Norbert Senn · Die Mitte
Grosser Rat (TG)21/10/2015
In diesem Paragraphen geht es zum einen darum, dass man die Schülerinnen und Schüler zum Besuch eines Sprachunterrichts verpflichten kann und zum anderen, dass man dafür in besonderen Fällen eine Kostenbeteiligung auferlegen kann. Die Formulierung des Regierungsrates ist eigentlich sehr schlank, hat einen guten Aufbau, ist einfach und verständlich. In der Fassung der vorberatenden Kommission hat man versucht, dies noch etwas "auszudeutschen". Meines Erachtens reduziert es sich zu sehr auf den DaZ-Unterricht, dem Deutsch als Zweitsprache und auf den Beizug des Dolmetschers. Den Absatz 3 empfinde ich als störend. Auch in der Fassung des Regierungsrates heisst es: "Als besonderer Fall gilt insbesondere, wenn zumutbare Möglichkeiten bestanden hätten, … ." Man versucht, besondere Umstände mit "zumutbaren Möglichkeiten" zu erklären. Die zumutbaren Umstände müssten dann mit einem Absatz 4 erklärt werden. Man will den Gemeinden die Handhabe geben, Gelder einzuziehen, wenn es renitente Schüler gibt, die dem Unterricht in Deutsch, um die Integration zu forcieren, nicht folgen wollen oder für den Einsatz eines Dolmetschers. Ich schlage vor, die beiden Fassungen, jene der vorberatenden Kommission und die Fassung des Regierungsrates, zusammenzuführen und zu vereinfachen. Ich stelle den Antrag, dass Absatz 2 wie folgt lautet: "In besonderen Fällen können Schülerinnen und Schüler zum Besuch von Sprachkursen verpflichtet werden. Den Erziehungsberichtigten kann dafür und für allenfalls beizuziehende Dolmetscherdienste eine Kostenbeteiligung auferlegt werden." Absatz 3 ist zu streichen. Damit hat man mit zwei Sätzen alles zusammengefasst. In der Kommission wurde auch über die Formulierung "wird auferlegt" oder "kann auferlegt werden" diskutiert. Wir wollen die Kompetenzen den Schulgemeinden in die Hand geben. Sie können in einem besonderen Fall die Kostenbeteiligung erheben. Der besondere Fall lässt sich nicht schon im Voraus regeln.