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Transparenz bei systemkritischen Anschlüssen an das Höchstspannungsnetz

(26.3890)InterpellationIn Ständerat geplant
Schweiz19/06/2026
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  • Antwort BR / BüroTEXT

    1. Die Stabilität des Übertragungsnetzes kann Swissgrid durch die bestehenden Anlagen gewährleisten. Für künftig angeschlossene Anlagen gelten technische Vorgaben und Prüfverfahren. Swissgrid hat verbindliche Mindestanforderungen für den Anschluss von Energiespeichern definiert, die auch für das Batteriespeicherprojekt Flexbase gelten. Vor der Inbetriebnahme eines Speichers müssen Studien zur Systemstabilität sowie Konformitätstests durchgeführt werden. Derzeit besteht für Flexbase eine Grundsatzvereinbarung für eine erste Ausbauphase mit einer Kapazität von 800 Megawatt (MW). Ein Netzanschlussvertrag liegt noch nicht vor. Der Beitrag des Projekts zur Netzstabilität kann derzeit noch nicht abschliessend beurteilt werden. Swissgrid betont jedoch, dass sie den sicheren Betrieb des Höchstspannungsnetzes gewährleisten wird. Zudem gelten für solche Anlagen die Anforderungen an die Cybersicherheit gemäss Artikel 5a der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR. 734.71). Gemäss Artikel 13 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR. 734.7) sind die Netzbetreiber verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Der Netzzugang kann verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass der sichere Netzbetrieb gefährdet würde oder keine freie Kapazität vorhanden ist.

     

    2. Nach aktuellem Stand konzentriert sich die Prüfung durch Swissgrid primär auf elektrotechnische Aspekte gemäss Artikel 5 und Artikel 13 des StromVG, welche die Anschlussgarantie und den Netzzugang regeln. Subsidiär vereinbarte Branchendokumente (Transmission Code) regeln ab welcher Anschlussleistung auf welcher Netzebene die neue Anlage angeschlossen wird. In Bezug auf einen Anschluss an das Höchstspannungsnetz gilt Swissgrid als Netzbetreiberin und der geplante Speicher als Endverbraucher im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 StromVG. Swissgrid prüft den Anschlussnehmer ab 150 MVA vor allem hinsichtlich der technischen Konformität seiner Anlage und der finanziellen Garantien für die Bau- und Anschlusskosten. Eine Überprüfung der strategischen Interessen oder der Kapitalherkunft ist im aktuellen rechtlichen Rahmen für den Netzanschluss nicht vorgesehen.

     

    3. Für private Speicherbetreiber bzw. Endverbraucher mit Anschluss ans Höchstspannungsnetz besteht heute keine gesetzliche Pflicht zur schweizerischen Beherrschung. Eine solche Vorgabe gilt für Swissgrid (Art. 18 StromVG). Zur Frage der schweizerischen Beherrschung kritischer Infrastrukturen der Energiewirtschaft wird auf die parlamentarischen Arbeiten im Rahmen der Parlamentarischen Initiative Badran 16.498 «Unterstellung der strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft unter die Lex Koller» verwiesen. Die Frage einer Anpassung der Regulierung von Energiespeichern und ihrer Rolle für die Resilienz des Stromsystems wird im Rahmen laufender Arbeiten des Bundesamtes für Energie (BFE) geprüft.

     

    4. Die Bewilligungshoheit für den Netzanschluss liegt bei Swissgrid, welche die Gesuche diskriminierungsfrei nach technischen und betrieblichen Kriterien gemäss StromVG und dem Branchendokument (Transmission Code) prüft. Im vorliegenden Fall Flexbase hat die Baubewilligung gemäss kantonalem aargauischem Baurecht die Standortgemeinde Laufenburg erteilt. Zusätzlich ist für die Prüfung und Genehmigung eines allfälligen Umspannwerkes zwischen dem Netzanschluss und dem Stromnetz der Swissgrid gemäss Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR. 734.0) das Starkstrominspektorat (ESTI) zuständig. Im Rahmen des Stromabkommens mit der EU würden gewisse regulatorische Kompetenzen zum Anschluss und Zugang zu nationalen Netzen, einschliesslich Übertragungs- und Verteilnetztarife, an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) übertragen werden. Damit wäre eine Festlegung oder Genehmigung der entsprechenden Tarife und der Methoden zur Festlegung der Netzanschluss- und Netzzugangsbedingungen durch die ElCom erforderlich. Der Bundesrat wird die Situation weiter beobachten und bei Bedarf eine weitergehende bundesrechtliche Bewilligungspflicht vertieft prüfen.

  • Eingereichter TextTEXT

    Unmittelbar neben dem Unterwerk und dem ehemaligen Sitz von Swissgrid in Laufenburg («Stern von Laufenburg») ist auf einem Areal von über 20'000 m2 ein Technologiezentrum geplant, dessen Herzstück der weltweit grösste Redox-Flow-Batteriespeicher mit einer Gesamtkapazität von mehr als 2,1 GWh und einer Leistung von 1,2 GW ist, was der Leistung des Kernkraftwerkes Leibstadt entspricht. Das Technologiezentrum bzw. die Batterie soll direkt an das Höchstspannungsnetz von Swissgrid angeschlossen werden. Die Bauarbeiten sind bereits in vollem Gange und Swissgrid hat im Januar 2026 den Netzanschluss für die erste Ausbauphase mit 800 MW-Leistung genehmigt (siehe Medienmitteilungen flexbase.ch).

