122 de la Constitution pour ouvrir l'institution du mariage aux personnes de même sexe, même si aujourd'hui, ces personnes ne peuvent se fonder sur cet article pour revendiquer un droit au mariage. En cela, l'Office fédéral de la justice a opté pour une interprétation fondée sur un cadre constitutionnel ouvert. Sur la base de cet avis de droit, la commission a décidé d'opter pour une révision de la loi, déjà le 5 juillet 2018. Le Conseil des Etats s'est aussi longuement penché sur cette question et, sur la base d'auditions, il s'est finalement rallié à notre conseil, en renonçant à proposer un changement de la Constitution et en acceptant une révision législative.
L'autre question d'importance est celle d'ouvrir la possibilité aux couples de même sexe, à savoir les couples lesbiens, d'avoir recours à la procréation médicalement assistée. La consultation a clairement montré que la très grande majorité des associations tiennent absolument à cette possibilité et il serait incompréhensible de ne pas entendre les personnes concernées. Il a aussi été relevé que si l'on intègre maintenant cette possibilité, on n'aura pas besoin d'un deuxième paquet de mesures.
La solution proposée par le Conseil national était de modifier les articles 252 et 255 du Code civil, en prévoyant qu'un enfant né d'une personne mariée avec une autre femme est réputé également l'enfant de l'épouse de la mère.
Le Conseil des Etats s'est rallié à l'idée d'ouvrir l'accès au don de sperme au couple lesbien avec une restriction, à savoir que celui-ci ne sera autorisé qu'en Suisse, en excluant la possibilité du don privé et du don de sperme à l'étranger. Cela a donc créé une divergence avec notre conseil.
La Commission des affaires juridiques du Conseil national a rediscuté du dossier lors de sa séance du 3 décembre 2020. Selon la version de Conseil des Etats, le don de sperme devra se faire dans le cadre de la loi fédérale sur la procréation médicalement assistée. L'insémination devra se faire en Suisse et le donneur de sperme sera recensé dans le registre tenu par l'Office fédéral de la justice, ce qui garantit que l'enfant pourra, lorsqu'il aura atteint 18 ans, demander qui est son père génétique.
La solution du Conseil des Etats présente l'avantage de la clarté et assure la sécurité juridique en garantissant à l'enfant issu d'un don de sperme de connaître ses origines, ce qui n'est pas le cas dans le cadre d'un don de sperme à l'étranger. Des commissaires ont regretté qu'avec cette solution, on n'arrive pas à atteindre l'égalité totale entre les couples hétérosexuels et homosexuels. Ils souhaitent reprendre la discussion sur le droit de la filiation dans un avenir assez proche. Néanmoins, la solution du Conseil des Etats permet d'atteindre les buts du mariage pour tous. Un certain nombre de commissaires craignaient aussi de voir le projet reporté en cas de nouvelle divergence, au risque de le mettre en danger, sans aucune garantie que le Conseil des Etats renonce à sa position.
La commission s'est donc ralliée à la proposition du Conseil des Etats. Une minorité I (Vogt) propose un autre concept, [PAGE 2416] qu'il vous a longuement exposé tout à l'heure. De manière très résumée, l'auteur considère que la solution du Conseil des Etats se base sur le fait que la relation de l'enfant à la mère non biologique est analogue à celle vis-à-vis du père biologique, avec une présomption de paternité versus de maternité. Il conteste cette vision. Il part plutôt du principe que la maternité de la mère non biologique n'est pas la conséquence d'une présomption, mais issue de la loi, et propose de modifier l'article 255a. Ensuite, il n'y aurait pas lieu de modifier la loi fédérale sur la procréation médicalement assistée, qui n'a rien à voir avec la spécificité du mariage entre deux femmes. C'est la raison pour laquelle il propose d'en rester à l'article 23 actuel de la loi fédérale sur la procréation médicalement assistée. La proposition à l'origine de cette minorité a été refusée, par 14 voix contre 8 et 1 abstention.
Une minorité II (Bregy) souhaite ne pas permettre l'accès au don du sperme pour les couples lesbiens. Elle regroupe les commissaires qui ne souhaitent ni la solution précédente du Conseil national, ni la solution du Conseil des Etats, car ils ne veulent pas régler la question du don de sperme dans le cadre de cette révision. En effet, selon eux, en vertu de l'article 119 alinéa 2 lettre c de la Constitution fédérale, le recours à la procréation médicalement assistée est réservé aux couples touchés par la stérilité, qui est une maladie définie par l'OMS, ce qui n'est pas le cas pour les couples lesbiens. La proposition défendue par cette minorité a aussi été refusée et la version du Conseil des Etats a été acceptée, par 15 voix contre 7 et 1 abstention.
Encore un petit détail concernant la section "Titre final: De l'entrée en vigueur et de l'application du code civil". A l'article 9g, le Conseil des Etats a proposé un nouvel alinéa 4, qui vise à ce que "les ordonnances correspondantes prévoient que les époux qui le souhaitent puissent être mentionnés en tant que mari et femme et que père et mère de leurs enfants dans les documents, actes et formulaires". Cette proposition a été acceptée à l'unanimité par le Conseil des Etats. Notre commission n'était pas vraiment convaincue de l'utilité de cette modification, mais elle l'a acceptée, également à l'unanimité, dans un esprit de cohésion.
De cette manière, il n'y a dans la version défendue par la majorité de la commission plus de divergence entre le Conseil des Etats et le Conseil national, et le projet transmis en 2013 pourra être soumis au vote final.
