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Antwort vom 02. Oktober 2026

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Liechtenstein2 ottobre 2026

zu Frage 1:

Biberdämme können abschnittsweise die Niedrigwassersituation verschärfen, sind aber nicht die Ursache des generellen Wassermangels und der geringen Gewässerdotation in Trockenjahren. Ebenso sind sie aktuell bei keinem der Fliessgewässer die Ursache für Wasserentnahmeverbote zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen.

Eine Verschärfung der Niedrigwassersituation durch Biberdämme gab es insbesondere beim Auslaufbauwerk des Egelsees in die Esche, beim Zufluss aus dem Binnenkanal in den Kleinen Kanal und an verschiedenen Gewässerläufen im System der Balzner Giessen. Diese Gewässerabschnitte fielen auch temporär trocken, indem Biberdämme den durch die Trockenheit ohnehin rinnsalartigen Restwasserabfluss vollständig unterbrachen.

zu Frage 2:

Alle Biberdämme, die zur Verschärfung der Niedrigwassersituation oder zu einem Trockenfallen eines Gewässerabschnitts führen, werden so zeitnah als möglich entfernt, abgesenkt oder mit Rohren drainiert. Diese Arbeiten werden bei Gemeindegewässern von den zuständigen Werkhöfen und bei Landesgewässern durch das Amt für Bevölkerungsschutz oder den Landesfortbetrieb des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft vorgenommen. Zusätzlich können Fischereiaufseher Biberdämme unverzüglich notfallmässig öffnen, wenn durch den Damm ein Trockenfallen des Gewässers droht. Dies war beim Auslaufbauwerk des Egelsees der Fall. Der betreffende Damm beim Egelsee wird daher seit Ende Juli vom Amt für Bevölkerungsschutz täglich kontrolliert und fortlaufend entfernt.

Die Rechtsgrundlage für Manipulationen an Biberdämmen bilden Art. 28a des Naturschutzgesetzes sowie Art. 28d des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit dem Biberkonzept.

zu Frage 3:

Eine Interessenabwägung zwischen der Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen und dem Schutz von Biberdämmen wurde nicht vorgenommen, da kein entsprechender Zielkonflikt bestand.

Die Sicherstellung einer für die Gewässerfunktion ausreichenden Restwassermenge hat grundsätzlich Vorrang. Droht ein Fliessgewässer trockenzufallen oder liegt ein entsprechender Zustand bereits vor, werden Biberdämme unabhängig von ihrer Einstufung als Haupt-, Neben- oder temporäre Dämme abgesenkt oder entfernt. Bei Hauptdämmen müssen Eingriffe vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft verfügt werden.

zu Frage 4:

Nein. Wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, hat die Sicherstellung einer für die Gewässerfunktion ausreichenden Restwassermenge bereits heute grundsätzlich Vorrang.

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0