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Wirksamen Risikoausgleich schnell einführen

(12.446)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz14-06-2012
Profil
Tip
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
12.446
Cumenzament
14-06-2012
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
20120446
Contribuziuns(9)
Cronologia(9)
  • Erledigt
  • Annahme in der Schlussabstimmung
    Ständerat
  • Von beiden Räten behandelt
  • Zustimmung
    Ständerat
  • Behandelt vom Nationalrat
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Wirksamen Risikoausgleich schnell einführen
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:

    Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

    Art. 105 Risikoausgleich

    Abs. 1

    Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen, ältere Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen, älteren Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko Abgaben entrichten, welche die durchschnittlichen Risikounterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen.

    Abs. 2

    Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist die durch geeignete Indikatoren abgebildete Morbidität der Versicherten.

    Abs. 3

    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich unter Wahrung der Anreize zur Kosteneinsparung durch die Versicherer. Er legt die Indikatoren, die die Morbidität abbilden, fest.

    Abs. 4

    Für den Vergleich massgebend sind die Strukturen der Versichertenbestände im Kalenderjahr, für welches der Risikoausgleich erfolgt (Ausgleichsjahr). Die durchschnittlichen Risikounterschiede für das Geschlecht, das Alter und die Morbidität richten sich nach den Verhältnissen im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.

    Abs. 5

    Die gemeinsame Einrichtung führt den Risikoausgleich unter den Versicherern innerhalb der einzelnen Kantone durch.

    Abs. 6

    Der Bundesrat regelt ferner:

    Bst. a

    die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen;

    Bst. b

    die Leistung von Schadenersatz;

    Bst. c

    die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberechnung des Risikoausgleichs ablehnen darf.

    Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich)

    Aufgehoben

  • BegründungTEXT

    Die Managed-Care-Vorlage wird voraussichtlich an der Urne scheitern. Der verfeinerte Risikoausgleich ist ein Kernelement der Vorlage und ist unbestritten. Aus diesem Grund soll dieser rasch eingeführt werden, um die "Jagd auf gute Risiken" zu beenden. Der Wettbewerb unter den Krankenkassen wird sich somit auf die Suche nach optimalen Versorgungsformen konzentrieren, ganz im Sinne aller Patienten und Versicherten. Davon profitieren vor allem Chronischkranke. Die Festlegung der Indikatoren zur Abbildung der Morbidität kann sich nach dem Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 07.3769 der SGK-S vom 9. November 2007 richten.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0