Au nom de la commission, je vous remercie de suivre les propositions majoritaires de la commission, donc à adhérer à la décision du Conseil des Etats, et à rejeter les propositions des minorités I (Vogt) et II (Bregy).
- RedetextKarin Keller-Sutter(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Herr Nationalrat Vogt, der Ständerat wollte ja gerade die Anfechtungsmöglichkeit für den Vater ausschliessen. Es ist ja hier ein genetischer Vater. Die Meinung ist hier nicht, dass der Vater Vater sein will. Deshalb hat man diese Lösung gewählt. Die Lösung des Ständerates ist insofern korrekt, auch in Bezug auf das Abstammungsrecht, als sie gemäss dem Fortpflanzungsmedizingesetz erfolgen muss - ich habe das gesagt, es muss wirklich eine "überwachte" Spende sein, eine Spende, die eingetragen wird. Das Kind muss, wenn es 18 Jahre alt wird, das Recht haben, einzusehen, wer der genetische Vater ist. Aber hier ist natürlich nicht angedacht, dass der Vater tatsächlich eine Vaterschaftsklage soll einreichen können, denn das ist nicht die Rolle, die für ihn hier vorgesehen ist. Es ist eine genetische Rolle.
- RedetextHans-Ueli Vogt(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Frau Bundesrätin, wie ich es vorhin in meinem Votum schon gesagt habe: Wir wollen nicht das Erbrecht revidieren, weil es dort Fehler gibt, und gleichzeitig Fehler beim Legiferieren machen - das wäre allzu ungeschickt. Es ist richtig, dass Absatz 1 von Artikel 23 des Fortpflanzungsmedizingesetzes nicht zur Anwendung kommen kann, schon wegen des Wortlauts. Aber Absatz 2 sieht eine Anfechtungsmöglichkeit vor, wenn die Insemination nicht nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt ist. Ist diese Bestimmung anwendbar, ja oder nein?
- RedetextKarin Keller-Sutter(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Nach vielen Jahren befindet sich das Dossier "Ehe für alle" nun auf der Zielgeraden. Es gilt noch, die letzten Differenzen zu bereinigen. Im Zentrum steht dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ehefrau der Geburtsmutter von Gesetzes wegen zur Mitmutter des Kindes werden soll.
Der Nationalrat hat sich hier am 11. Juni 2020 auf eine "grosse Lösung" festgelegt, wenn ich das so nennen darf, gemäss welcher die Ehefrau der Geburtsmutter immer zur Mitmutter werden soll. Somit käme diese Mitmutterschaft zur Anwendung bei einer künstlichen Insemination in der Schweiz, im Ausland, aber auch bei privaten Inseminationen in der Schweiz; beispielsweise wäre dies bei einer natürlichen Zeugung der Fall. Der Ständerat hat dagegen eine "kleine Lösung" verabschiedet, wonach es nur dann zu einer Mitmutterschaft kommt, wenn das Kind nach den Bestimmungen des schweizerischen Fortpflanzungsmedizingesetzes durch eine Samenspende gezeugt wird. Das ist in Artikel 255a Absatz 1 E-ZGB geregelt. Nicht zur Anwendung kommen soll die Mitmutterschaft bei einer Insemination im Ausland, bei einer privaten Insemination und bei einer natürlichen Zeugung. Dieser Lösung hat sich am Freitag auch Ihre Kommission angeschlossen.
Wie Sie wissen, hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2020 die Problematik der grossen Lösung aufgezeigt und dargelegt, dass damit die Kindesinteressen schwer verletzt würden. Der Gesetzgeber würde damit den verfassungsmässigen Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung bewusst vereiteln. Dieser Anspruch ist ein zentraler Bestandteil des Kindeswohls und geht allen anderen Interessen vor. Zudem blieben mit der grossen Lösung viele wichtige Fragen ungeklärt. Mit der jetzt vorliegenden kleineren Lösung des Ständerates wird dagegen eine klare Rechtslage geschaffen. Vor allem ist die Identität des Samenspenders aus dem Samenspenderregister ersichtlich, und der Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung bleibt gewahrt.
Die Vorlage "Ehe für alle" wurde von Ihrer Kommission als Kernvorlage ausgestaltet, die Revision sollte sich auf die notwendigsten Punkte beschränken, damit sie eben rasch verabschiedet werden kann. Im Laufe der parlamentarischen Beratungen wurde die Kernvorlage zwar noch um den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin erweitert; es ist aber wichtig, daran zu erinnern, dass weitere wichtige Fragen bewusst aus der Vorlage ausgeklammert worden sind und weiterhin einer Lösung harren. Zentral ist dabei, das wurde schon verschiedentlich gesagt, die Modernisierung des Abstammungsrechtes. Hier sind die Arbeiten bereits am Laufen. Es gibt hier einen Auftrag des Ständerates, und ich rechne damit, dass Mitte nächsten Jahres diese Fragen geklärt werden können.
Nachdem Nationalrat Bregy auch die Frage der Verfassungsmässigkeit des Artikels gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz aufgeworfen hat, möchte ich mich gerne noch kurz dazu äussern. Nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung sind Fortpflanzungsverfahren beschränkt auf Fälle - das haben Sie, Herr Bregy, gesagt - der Unfruchtbarkeit eines Paares oder der Gefahr der Übertragung einer schweren und unheilbaren Krankheit. Nun stellt sich folgende Frage: Bezieht sich der verfassungsrechtliche Begriff der [PAGE 2415] Unfruchtbarkeit nur auf verschiedengeschlechtliche oder eben auch auf gleichgeschlechtliche Paare?
