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Parteienförderung; Übersicht über die geltende Praxis für die Nutzung von öffentlichem Grund und Eigentum

(5494)Interpellation
Gemeindeparlament Olten (SO)27/03/2003
Perfil
Título completo
Dringliche Interpellation Rolf Schmid (FdP) und Mitunterzeichnende betr. Parteienförderung; Übersicht über die geltende Praxis für die Nutzung von öffentlichem Grund und Eigentum
Estado
Interpellation
Número
5494
Início
27/03/2003
Referências e fonte
Registo oficial
Perfil oficial
ID externo
5494
Contribuições(1)
Cronologia(1)
Textos(1)
  • BeschreibungHTML
    27 de março de 2003
    "Am 24. März 2003 haben Rolf Schmid (FdP) und Mitunterzeichnende eine dringliche Interpellation mit folgendem Wortlaut eingereicht:

    „Einleitung und Fragen

    Im Zuge der Vorbereitungen des Geschäftes „Parteienförderung“ für die Gemeinderatssitzung vom 27. März wurden Fragen zur heute geltenden Praxis der Förderung von Parteien aufgeworfen. Der Stadtrat wird ersucht, die nachfolgenden Fragen dringlich zu beantworten:

    1. Nach welchen Kriterien werden die Nutzung von öffentlichem Grund und Eigentum für Kampagnen und Werbung bewilligt?

    2. In welchem Ausmass sind politische Parteien für die Nutzung von öffentlichem Grund und Eigentum, wie dies die SP im vergangenen Jahr im Zusammenhang mit ihrer Jubiläumskampagne in Anspruch nahm, kostenpflichtig?

    3. Welchen Umfang umfasste die SP-Kampagne in bezug auf die Nutzung von öffentlichem Grund und Eigentum, welchem Tarif wurden die Kosten durch die Stadt berechnet, auf wie viel belief sich der Rechnungsbetrag, wann wurde dieser in Rechnung gestellt und wurde dieser beglichen?

    4. Trifft es zu, dass der SP ein vom Gebührentarif abweichender Ansatz in Rechnung gestellt worden ist und wer hat diese Praxisänderung veranlasst?

    5. Welche Amtsstelle ist grundsätzlich für Bewilligung und Rechnungsstellung zuständig?


    Begründung

    Am kommenden 27. März wird der Oltner Gemeinderat über ein Reglement zur Förderung von Parteien beraten. Für die Beratung des Reglements entscheidend ist die Kenntnis der heute durch die Stadt angewandte Praxis. Wesentlich sind insbesondere die Fragen, ob politische Parteien bereits heute über privilegierten Zugang zur Nutzung von öffentlichem Grund und Eigentum verfügen, wie weit dazu Grundsätze bestehen, diese rechtsgleich angewendet und, falls eine Kostenpflicht besteht, die Kosten ordnungsgemäss in Rechnung gestellt und eingefordert werden.

    Die durch die SP der Stadt Olten im vergangenen Jahr durchgeführte Jubiläumskampagne basierte auf einer zeitlich wie materiell intensiven Nutzung von öffentlichem Grund und Eigentum. In der Regel werden auch politische Botschaften über gekauften d.h. kostenpflichtigen Raum verbreitet. Es ist wichtig zu wissen, auf welcher Grundlage die Behörden entschieden haben, wie sie künftig mit solchen Begehren umzugehen gedenken und ob auch andere Parteien, Vereine (z. Bsp. Kulturschaffende) oder Dritte Anspruch auf ähnliche Behandlung geltend machen können.“


    • - - - -

    Stadträtin Doris Rauber beantwortet im Namen des Stadtrates die Interpellation wie folgt:


    Frage 1
    Die Bewilligung erfolgt in liberaler Weise unter Beachtung der fundamentalen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit gemäss den Bestimmungen der Gebührenordnung. Bei kollidierenden Gesuchen gilt das Prinzip, dass das zuerst eingereichte Gesuch bewilligt wird; dies ist allerdings selten der Fall. Im Rahmen der Bewilligungserteilung werden zudem allfällige Eigeninteressen der Stadt und sicherheitstechnische Anforderungen sowie gegebenenfalls der Anwohnerschutz berücksichtigt. Bei Bewilligungen im Umfeld von Verkehrsträgern werden die verkehrssicherheitstechnischen Anforderungen gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung zur Anwendung gebracht.


    Frage 2
    Die Kostenpflichtigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der geltenden Gebührenordnung (SRO 711), welche bei fehlenden Ansätzen in § 5 eine Spezialregelung enthält und mit § 13 die Möglichkeit offen lässt, als Wohltat für Gebührenpflichtige einen Gebührenerlass zu beschliessen. Dabei ist bei politischen Parteien (vgl. § 13 Ziffer 2 Gebührenordnung) zu berücksichtigen, dass sie im öffentlichen Interesse wirken.

    Von der Erhebung einer Nutzungsgebühr ist im Fall gesteigerten Gemeingebrauchs abzusehen. § 30 Gebührenordnung bezieht sich auf die gewerbliche Nutzung und nicht auf die im öffentlichen Interesse von den Parteien vorgenommene politische Propaganda.

    Im Vordergrund stehen bei der Gebührenfestlegung für die von den Interpellanten genannten Veranstaltungen insbesondere die Bestimmungen gemäss §§ 30, 32, 34 und evtl. 35 der Gebührenordnung.


    Frage 3
    Die Kampagne umfasste, soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung, die öffentliche Aufstellung von 10 Plakatständern während 62 Tagen an verschiedenen Orten in der Stadt (bei-spielsweise in der Altstadt, vor der Friedenskirche, beim Altersheim „Haus zur Heimat“, bei der Post, vor dem Stadthaus usw.).

    Der Rechnungsbetrag wird derzeit ermittelt, da es sich bei der Festlegung um ein Präjudiz für weitere Anlässe handeln wird und die Gebührenordnung im konkreten Fall keine direkte Handhabung anbietet.


    Frage 4
    Dazu kann erst nach einem entsprechenden Beschluss des Stadtrates eine Antwort erfolgen.

    Die ursprüngliche Gebührenrechnung vom 10.09.2002 im Betrag von CHF 6'470.00 wird im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs der SP durch die zuständige Direktion nochmals überprüft. Eine Praxisänderung oder eine Abweichung vom geltenden Gebührentarif wird dabei nicht erfolgen, da weder eine solche Praxis besteht noch der Gebührentarif eine explizite Bestimmung enthält.


    Frage 5
    Die Bewilligungskompetenz liegt bei der Stadtpolizei (Ziffer 3 Gebührenordnung) und die Zuständigkeit zur Rechnungsstellung liegt bei der für den Vollzug zuständigen Direktion (§ 9 Gebührenordnung)."

Dados: OpenParlData · CC BY 4.0