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Celina Hug · GLP

deKantonsrat
Grosser Rat (TG)02/09/2026
Nachdem via Abs. 3 die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung gesetzlich geregelt werden soll, geht es bei Abs. 4 um die zweite Frage, ob der Regierungsrat eine Amtsenthebung alleine beschliessen können soll. Ich beantrage Ihnen als neuen Abs. 4: „Die Amtsenthebung bedarf der Zustimmung der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission des Grossen Rates.“ Damit bleibt die Kompetenz zur Amtsenthebung grundsätzlich beim Regierungsrat, er kann eine solche Entscheidung aber nicht alleine treffen. Die Mitwirkung der GFK stellt sicher, dass eine Amtsenthebung zusätzlich parlamentarisch abgestützt werden muss. Sie schafft damit eine zusätzliche institutionelle Absicherung und verhindert insbesondere, dass eine Amtsenthebung alleine aufgrund eines Konfliktes zwischen dem Regierungsrat und dem Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten erfolgen kann. Dieser Punkt wurde bereits in der vorberatenden Kommission andiskutiert, der vorliegende Antrag nimmt die dort geäusserten Bedenken auf. Damit wird die Stellung des Regierungsrates respektiert und gleichzeitig die institutionelle Unabhängigkeit des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten besser abgesichert. Ich bitte Sie deshalb, auch dem beantragten Abs. 4 zuzustimmen.
Instituição
Grosser Rat

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0