Hanspeter Heeb · GLP
Grosser Rat (TG)26/10/2022
Ich spreche zu Gesuch Nr. 78. Es geht darum, ob geordnete finanzielle Verhältnisse vorliegen. Diese sind die gesetzliche Grundlage. Der Regierungsrat hat in der Verordnung bestimmt, dass Alimentenschulden ein absoluter Ausschlussgrund für eine Einbürgerung sind. Diese Bestimmung scheint mir unhaltbar. Es ist nicht die Aufgabe des Einbürgerungsprozesses, Alimentenforderungen durchzusetzen. Dafür gibt es andere und relativ grosszügige Hilfsmittel. So ärgerlich Alimentenschulden auch sind, sind sie meines Erachtens im Einbürgerungsprozess mit anderen Schulden gleichzustellen. Wenn die Schulden bedient werden, ohne dass Rechtsmittel wie Betreibungen ergriffen werden, scheinen sie mir irrelevant. Ich vertrete deshalb die Meinung, dass die Einbürgerung genehmigt werden sollte. Meine Fraktion sieht es etwas anders. Sie bedauert aber vor allem, dass dem Rat keine genauen Informationen vorliegen, damit ein Ermessensentscheid gefällt werden könnte. Liegt wirklich renitentes, unvertretbares Verhalten vor? Oder handelt es sich um einen Bürger, der nicht jedes Manöver mitmachen will? Kann man den Umfang der Schulden wirklich nicht abschätzen, sodass ein Ermessensentscheid möglich wäre? Wir stellen keinen Antrag auf Rückweisung an die Justizkommission. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mit der Nr. 78 hat Anrecht darauf, dass wir heute entscheiden. Sie oder er kann sich allenfalls überlegen, ob sie oder er dann anschliessend Rechtsmittel ergreifen will.