Elias Tobler
Grossrat Elias Tobler, Oberegg,
Die Standeskommission schlägt in Art. 52 eine sehr weitgehende Regelung des Notrechts vor. Sie will Notmassnahmen, Notregelungen und sogar Einzelfallanweisungen auf Gesetzesstufe festschreiben. Aus Sicht der Kommission geht das zu weit. Damit wird nicht mehr nur der Rahmen geregelt, sondern bereits der konkrete Vollzug vorweggenommen. Genau das ist nicht Aufgabe des Gesetzes. Notmassnahmen und Notregelungen sind operatives Handeln. Dieses gehört in die Verantwortung der zuständigen Behörden, nicht in detaillierte Gesetzesbestimmungen. Besonders problematisch ist die Aufnahme von Einzelfallanweisungen. Das ist ein Begriff aus der operativen Führung. Solche Anordnungen werden situativ getroffen und im Vollzug abgearbeitet. Das ins Gesetz zu schreiben, ist systematisch falsch und schafft unnötige Unschärfen. Die Kommission schlägt deshalb eine klare und bewusste Neuregelung vor: Die Absätze 1 bis 3 von Art. 52 sollen gestrichen werden. Neu soll einzig festgehalten werden, dass Notmassnahmen und Notregelungen auf allen behördlichen Stufen zu befristen sind. Diese Lösung ist bewusst schlank, aber wirkungsvoll. Sie konzentriert das Gesetz auf das Wesentliche und stellt gleichzeitig sicher, dass Notrecht von Anfang an zeitlich begrenzt ist und regelmässig überprüft wird. Notrecht soll die Ausnahme bleiben. Genau das wird mit dieser beantragten Regelung gewährleistet. Ich habe mich bereits in der vorberatenden Kommission für die Streichung der Absätze 1 bis 3 eingesetzt, weil sie für ein funktionierendes Notrecht nicht notwendig sind. Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.