Wahl und Abberufung von Mitgliedern der strategischen Führungsebene
(KA 19930)- Tipo
- Kleine Anfragen
- Parlamento
- Liechtenstein
- Número
- KA 19930
- Início
- 30/09/2020
- Registo oficial
- Perfil oficial
- ID externo
- 19930
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 02. Oktober 20202 de outubro de 2020
Zu Frage 1:
Das Gerichtsverfahren ist nach wie vor anhängig und es liegt noch kein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil vor.
Zu Frage 2:
Bei der Ausarbeitung der Motionsbeantwortung ist die Abberufungsregelung zentraler Bestandteil der Überprüfung. Im laufenden Verfahren wird eine inhaltliche Stellungnahme zur bestehenden Regelung erwartet. Aufgrund der langen zeitlichen Verzögerung hat sich das Ministerium dazu entschieden, die Motionsbeantwortung und die Stellungnahme zur Abberufungsregelung zu trennen. Die Arbeiten betreffend einer entsprechenden Vernehmlassungsvorlage wurden bereits wieder aufgenommen. Ergänzend wird aktuell das Anliegen des Landtags nach gesetzlich vorgegebenen Rechnungslegungsvorschriften für die öffentlichen Unternehmen aufgenommen und ausgearbeitet. Die Regierung geht davon aus, dass eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage – ohne Berücksichtigung der Abberufungsregelung – noch im Laufe dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann.
Zu Frage 3:
Nein, die Regierung würde es begrüssen, wenn die Steuerung und Überwachung der öffentlichen Unternehmen in einem Gesamtrahmen betrachtet und nicht eine einzelne Kompetenzverschiebung in Erwägung gezogen wird. Auch steht die Initiative in einem klaren Widerspruch zur erwähnten Motion, welche die Überprüfung der Oberaufsichtsfunktion der Regierung und nicht eine herausgelöste einzelne Kompetenzverschiebung vorsieht.
Zu Frage 4:
Da die vorzuschlagenden Gesetzesänderungen vorab einer Vernehmlassung zu unterziehen sind, ist eine zeitgleiche Behandlung im Landtag im laufenden Jahr nicht mehr möglich.
Zu Frage 5:
Die Verfassungsmässigkeit der Gesetzesinitiative wird im Rahmen der Vorprüfung untersucht. Inhaltlich spricht sich die Regierung im Hinblick auf die Oberaufsicht gegenüber den öffentlichen Unternehmen und auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 4 der Verfassung klar gegen diese Initiative aus. Eine Trennung von Wahl- und Kontrollorgan erachtet die Regierung mit dem Blick auf den gesamten Aufbau der geltenden Corporate Governance Bestimmungen als nicht zielführend.
- Frage vom 30. September 202030 de setembro de 2020
Am 30. September 2015, also genau heute vor fünf Jahren, wurde die Motion zur Stärkung der Oberaufsicht der Regierung über öffentliche Unternehmen an die Regierung überwiesen. Obwohl die Zweijahresfrist zur Beantwortung einer Motion bereits Ende September 2017 verstrichen gewesen war, begründete die Regierung die Verzögerung der Vorlage an den Landtag seither stets mit dem Fall des abberufenen, ehemaligen Telecom-Verwaltungsratsvorsitzenden und dem seither hängigen Gerichtsverfahren. Selbst das Landtagspräsidium erachtete an seiner Sitzung vom 11. März 2019 eine Verschiebung der Motionsbeantwortung auf absehbare Zeit weiterhin als sinnvoll, nämlich bis das Verfahren abgeschlossen sein würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frist zur Motionsbeantwortung eigentlich bereits abgelaufen war, als das Gerichtsverfahren überhaupt anhängig gemacht worden ist.
Mittlerweile wurde von den Abgeordneten der Neuen Fraktion am 17. September 2020 eine Gesetzesinitiative eingereicht, die sich in Sachen Wahl und Abberufung der strategischen Führungsebene mindestens zum Teil mit denselben Fragestellungen befasst, wie die ursprüngliche Motion. Meine Fragen hierzu:
- Was ist der aktuelle Stand im hängigen Gerichtsverfahren zur Abberufung des ehemaligen Telecom-Verwaltungsratspräsidenten?
- Wann kann demzufolge mit der Motionsbeantwortung gerechnet werden, zumal die Regierung sich mit den Fragestellungen der Motion bereits eingehend befasst und einen Vernehmlassungsbericht samt Vorschlag zur Anpassung der Abberufungsregelung in Art. 8 ÖUSG ausgearbeitet habe? Dies geht zumindest aus der Liste über den Stand der Bearbeitung von parlamentarischen Eingängen vom 20. November 2019 hervor.
- Erachtet es die Regierung als sinnvoll, im Landtag allenfalls zuerst über die neue Gesetzesinitiative zu befinden, bevor dem Landtag die umfassende Motionsbeantwortung vorliegt?
- Kann zumindest eine zeitgleiche Vorlage im Landtag erwartet werden? Dies natürlich nur, wenn die Gesetzesinitiative vorgängig als verfassungskonform beurteilt wird.
- Ohne die Behandlung der Gesetzesinitiative und die Motionsbeantwortung vorwegzunehmen: Wie steht die Regierung zu dem in der Gesetzesinitiative beabsichtigten Wahl- und Abberufungsrecht des Landtags in Anbetracht der verfassungsmässigen Oberaufsicht der Regierung gemäss Art. 78 Abs. 4 der Verfassung?
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