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Radio und Fernsehen – ohne Billag

(VIS 446)Volksinitiative (Eidg. Volksinitiative (Ausgearbeiteter Entwurf))Erledigt
Schweiz
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    I

    Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

    Art. 93 Abs. 4

    Radio und Fernsehen finanzieren sich selbst. Der Bund erhebt keine Empfangsgebühren. Das Empfangen von Programmen begründet keine Beitragspflicht.

    Art. 93 Abs. 4bis

    Radio- und Fernsehveranstalter sind konzessionspflichtig. Eine Konzession gilt für eine lokale, regionale oder sprachregionale Ebene, umfasst ein Radioprogramm oder ein Fernsehprogramm und ist höchstens 10 Jahre gültig; kein Veranstalter erhält mehrere Konzessionen. Der Bund achtet darauf, dass auf jeder Ebene mehrere Konzessionen erteilt werden können.

    II

    Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

    Art. 197 Ziff. 11

    11. Übergangsbestimmung zu Art. 93 Abs. 4 und 4bis(Radio und Fernsehen)

    Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat auf den 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sollte die Annahme nach dem 1. Januar 2018 erfolgen, erlässt er die Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar. Auf diesen Zeitpunkt hin werden Radio- und Fernsehkonzessionen entschädigungslos aufgehoben und die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft aufgelöst; das verbleibende Vermögen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft und der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren geht an den Bund und wird zweckgebunden für die Filmförderung verwendet.

    ___________________

              SR 101

              Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0