In früheren Vorlagen - auch darauf haben Sie hingewiesen -, etwa in der Botschaft zum Fortpflanzungsmedizingesetz vom 26. Juni 1996 oder in der Botschaft zur Präimplantationsdiagnostik von 2013, hat der Bundesrat einen engen Begriff der Unfruchtbarkeit verwendet. Gemeint ist ungewollte Kinderlosigkeit während einer bestimmten Zeit, trotz regelmässigem ungeschütztem Geschlechtsverkehr. Nach dieser Definition können nur Paare verschiedenen Geschlechts von Unfruchtbarkeit im Verfassungssinne betroffen sein. Ein Teil der Lehre stützt die bisher vom Bundesrat vertretene Lesart, ein anderer Teil der Lehre, der tendenziell grösser wird, ist hingegen der Meinung, dass der verfassungsrechtliche Unfruchtbarkeitsbegriff dem unerfüllten Kinderwunsch entspricht und somit auch auf gleichgeschlechtliche Paare anwendbar ist. Diese Frage ist in der Lehre in der Tat etwas umstritten. Ich möchte das hier auch offenlegen.
Nun noch zu den Minderheiten, hier kann ich mich kurzfassen: Der Bundesrat unterstützt den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin für die verheirateten Frauenpaare und bittet Sie deshalb, den Minderheitsantrag II (Bregy) abzulehnen. Wir können damit eine Differenz bereinigen. Und ich habe es gesagt: Die Lösung des Ständerates ist rechtssicher. Auch der Minderheitsantrag I (Vogt) ist abzulehnen; dies, weil mit dem beantragten Artikel 255a Absatz 3 ZGB und der Streichung von Artikel 23 des Fortpflanzungsmedizingesetzes im Gesetz nicht mehr explizit festgehalten würde, dass die Ehefrau der Kindesmutter ihre Mutterschaft nicht mehr anfechten kann. Die geltende Fassung von Artikel 23 des Fortpflanzungsmedizingesetzes spricht hier vom "Ehemann der Mutter" und muss auf jeden Fall an den neuen Artikel 255a ZGB angepasst werden.
Zusammengefasst beantrage ich Ihnen, den Anträgen Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen und sich damit den Beschlüssen des Ständerates anzuschliessen und die Differenzen damit zu bereinigen.
- RedetextKathrin Bertschy(Grünliberale Partei)Schweiz
Kollege Grin, wir haben das in der Sommersession ausführlich diskutiert. Gleichgeschlechtliche Eltern sind gleich gute Eltern wie alle anderen, und die Herstellung eines Zusammenhangs, wie Sie das hier versuchen, ist völlig faktenfrei.
- RedetextJean-Pierre Grin(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Chère collègue, vous nous parlez beaucoup d'égalité. C'est vrai qu'on peut avoir une certaine égalité, mais dans la différence, c'est bien aussi. On parle beaucoup du bien de l'enfant. Alors qu'est-ce que vous pensez du bien de l'enfant dans le cadre des propositions de la majorité et de la recherche de la filiation paternelle?
- RedetextKathrin Bertschy(Grünliberale Partei)Schweiz
Es ist beinahe vollbracht: Die Ehe für alle wird Realität, endlich, 22 Jahre nachdem in diesem Rat das erste Mal die Ehe für alle von Ruth Genner gefordert wurde, 20 Jahre nachdem die Niederlande als erstes Land die Ehe geöffnet haben, nachdem mittlerweile 28 Staaten dasselbe gemacht haben, und nach sieben schleppenden Jahren, welche die Umsetzung dieser parlamentarischen Initiative dauerte. Sie haben das Gesetz vor sich; die Artikel stehen, und sie dürften am 18. Dezember die Schlussabstimmung passieren. Wenn es denn sein sollte, wird die Eheöffnung auch ein Referendum überstehen, weil die Hürden oder die Ablehnung gar nicht in der Bevölkerung, sondern innerhalb dieser Mauern hier bestehen oder bestanden haben.
Das ist auch, was mich nach wie vor nachdenklich stimmt: dass ein Land, das auf seine Innovationen, auf seine wirtschaftliche Pioniertätigkeit so stolz ist und sich gerne darauf beruft, sich mit gesellschaftlichen Reformen dermassen schwertut oder vielleicht auch das politische System dafür wenig geeignet ist. In Westeuropa kennt neben der Schweiz gerade mal noch Italien unterschiedliche Gesetze für heterosexuelle und homosexuelle Menschen. So vorteilhaft die schweizerische Form von Demokratie sein mag, schützt sie doch vor überhasteten Entscheiden, so schwer tut sie sich mit gesellschaftlichem Wandel, der Gleichstellung der Geschlechter, und damit, diese rechtzeitig in die Gesetzgebung zu integrieren. Die Vorlage erscheint darum wie aus der Zeit gefallen, und das dämpft etwas die grosse Freude.
Nun zu den beiden Differenzen, die noch vorliegen: Der Antrag der Minderheit I (Vogt) ist für uns zwar korrekt, aber vor allem redaktioneller Natur. Wir sind nicht bereit, weitere drei Monate zuzuwarten, um ein Differenzbereinigungsverfahren abzuschliessen, welches materiell für die Menschen nichts ändert. Uns fehlt das Vertrauen, dass es tatsächlich im Dezember noch abgeschlossen werden könnte. Zur zweiten Präzisierung, auf die Herr Vogt in seinem Votum hingewiesen hat: Es wäre tatsächlich schöner, wenn die Ehepartnerin nicht als zweiter Elternteil, sondern als zweite Mutter bezeichnet würde. Wir sind gerne bereit, diese Formulierung dann im Zuge der Anpassung des Abstammungsrechtes anzupassen.
