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Entzug des Schweizer Bürgerrechtes

(06.486)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz18-12-2006
Profil
Tip
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Numer
06.486
Cumenzament
18-12-2006
Referenzas & funtauna
Funtauna uffiziala
Profil uffizial
ID externa
20060486
Tractandas
Votaziuns(1)
Contribuziuns(2)
Cronologia(3)
  • Erledigt
  • Keine Folge gegeben
    Nationalrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Entzug des Schweizer Bürgerrechtes
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:

    Das Bürgerrechtsgesetz ist so zu ändern, dass Ausländer, die neben dem Schweizer Bürgerrecht noch eine zweite Nationalität besitzen, zumindest während einer bestimmten Frist wieder ausgebürgert werden können, wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und die Rechtsordnung verstossen. Werden sie zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt, ist die Ausbürgerung zwingend anzuordnen.

  • BegründungTEXT

    Die Erfahrungen zeigen, dass vor kurzem eingebürgerte Neuschweizer überdurchschnittlich oft Straftaten begehen. Kaum sind sie eingebürgert, berufen sie sich auf ihre neue Nationalität und verlassen sich darauf, dass sie nicht mehr ausgewiesen werden können. Dieser Missstand ist zu korrigieren. Es drängt sich auf, eine Einbürgerung "auf Probe" zu statuieren. Wer die Schweizer Rechtsordnung einhält und sich bewährt, hat davor nichts zu befürchten. Wer aber bei Begehung von Straftaten, besonders bei schwerer Gewalttätigkeit, einer drohenden Ausweisung aus unserem Land zu entgehen versucht, indem er sich hier einbürgert, hat keinen Schutz verdient. Eine Ausbürgerung ist zumindest dann zu ermöglichen, wenn eine Straftat innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Einbürgerung und/oder bei in jugendlichem Alter Eingebürgerten in den ersten fünf Jahren nach Erreichung der Volljährigkeit begangen wird. Gemäss internationalem Recht kann nicht ausgebürgert werden, wer kein anderes Bürgerrecht besitzt und somit staatenlos würde. Die hier geforderte Massnahme kann deshalb nur bei Personen zur Anwendung gelangen, die im Zeitpunkt des Delikts Doppelbürger waren.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0