Die Anpassung des Besoldungsgesetzes (Frühpensionierung)
(RA 2011/1754-0311)Liechtenstein27/09/2011
Perfil
- Tipo
- Vernehmlassung
- Estado
- abgeschlossen
- Parlamento
- Liechtenstein
- Número
- RA 2011/1754-0311
- Início
- 27/09/2011
Referências e fonte
- Registo oficial
- Perfil oficial
- ID externo
- RA 2011/1754-0311
Cronologia(2)
- Frist
- Eingereicht
Documentos(2)
- Vernehmlassung27 de setembro de 2011
- Vernehmlassung27 de setembro de 2011
Textos(2)
- Zusammenfassung27 de setembro de 2011Das heutige Frühpensionierungslösungsmodell wurde in den Grundzügen im Jahre 1999 mit einem Vernehmlassungsbericht vorgestellt, wobei die Überbrü- ckungsrente bereits 1995 ins Besoldungsgesetz aufgenommen worden war. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen wurden dann zusammen mit der dazugehörigen Verordnung über die Verbesserung der Frühpensionierungsmöglichkeiten (LGBl. 2001 Nr. 166) auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Gründe für die Einführung des heutigen Frühpensionierungsmodells waren im Wesentlichen die Flexibilisierung des Altersrücktritts sowie die Attraktivitätssteigerung der öffentlichen Verwaltung inkl. der Schulen als Arbeitgeberin. Das heutige Frühpensionierungsmodell ist sehr grosszügig ausgestaltet, da es in einer Zeit entstanden ist, in der es dem Staat sehr gut ging und die entsprechenden finanziellen Mittel vorhanden waren. Heute steht es im krassen Widerspruch zur finanziellen Lage des Staates. Zudem haben sich auch verschiedene Rahmenbedingungen verändert, die eine Anpassung des Modells rechtfertigen. Das Modell soll aber nicht gänzlich abgeschafft werden. Die grundlegende Änderung besteht darin, dass aus einem arbeitnehmerfreundlichen Modell ein Modell werden soll, das Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen in Einklang bringt. Dies wird dadurch erreicht, dass das Alter für die freiwillige, frühzeitige Pensionierung von heute 60 auf 62 Jahre erhöht wird und zudem die Leistungen weniger attraktiv ausgestaltet werden. Pensionierungen vor dem 62. Altersjahr sollen aber weiterhin möglich sein, allerdings nur noch dann, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers sind, was z.B. bei organisatorischen Umstrukturierungen der Fall sein kann. Die heutige Möglichkeit einer Pensionierung vor dem 60. Altersjahr im zumindest gegenseitigen Interesse entfällt.
- Zusammenfassung27 de setembro de 2011Das heutige Frühpensionierungslösungsmodell wurde in den Grundzügen im Jahre 1999 mit einem Vernehmlassungsbericht vorgestellt, wobei die Überbrü- ckungsrente bereits 1995 ins Besoldungsgesetz aufgenommen worden war. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen wurden dann zusammen mit der dazugehörigen Verordnung über die Verbesserung der Frühpensionierungsmöglichkeiten (LGBl. 2001 Nr. 166) auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Gründe für die Einführung des heutigen Frühpensionierungsmodells waren im Wesentlichen die Flexibilisierung des Altersrücktritts sowie die Attraktivitätssteigerung der öffentlichen Verwaltung inkl. der Schulen als Arbeitgeberin. Das heutige Frühpensionierungsmodell ist sehr grosszügig ausgestaltet, da es in einer Zeit entstanden ist, in der es dem Staat sehr gut ging und die entsprechenden finanziellen Mittel vorhanden waren. Heute steht es im krassen Widerspruch zur finanziellen Lage des Staates. Zudem haben sich auch verschiedene Rahmenbedingungen verändert, die eine Anpassung des Modells rechtfertigen. Das Modell soll aber nicht gänzlich abgeschafft werden. Die grundlegende Änderung besteht darin, dass aus einem arbeitnehmerfreundlichen Modell ein Modell werden soll, das Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen in Einklang bringt. Dies wird dadurch erreicht, dass das Alter für die freiwillige, frühzeitige Pensionierung von heute 60 auf 62 Jahre erhöht wird und zudem die Leistungen weniger attraktiv ausgestaltet werden. Pensionierungen vor dem 62. Altersjahr sollen aber weiterhin möglich sein, allerdings nur noch dann, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers sind, was z.B. bei organisatorischen Umstrukturierungen der Fall sein kann. Die heutige Möglichkeit einer Pensionierung vor dem 60. Altersjahr im zumindest gegenseitigen Interesse entfällt.
Dados: OpenParlData · CC BY 4.0