Die Minderheit II (Bregy) finde ich nach wie vor bemerkenswert, weil sie nichts anderes fordert, als dass diese Kinder nicht bereits von Geburt an gleiche Chancen, gleiche Absicherungen, gleiche Rechte haben. Ihre Eltern müssten zuerst eine Stiefkindadoption durchlaufen, und die Kinder hätten rechtlich über die ersten Jahre nur einen Elternteil - und das, obwohl sie nichts anderes sind als geliebte Kinder zweier Eltern, zweier Frauen. Die Annahme dieses Minderheitsantrages bedeutete, dass Sie einer Gruppe von Frauen nicht erlauben und nicht ermöglichen würden, mittels Samenspende ein Kind zu empfangen, selbst wenn das Recht auf Kenntnis der Abstammung gewahrt ist, und das einfach aufgrund der Tatsache, weil die Frau mit einer Frau und nicht mit einem Mann verheiratet ist, weil diese Frau eine Frau liebt. Der Minderheitsantrag würde schliesslich das Recht der Kinder auf Kenntnis der eigenen Abstammung verhindern. Diese Kinder werden trotzdem gezeugt, im Ausland, wo Gesetze liberaler sind, aber Spender unter Umständen anonym bleiben. Dass Sie Werte der Familien und der Ehen hochhalten und gleichzeitig diese Familien von diesen Rechten, dieser Absicherung ausschliessen wollen, das ist für mich das eigentlich Befremdliche. Ich bin aber zuversichtlich, dass die Mehrheit im Rat hier anders urteilt, wie bereits im Juni.
Ich bitte Sie, den Anträgen der Mehrheit und des Ständerates zu folgen.
Zu guter Letzt möchte ich mich bei zahlreichen Menschen inner- und ausserhalb des Rates für die gute überparteiliche Zusammenarbeit und die grosse Unterstützung bedanken. Auch wenn es ein bisschen zu lange gedauert hat - die Vorlage zeigt doch, was möglich ist, und das stimmt mich weiterhin sehr hoffnungsvoll.
- RedetextChrista Markwalder(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Nach langen, langen sieben Jahren befinden wir uns endlich auf der Zielgeraden. Nach jahrelangem Ringen, intensiven Diskussionen, zahlreichen Abklärungen - und ja, Herr Bregy, wir haben die Verfassungsmässigkeit gründlich abgeklärt, nämlich sowohl bezüglich des Begriffs "Ehe" als auch hinsichtlich der Fortpflanzungsmedizin - und nach Diskussionen über technische, aber auch wichtige Details sind wir nun fast am Ziel angekommen, nämlich bei der Öffnung der Ehe für alle: für alle Paare, auch für gleichgeschlechtliche. Zentral ist die Liebe und der Wille, ein Leben lang zusammenzubleiben. Wir haben auch eine grösstmögliche Gleichstellung für gleichgeschlechtliche mit heterosexuellen Paaren erreicht und lesbischen Paaren den Zugang zur Samenspende ermöglicht.
Nun geht es vor allem noch darum, keine Differenzen mehr zu schaffen, weshalb wir bereit sind, auch eine unschöne Kröte, die der Ständerat im Schlusstitel des ZGB noch eingeführt hat, zu schlucken. Ursprünglich wollten wir im Nationalrat das Fortpflanzungsmedizingesetz nicht antasten und die Samenspende für ein lesbisches verheiratetes Paar via Mutterschaftsvermutung implizit ermöglichen. Der Ständerat hat nun ein anderes Konzept gewählt, und diesem kann sich auch unsere Fraktion anschliessen.
Viele gleichgeschlechtliche Paare haben auf diesen Tag der Fertigberatung sehnlichst gewartet. Sie müssen sich wohl noch ein paar Monate mit Heiraten gedulden, denn ein [PAGE 2414] Referendum wurde bereits in Aussicht gestellt. Allerdings können sie dennoch bereits mit den Hochzeitsplanungen beginnen, denn gemäss einer Umfrage von GFS Zürich befürworten 82 Prozent der Bevölkerung die Ehe für alle. Ich bin zuversichtlich, dass das auch in einer Volksabstimmung ein sehr deutlicher Entscheid werden wird.
Ich danke Ihnen für die Unterstützung der Mehrheit.
- RedetextNicolas Walder(Die Grünen)Schweiz
Je vais essayer de résumer ce que je voulais vous dire de manière plus détaillée. Il est vraiment grand temps aujourd'hui de mettre fin aux discriminations institutionnelles dont sont victimes les couples homosexuels dans ce pays depuis maintenant beaucoup trop longtemps. Il est grand temps aussi que la Suisse se défasse de l'image qu'elle a d'un mouton noir parmi les pays européens, qui pour la grande majorité ont déjà franchi ce pas depuis très longtemps.
Au nom des Verts, nous regrettons bien entendu les réserves du Conseil des Etats sur la reconnaissance automatique de la double filiation pour les couples de lesbiennes. Il va sans dire que cette inégalité de traitement, par rapport aux couples hétérosexuels, est inacceptable. Nous nous engageons à travailler pour la gommer au plus vite.
Il est grand temps d'accorder les mêmes droits à toutes et tous. Cela traîne depuis beaucoup trop longtemps. C'est pourquoi le groupe des Verts soutiendra la position de la majorité de la Commission des affaires juridiques et refusera les minorités I (Vogt) et II (Bregy).
Je vous appelle à voter oui pour la justice, pour l'égalité, pour la cohésion sociale, très chère à notre nouveau président de la Confédération, Guy Parmelin.