    Dieses Grossprojekt mit dem Namen Flexbase wird von einer Holdinggesellschaft und fünf von dieser gehaltenen Gesellschaften vorangetrieben. 

     

    Die Kosten für die Realisierung dieses Projekts sollen sich gemäss Medienberichten auf 5 Milliarden Schweizer Franken belaufen und hinter dem Projekt stünden nicht namentlich bekannte private Investoren aus der Schweiz, Deutschland, Österreich und Liechtenstein.

     

    Für die Bewilligung des Anschlusses von Flexbase an das Höchstspannungsnetz ist ausschliesslich Swissgrid zuständig (Art. 5 StromVG). Sie prüft den Anschluss unter elektrotechnischen Aspekten. Eine behördliche (formelle) Bewilligungspflicht durch die ElCom oder das BFE existiert nicht.

     

    Es sind drei Bereiche, zu denen sich bei diesem Projekt Fragen stellen:

     

    1. Technische Sicherheit

    Dass Batterien für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zunehmend wichtiger werden, ist unbestritten. In der öffentlichen Wahrnehmung dominieren denn auch der visionäre Charakter des Projekts und die Chancen zur Stabilisierung des Netzes in einem durch unregelmässige Einspeisungen zunehmend volatileren Strommarkt. Batterien von dieser Grösse sind allerdings nicht ohne Risiko: wer das Netz stabilisieren kann, der kann es auch bewusst oder durch einen unsachgemässen Betrieb destabilisieren.

     

    2. Transparenz

    Mit dem Projekt in Laufenburg, das mit seinem gigantischen Batteriespeicher ein systemdienstleistungsrelevanter Player und damit wohl eine der kritischsten Strom-Infrastrukturen der Schweiz sein wird, soll nun ein privater Endverbraucher an die Höchstspannungsebene von Swissgrid angeschlossen werden über den zumindest in der Öffentlichkeit wichtige Informationen fehlen. Unbekannt sind nicht nur die offenbar finanzstarken Privatinvestoren, die im Hintergrund stehen, unbekannt sind auch die wirtschaftlichen und strategischen Interessen, die dahinter stehen, die genaue Herkunft des Kapitals und die Beziehungen dieser Personen zu andern Staaten und/oder globalen Firmen und Organisationen. 

     

    Aktuell sind gemäss Webseite von Swissgrid mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen keine anderen Endverbraucher direkt an das Höchstspannungsnetz angeschlossen. 

     

    3. Schweizerische Beherrschung

    Neben der Transparenz ist auch die schweizerische Beherrschung wichtiger Akteure der Stromwirtschaft aus Gründen der Versorgungssicherheit ein wichtiges Postulat. So muss z.B. das Kapital von Swissgrid und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt von Gesetzes wegen (Art. 18 StromVG) mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören. Auch die drei grossen Schweizer Stromkonzerne und die rund 600 Verteilnetzbetreiber stehen heute in schweizerischen Händen. Ob Flexbase schweizerisch beherrscht ist, kann aufgrund mangelender Transparenz nicht beurteilt werden.

     

    Swissgrid hat anfangs Juni 2026 auf ihrer Webseite eine Kapazitätskarte veröffentlicht, die zeigt, wo und in welcher Frist Netzanschlüsse an das Übertragungsnetz möglich sind. Angesichts der zunehmenden energiewirtschaftlichen Bedeutung von Batteriespeichern zur Nutzung von Flexibilitäten und der stark fallenden Kosten für solche Speicher ist mit weiteren Anschlussgesuchen an das Höchstspannungsnetz zu rechnen.

     

    Aufgrund der politischen und systemkritischen Dimension des vorliegenden Projekts und allfälliger weiterer Projekte ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

     

    1. Kann in jeder Hinsicht sichergestellt werden, dass mit dem Anschluss von Batteriespeichersystemen in dieser Grössenordnung die Sicherheit und Stabilität des für die Schweizer Versorgungssicherheit elementar wichtigen Höchstspannungsnetzes weiterhin vorbehaltlos und dauerhaft gewährleistet sind ?

     

    2. Haben der Bundesrat bzw. das BFE, die ElCom oder Swissgrid Kenntnis von den Investoren und der Herkunft des Kapitals für die Realisierung von Flexbase?

     

    3. Wäre angesichts der systemkritischen Relevanz nicht die Sicherstellung einer schweizerischen Beherrschung solcher Projekte bzw. Infrastrukturen mit Anschluss an das Höchstspannungsnetz angezeigt?

     

    4. Sollte nicht eine formelle bundesrechtliche Bewilligungspflicht für den Anschluss von solchen Batteriespeichern und ähnlichen Infrastrukturen an das Höchstspannungsnetz geschaffen werden? Nebst den technischen Bewilligungskriterien wären dabei solche nach der Transparenz der Investoren, Sicherstellung der Finanzierung, schweizerischen Beherrschung, inneren und äusseren Sicherheit sowie Stilllegung und Entsorgung zu prüfen.

  • Titel des GeschäftesTEXT
    Transparenz bei systemkritischen Anschlüssen an das Höchstspannungsnetz

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0