Die Totalrevision des Offenlegungsgesetzes sowie die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, des Bankengesetzes, des Investmentunternehmensgesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
(RA 2007/2579)Liechtenstein04/12/2007
Perfil
- Tipo
- Vernehmlassung
- Estado
- abgeschlossen
- Parlamento
- Liechtenstein
- Número
- RA 2007/2579
- Início
- 04/12/2007
Referências e fonte
- Registo oficial
- Perfil oficial
- ID externo
- RA 2007/2579
Cronologia(2)
- Frist
- Eingereicht
Documentos(5)
Textos(2)
- Zusammenfassung4 de dezembro de 2007Im Rahmen der Harmonisierung des Europäischen Rechts betreffend die Wertpapierdienstleistungen haben das Europäische Parlament und der Rat im Dezember 2004 die Richtlinie 2004/109/EG betreffend der Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (nachfolgend „Transparenzrichtlinie“) verabschiedet, welche in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) übernommen wurde (Beschluss Nr. 120/2005 des Gemeinsamen Ausschusses, EWRRechtssammlung: Anh. IX – 29g.01). Aufgrund der Mitgliedschaft Liechtensteins im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist diese Richtlinie in liechtensteinisches Recht umzusetzen. Ziel der Transparenzrichtlinie ist die Harmonisierung des Rechtsrahmens und die Vollendung des Binnenmarktes für Wertpapiere auf europäischer Ebene. Gemeinschaftsweit soll dadurch ein transparenter Finanzbinnenmarkt geschaffen und ein gleichwertiger Anlegerschutz erreicht werden. Die wesentlichen Aspekte bei der Umsetzung der Transparenzrichtlinie sind: - Verbesserung der Qualität und Quantität der Informationen, welche den Anlegern durch Emittenten zur Verfügung zu stellen sind. Dabei steht vor allem die verstärkte Harmonisierung bezüglich der regelmässigen und laufenden Informations- und Offenlegungspflichten seitens der Emittenten im Vordergrund. - Neuregelung der Meldepflichten von Aktionären im Bezug auf die von ihnen gehaltenen bedeutenden Beteiligungen. Bei der Transparenzrichtlinie handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie. Um die Bestimmungen der Transparenzrichtlinie zu präzisieren, ist im Wege des Komitologieverfahrens die Durchführungsrichtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG („Durchführungsrichtlinie zur Transparenzrichtlinie“) erlassen worden. Ebenfalls liegt derzeit ein EG-Verordnungsentwurf betreffend der Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards von Drittstaaten zur Diskussion beim Europäischen Parlament (EP). Die Transparenzrichtlinie wird in Liechtenstein durch die Totalrevision des Offenlegungsgesetzes (OffenlegungsG; OffG) sowie durch eine Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), des Bankengesetzes (BankG), des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) umgesetzt. Die in Entstehung befindliche EG-Verordnung bedarf keiner Umsetzung, sie gilt es unmittelbar anzuwenden.
- Zusammenfassung4 de dezembro de 2007Im Rahmen der Harmonisierung des Europäischen Rechts betreffend die Wertpapierdienstleistungen haben das Europäische Parlament und der Rat im Dezember 2004 die Richtlinie 2004/109/EG betreffend der Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (nachfolgend „Transparenzrichtlinie“) verabschiedet, welche in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) übernommen wurde (Beschluss Nr. 120/2005 des Gemeinsamen Ausschusses, EWRRechtssammlung: Anh. IX – 29g.01). Aufgrund der Mitgliedschaft Liechtensteins im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist diese Richtlinie in liechtensteinisches Recht umzusetzen. Ziel der Transparenzrichtlinie ist die Harmonisierung des Rechtsrahmens und die Vollendung des Binnenmarktes für Wertpapiere auf europäischer Ebene. Gemeinschaftsweit soll dadurch ein transparenter Finanzbinnenmarkt geschaffen und ein gleichwertiger Anlegerschutz erreicht werden. Die wesentlichen Aspekte bei der Umsetzung der Transparenzrichtlinie sind: - Verbesserung der Qualität und Quantität der Informationen, welche den Anlegern durch Emittenten zur Verfügung zu stellen sind. Dabei steht vor allem die verstärkte Harmonisierung bezüglich der regelmässigen und laufenden Informations- und Offenlegungspflichten seitens der Emittenten im Vordergrund. - Neuregelung der Meldepflichten von Aktionären im Bezug auf die von ihnen gehaltenen bedeutenden Beteiligungen. Bei der Transparenzrichtlinie handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie. Um die Bestimmungen der Transparenzrichtlinie zu präzisieren, ist im Wege des Komitologieverfahrens die Durchführungsrichtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG („Durchführungsrichtlinie zur Transparenzrichtlinie“) erlassen worden. Ebenfalls liegt derzeit ein EG-Verordnungsentwurf betreffend der Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards von Drittstaaten zur Diskussion beim Europäischen Parlament (EP). Die Transparenzrichtlinie wird in Liechtenstein durch die Totalrevision des Offenlegungsgesetzes (OffenlegungsG; OffG) sowie durch eine Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), des Bankengesetzes (BankG), des Investmentunternehmensgesetzes (IUG), des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) umgesetzt. Die in Entstehung befindliche EG-Verordnung bedarf keiner Umsetzung, sie gilt es unmittelbar anzuwenden.
Dados: OpenParlData · CC BY 4.0