- RedetextFlorence Brenzikofer(Die Grünen)Schweiz
Wir stehen kurz davor, einen historischen Schritt bzw., vielleicht besser gesagt, einen Zwischenschritt auf dem langen Weg der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare zu machen. Nach Annahme dieser Gesetzesrevision können Homosexuelle eine Ehe schliessen und sind heterosexuellen Paaren in weiten Teilen gleichgestellt. Dass diese Vorlage nun mehrheitsfähig ist, verdanken wir vielen engagierten Menschen, welche sich seit Jahrzehnten für diese Gleichberechtigung einsetzen, so beispielsweise unsere ehemalige Fraktionskollegin Ruth Genner, welche vor zwanzig Jahren mit einem Vorstoss für die Ehe für alle einen wichtigen Grundstein legte, oder unsere Ratskollegin Kathrin Bertschy, die vor genau sieben Jahren mit der Einreichung ihrer parlamentarischen Initiative einen weiteren Grundstein setzte.
Mit der Annahme der heutigen Vorlage erreichen wir eine wichtige Etappe. Dennoch werden homosexuellen Paaren und deren Kindern gewisse Rechte verwehrt. So fehlt in dieser Vorlage im Falle von ausländischen Samenspenden und privaten Spenden ein Teil der originären Elternschaft für verheiratete Frauen. Deshalb werden wir uns weiterhin auf politischem Weg dafür einsetzen, dass dieser Punkt im Rahmen einer gesamten Auslegeordnung im Abstammungsrecht angegangen wird. Bis Mitte des nächsten Jahres erarbeitet eine interdisziplinäre Gruppe von Expertinnen und Experten des Bundesamtes für Justiz Vorschläge für eine kohärente Gesamtreform. In dieser wird die Entwicklung in der Fortpflanzungsmedizin berücksichtigt. Mit dieser Vorlage ist die Gleichstellung für lesbische Paare noch nicht vollständig erreicht. (Zwischenruf des Präsidenten: Frau Brenzikofer, spricht Herr Walder auch noch?) Ja, der spricht auch noch.
Also, ich mache es kurz: Die grüne Fraktion unterstützt alle Anträge der Mehrheit. Danke, wenn Sie es uns gleichtun!
- RedetextVincent Maitre(Die Mitte)Schweiz
Pour le groupe du centre, finalement, la question se résumait, après avoir majoritairement accepté le principe du mariage pour tous, à savoir s'il fallait y inclure la procréation médicalement assistée, le don de sperme pour les couples lesbiens. Evidemment, s'y ajoutent les questions ou les problématiques liées à la filiation et à la présomption de maternité, en l'occurrence, pour l'épouse de la mère biologique de l'enfant.
La majorité du groupe du centre, par le truchement de la minorité II (Bregy), s'oppose au principe du don de sperme, alors que la minorité lui est plutôt favorable, considérant que, finalement, puisqu'on élimine globalement une inégalité, en introduisant le mariage pour tous, entre couples hétérosexuels et couples homosexuels, il faut supprimer toutes les inégalités et permettre tout ce qui en découle, notamment en termes de filiation.
Pour les raisons que je viens d'évoquer, la majorité du groupe du centre soutiendra la proposition de la minorité II (Bregy) et, à défaut, la minorité I (Vogt), alors qu'une minorité du groupe soutiendra plutôt la version issue des travaux de notre conseil et des décisions de la majorité de la commission, sur la question de la filiation et de la présomption de maternité en faveur de l'épouse de la mère biologique de l'enfant.
- RedetextTamara Funiciello(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Vorab meine Interessenbindung: Ich bin stolzes Vorstandsmitglied der Lesbenorganisation Schweiz.
Wenn wir Parlamentsmitglieder am 18. Dezember nachhause gehen, haben wir hoffentlich ein Stück Geschichte geschrieben. Nach sieben langen Jahren parlamentarischer Arbeit haben wir es hoffentlich geschafft, in unseren Gesetzen ein Stück mehr Gleichstellung und ein Stück weniger Diskriminierung zu verankern. Aber die parlamentarische Arbeit ist nur die Spitze des Eisberges. Dieser parlamentarischen [PAGE 2413] Phase ging ein jahrzehntelanger aktivistischer Kampf um Gleichstellung und Gleichberechtigung voran, ein Kampf mit dem Ziel, gleiche Rechte und gleiche Pflichten zu haben, lieben zu dürfen, wen man will, leben zu können, wie man es wünscht. Diesen Kampf haben wir als SP nicht nur mitgetragen, sondern sind dessen integraler Teil und Antrieb.
Dass wir heute hoffentlich dieses Gesetz ein letztes Mal hier beraten, dass ich heute hier stehen kann und Ihnen meine "Interessenbindungen" bekannt geben kann, haben wir Menschen zu verdanken, die, wenn sie zu ihrer Liebe standen und darum kämpften, Angst haben mussten um ihre Stelle, um ihre physische Unversehrtheit, um ihr Leben. Diesen Menschen gebührt unser Dank. Das ist Grund zur Freude und zum Feiern. Aber - denn es gibt in der Schweizer Politik fast immer ein Aber - es gibt da noch so ein Detail. Das Detail nach dem Aber sind in der Schweizer Politikgeschichte in der Regel die Frauen.
