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Antwort vom 02. Oktober 2026

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Liechtenstein2 de outubro de 2026

zu Frage 1:

Die gesetzliche Grundlage bildet der im Jahr 2013 in Kraft getretene und vom Landtag beschlossene Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG). Demnach legt die Regierung die Gliederung der Landesverwaltung in Amtsstellen durch Verordnung fest.

Das Gesetz vom 21. Juni 2012 über die Zusammenführung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft, des Amtes für Umweltschutz sowie des Landwirtschaftsamtes zu einem Amt für Umwelt wurde davor erlassen und ist dadurch materiell derogiert. Eine formelle Aufhebung soll bei nächster Gelegenheit erfolgen.

zu Frage 2:

Ja. Aufgrund von Art. 9 Abs. 2 RVOG verfügte die Regierung über ausreichende Kompetenz für die Reorganisation des Amtes für Umwelt.

Dasselbe Vorgehen erfolgte bereits im Jahr 2022, als das damalige Amt für Bau und Infrastruktur in drei Amtsstellen aufgeteilt wurde.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0