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Antwort vom 02. Oktober 2026

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Liechtenstein2 ottobre 2026

zu Frage 1:

Die Regierung stützt sich auf die gesetzlichen Grundlagen – namentlich Art. 11a MFG sowie die Medienförderungsverordnung –, welche die Ausgestaltung in Raten sowie die Verknüpfung an Bedingungen und Auflagen ausdrücklich vorsehen. Zu den konkreten, im Einzelentscheid festgelegten Auflagen kann sich die Regierung aufgrund des laufenden Verfahrens nicht äussern.

zu Frage 2:

Generell gilt: Entscheidungen der Regierung über eine Anschubfinanzierung ergehen schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung; die darin festgelegten Kriterien sind der jeweils antragstellenden Person bzw. dem Unternehmen damit bekannt und nachvollziehbar.

zu Frage 3:

Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass es in erster Linie Sache des Unternehmens selbst ist, mit unternehmerischen Risiken – auch solchen im Zusammenhang mit Partnerunternehmen – umzugehen und diese zu bewirtschaften. Zum konkreten Ablauf im vorliegenden Einzelfall kann sich die Regierung aufgrund des laufenden Verfahrens nicht äussern

zu Frage 4:

Die Regierung hat der liewelt als Betreiberin des Portals „lie24“ die Anschubfinanzierung gewährt, weil sie vom im Antrag vorgelegten Businessplan und Konzept überzeugt war und dieses entsprechend unterstützen wollte. Die Gemeindefenster waren Teil des Konzepts.

zu Frage 5:

Bei einem Start-up ist im ersten Jahr grundsätzlich keine Kostendeckung zu erwarten – das liegt in der Natur einer Aufbauphase und ist keine Besonderheit des vorliegenden Falls. Dementsprechend verlangt auch das Gesetz keine Kostendeckung im ersten Jahr; Art. 11a MFG sieht ausdrücklich einen Fünfjahreshorizont für die Erreichung eines eigenwirtschaftlichen Betriebs vor. Die Regierung ist sich bewusst, dass die Herausforderungen eines Start-ups, gerade in der Medienbranche, besonders gross sind. Die Anschubfinanzierung soll daher diese anspruchsvolle Aufbauphase erleichtern, ersetzt aber nie die unternehmerische Eigenleistung.

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0