Frauenliebende Frauen beziehungsweise ihre Kinder werden mit der vorliegenden Vorlage nicht gleichgestellt, denn die Kinder von Lesben erhalten nicht den gleichen Schutz wie die Kinder von heterosexuellen Paaren. Die Realität der Lesben wurde ausgeklammert, ihre Bedürfnisse wurden nicht einbezogen und auf später vertagt. Nur unter den sehr restriktiven Bedingungen der inländischen medizinischen Samenspende erhalten die Kinder von lesbischen Frauen ab dem Zeitpunkt der Geburt das Privileg von zwei Elternteilen. Das ist allerdings eine teure Angelegenheit. Darum greifen die Frauen in der Realität auf eine private Samenspende zurück. Zudem kann man damit den Kindern sogar vor dem 18. Lebensjahr einen Bezug zum biologischen Vater ermöglichen. Diese Kinder werden aber mit der heutigen Vorlage nicht gleich gut rechtlich abgesichert. Dieses "Detail" hat einen sehr grossen Einfluss auf das Leben und die Realität von lesbischen und bisexuellen Frauen. Die Vorlage verfehlt so eigentlich das Ziel der Gleichstellung, das wir uns gesetzt haben - denn knapp daneben ist eben auch vorbei.
Nichtsdestotrotz anerkennt die SP-Fraktion den wichtigen Schritt, der hier gegangen wird, und wird darum die Minderheitsanträge, die zu noch mehr Ungleichheit führen würden, ablehnen und der Vorlage selbstverständlich zustimmen. Aber wir werden Sie und die zuständige Bundesrätin beim Wort nehmen und uns weiter dafür einsetzen, dass die endgültige Gleichstellung erreicht wird, und zwar für alle.
- RedetextYves Nidegger(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Elle est dans la loi fédérale sur la procréation médicalement assistée, cher collègue, qui prévoit que les couples stériles peuvent être aidés par la médecine. Mais si je tiens à avoir un enfant avec mon poisson rouge, ce n'est pas un problème de stérilité qui fera obstacle, c'est un problème biologique.
- RedetextBaptiste Hurni(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Cher collègue, vous dites que lorsqu'un couple hétérosexuel dans lequel - par hypothèse - monsieur est stérile recourt au don de sperme, alors monsieur est automatiquement le père selon le système actuel. Vous dites aussi que lorsqu'un couple composé de deux femmes, dont l'une évidemment est la mère qui porterait l'enfant, recourt au don de sperme, alors la deuxième personne ne devrait pas être la mère parce qu'on aboutirait à des situations aberrantes, et que la situation est différente entre la première et la deuxième situation. Quelle est la différence de situation entre deux femmes qui recourent au don de sperme et un couple hétérosexuel, dont l'un des membres est stérile, qui recourt également au don de sperme? Quelle est la différence, Monsieur Nidegger?
- RedetextYves Nidegger(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Dans un désir de bien faire, le Conseil des Etats a créé des différences avec le projet tel qu'il est ressorti de ce conseil dans l'idée, espérait-il, de le rendre un peu moins absurde que ce que nous en avions fait.
Le coeur de l'absurdité de ce projet réside exactement là, dans la question de la filiation, avec ce système de la présomption. Vous connaissez l'adage latin, "Mater semper certa est" - de la mère, on est toujours sûr -, puisque c'est elle qui accouche. A partir de là, le système suisse pose la question: "Qui est le père de l'enfant?", et il y répond, parce que c'est très simple ainsi, que si cette mère est mariée, le mari est alors présumé être le père de l'enfant. C'est en général le cas dans les faits. Il existe un moyen, lorsque ce n'est pas le cas, de contester cette présomption. C'est une contestation de la présomption de paternité.
Avec un zèle qui a confondu l'égalité de traitement avec la similitude ou le mimétisme, les auteurs de ce projet, c'est-à-dire nous, avons tenu à utiliser ce système de présomption dans le cadre de mariages entre deux personnes de même sexe. Ce qui arrive évidemment à une aberration complète, puisque la seule chose qui soit sûre et que l'on puisse présumer, c'est que le second parent, s'il est du même sexe que la mère qui accouche, ne peut, à l'évidence, pas être l'autre parent, biologiquement parlant.
Et donc ce système de présomption conçu pour les enfants tels qu'ils existent, c'est-à-dire en tant que fruits de la rencontre de deux gamètes de sexes différents, n'est, évidemment, pas applicable à un système lorsqu'il n'y a pas cette rencontre-là au sein du couple et que l'on a recouru, pour faire venir au monde l'enfant, à quelque chose d'autre que la parentalité telle qu'elle était vue dans le cadre du mariage jusqu'à maintenant.
Par conséquent, la minorité II (Bregy) vous propose de biffer la disposition telle que nous l'avions formulée. C'est la chose la plus sage. Il n'y a pas grand-chose à lui substituer, notamment concernant les conséquences en matière de procréation assistée. Aujourd'hui, si un couple stérile recourt à la procréation assistée par don de sperme, le père ne peut pas - quand bien même biologiquement, à l'évidence, cela ne peut pas être son enfant - contester sa paternité parce qu'elle résulte d'une volonté de sa part. On a voulu ici appliquer la même chose lorsque ce sont deux femmes qui recourent, pour l'une d'entre elles, au don de sperme, mais on arrive des choses relativement aberrantes.
Le groupe UDC va donc soutenir la minorité II (Bregy). La minorité I (Vogt) est une proposition de bien faire au plan juridique, à l'intérieur d'un système absurde néanmoins. Dans l'hypothèse où la minorité II ne serait pas acceptée, il faudra suivre la minorité I, qui a au moins le mérite de donner aux mots le sens qu'on leur connaît et de ne pas tordre les concepts d'une façon qui mènera, comme M. Vogt vous l'a expliqué avec passablement d'éloquence et parfois d'humour, aux situations que nous savons.
Nous, législateurs, tout éblouis par notre volonté de créer de l'égalité par le mimétisme, nous allons créer des problèmes dans les familles. Nous allons créer des problèmes juridiques en matière de procréation assistée, parce que, tout simplement pressés d'aller vite par certains lobbys, nous allons vite, mais très mal.
Je vous remercie, par conséquent, de bien vouloir soutenir la minorité II (Bregy), et, cas échéant, la minorité I (Vogt).
- RedetextPhilipp Matthias Bregy(Die Mitte)Schweiz
Bis weit in die Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP hinein findet die Ehe für alle zwischenzeitlich grundsätzlich Zustimmung. Eine Mehrheit will die Ehe für alle öffnen. Das gilt es aus demokratischer Sicht durchaus zu respektieren.
Mit der Einführung der Samenspende für lesbische Paare ins vorliegende Gesetz zwingen Sie aber auch liberalere Kräfte wieder auf die Gegnerseite. Dies mag politisch gewollt sein, doch dem Grundanliegen, die Ehe für alle zu öffnen, dient es sicher nicht, zumal eine solche Bestimmung handwerklich falsch ist, denn sie ist klar verfassungswidrig, und zwar unabhängig von der gewählten Auslegungsmethode. Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung besagt, dass das Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur angewendet werden darf, wenn die Unfruchtbarkeit - im französischen Text noch präziser: "stérilité" - oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die Bundesverfassung ist damit klar und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Sie sieht vor, dass die Fortpflanzungsmedizin nur als Ultima Ratio angewendet werden soll.
Ultima Ratio - einen solchen Anwendungsfall kann ich hier nicht erkennen. Warum? Unfruchtbarkeit ist ein medizinischer Begriff. Gemäss der Definition der WHO liegt sie vor, [PAGE 2412] wenn nach einem Jahr trotz regelmässigem ungeschütztem Geschlechtsverkehr zu optimalen Zeiten keine Schwangerschaft entstanden ist. Beim Geschlechtsverkehr gleichgeschlechtlicher Paare ist eine Schwangerschaft per se ausgeschlossen, sodass in diesem Zusammenhang niemals von Unfruchtbarkeit gesprochen werden kann. Bereits also mittels der einfachsten Auslegung, nämlich der grammatikalischen, ist die Bestimmung von Artikel 255a ZGB verfassungswidrig. Daran ändern auch die Versuche nichts, Unfruchtbarkeit neu als unerfüllten Kinderwunsch zu definieren. Diese Versuche sind als untauglich anzusehen, denn eine solche Definition lässt sich nicht grammatikalisch oder teleologisch und auch nicht historisch begründen. Selbiges wurde vom Gesetzgeber denn auch mehrmals bestätigt, unter anderem 2004 im Partnerschaftsgesetz, gemäss dessen Artikel 28 gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin ausdrücklich verboten wird.
Der Sinn und Zweck der Regelung von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung wird gemeinhin mit dem Interesse des Kindeswohls erklärt: Jede Person soll Zugang zu den Daten über ihre Abstammung haben, insbesondere auch, um das Kindeswohl sicherzustellen, sodass der Zugang zum Fortpflanzungsverfahren so geregelt ist, dass diesem Anspruch Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang verweise ich Sie auch gerne auf Artikel 8 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierzu festgehalten, dass das Recht auf Identität auch den Anspruch einschliesst, seine Abstammung zu kennen.
Sie können den Sinn hinter dieser Bestimmung natürlich auf politischem Weg ändern. Dann sollten Sie das aber bitte so tun, wie es sich gehört, nämlich mit einer Änderung der Bundesverfassung. Der Bundesrat war sich dessen bewusst und hat darauf verzichtet, die Fragen rund um die Samenspende für lesbische Paare in die aktuelle Debatte zu integrieren. Ich verzichte darauf, näher auf die Ungleichbehandlung, die gegenüber homosexuellen Männern geschaffen würde, einzugehen.
In der aktuellen Debatte scheint Zeitgeist wichtiger zu sein als Verfassungsmässigkeit. Staatspolitisch ist dies unabhängig vom konkreten Thema gefährlich. Die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ist nämlich klarerweise ein Auftrag des Parlamentes. Eine rechtliche Grundlage für einen Entscheid pro Gesetz und contra Verfassung fehlt im Schweizer Recht. Wenn wir nun der vorliegenden Bestimmung zur Samenspende zustimmen, verletzen wir bewusst die Bundesverfassung. Man nimmt damit in Kauf, dass man, wenn man eine verfassungskonforme Gesetzgebung will, auch die Ehe für alle ablehnen muss, obwohl man diesbezüglich eine gewisse Offenheit hätte. Diesen Umstand dürfen nicht einmal die Befürworterinnen und Befürworter der Ehe für alle gutheissen.
Aus diesem Grund bitte ich Sie im Namen der Mitte-Fraktion CVP-EVP-BDP, zurück auf die ursprüngliche Vorlage zu gehen, hier von einer verfassungswidrigen Gesetzgebung abzusehen und diese Bestimmung zur Fortpflanzungsmedizin zu entfernen.
- RedetextHans-Ueli Vogt(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Ich spreche zur Minderheit I. Es geht bei dieser Minderheit um zwei Hauptpunkte. Der erste Hauptpunkt betrifft die rechtstechnisch korrekte Einordnung der Regelung betreffend die Entstehung des Kindesverhältnisses zur Ehefrau der Mutter. Das ist nicht nur eine Formalität, wie Sie vielleicht meinen möchten, sondern eine Frage, die auch materiell wichtig ist.
Worum geht es? Der Ständerat stellt in seiner Fassung die Entstehung des Kindesverhältnisses zur Ehefrau der Mutter als Folge einer Rechtsvermutung dar. Das sieht man an den Marginalien zu den Artikeln 255 und 255a, und man sieht es vor allem an der Formulierung, die lautet, die Ehefrau der Mutter gelte als der andere Elternteil. Das Wort "gilt" bringt zum Ausdruck, dass es eine Vermutung und dann letztlich eine Fiktion ist, aber dass es nicht in Wirklichkeit so ist. Doch die Konzeption der Vermutung ist im Falle der Ehefrau der Mutter falsch. Die Ehefrau der Mutter ist - sie gilt nicht bloss als, sondern sie ist - der andere Elternteil, wenn eine Zeugung gemäss Fortpflanzungsmedizin stattgefunden hat, denn, und das ist entscheidend, es gibt im Fall einer Ehe mit einer anderen Frau keine Vermutung, die widerlegt werden könnte, wie dies bei der Ehe mit einem Mann der Fall ist. Diesen vermeintlich nur formellen Fehler - aber in Wirklichkeit geht es um eine materielle Entscheidung, nämlich darum, dass die Vermutung nicht beseitigt werden kann - gilt es mit meinem Minderheitsantrag I zu korrigieren.
Damit zusammenhängend möchte ich zwei Bemerkungen machen.
1.[NB]Gleichsam im Gegensatz zu dem, was ich eben gesagt habe, kann man sich im Fall der Ehe zweier Frauen durchaus vorstellen, dass auch für die nicht leibliche Mutter bloss eine Vermutung begründet wird. Es könnte nämlich sein, dass die Mutter um die Zeit des Empfangs der Samenspende mit einem Mann verkehrt hat, so nach dem Motto "noch ein letztes Mal". (Heiterkeit) Dann würde sich fragen, ob die Elternschaft der Ehefrau nicht von der Ehefrau und dem Kind bestritten werden können muss, im Sinne einer Anfechtung der Vermutung gemäss Artikel 256 ZGB. Doch das scheint der Ständerat nicht zu wollen. Insofern ist sein Konzept eben einfach richtig umzusetzen, dass hier nicht eine Vermutung vorliegt, sondern die Ehefrau der Mutter ist die Mutter.
2.[NB]Ich stelle persönlich fest - dies eher an die Adresse der Verfechter dieser Vorlage -, dass der Gesetzestext gemäss Ständerat die Ehefrau der Mutter nicht als Mutter bezeichnet, sondern, schon fast kühl und distanziert, als den anderen Elternteil. Ich bin mir nicht sicher, ob das dem Geist der[NB]Vorlage[NB]entspricht. Ich denke - ich weiss es nicht mit Sicherheit -, dass es dem Geist der Vorlage entsprechen würde, wenn der andere Elternteil ebenfalls Mutter genannt würde. Das Kind soll zwei Mütter haben und nicht eine Mutter und einen anderen Elternteil. Aber das wäre etwas, was man, wenn Sie meinem Minderheitsantrag zustimmen würden, im Rahmen der Differenzbereinigung ebenfalls korrigieren könnte.
Ich komme zum zweiten Hauptpunkt meiner Minderheit. Er betrifft die Verweisungen des ZGB auf das Fortpflanzungsmedizingesetz und die dort vorgesehenen Änderungen. Zuerst komme ich zu den Verweisungen des ZGB: Nach Artikel 256 Absatz 3 zweiter Satz bleibt für das Anfechtungsrecht des Kindes das Fortpflanzungsmedizingesetz vorbehalten. Der Vorbehalt ist zwar kein echter, aber das ZGB will zum Ausdruck bringen, dass auch eine Anfechtung nach Fortpflanzungsmedizingesetz möglich ist. Damit fragt sich, warum dieser Vorbehalt im Fall der Ehe zwischen zwei Frauen im Gesetz nicht steht. In Bezug auf Artikel 23 Absatz 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes kann man das verstehen, aber in Bezug auf Absatz 2 nicht. Eine Vaterschaftsklage des Kindes gegen den Samenspender muss auch im Fall zweier Ehefrauen zulässig sein, wenn die Samenspende gesetzwidrig erfolgt ist. Aus diesem Grund muss Artikel 255a ZGB durch einen Absatz 3 im Sinne der Minderheit I ergänzt werden.
Ich komme zur Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes selber, und das ist der wichtigere Punkt: Bei dieser Bestimmung wird ohne Not an den allgemein, also auch für verschiedengeschlechtliche Paare geltenden Bestimmungen über Anfechtungsrechte im Fall einer künstlichen Insemination etwas geändert. Das ist meines Erachtens aus ganz grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen. Es geht nicht an, dass im Rahmen der Vorlage "Ehe für alle" etwas an den allgemein, nicht spezifisch für gleichgeschlechtliche Paare geltenden Bestimmungen über Anfechtungsrechte im Falle einer künstlichen Befruchtung geändert wird.
Ich bitte Sie darum, dieser Minderheit zuzustimmen, weil sie einerseits das Konzept, wenn man es denn will, klärt und andererseits denjenigen, die die Vorlage befürworten, die Möglichkeit bietet, in der Differenzbereinigung in der letzten Runde hier noch Klarheit zu schaffen. Sie haben sieben Jahre gewartet; auf diese eine zusätzliche Woche darf es nun nicht ankommen. Wir können nicht im Erbrecht hingehen und Unklarheiten regeln und gleichzeitig ein neues Gesetz schaffen, bei dem wir schon im Moment des Erlasses sehen, dass es fehlerhaft ist.
Datas: OpenParlData · CC BY 4.0