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Antwort vom 04. September 2026

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Liechtenstein4 settembre 2026

zu Frage 1:

Es bestehen Vorgaben und Normen zu Raumtemperaturen, jedoch nicht spezifisch für Schulzimmer. Massgeblich ist die Norm SIA 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden» festgelegt. Schulgebäude sind entsprechend dieser Norm beziehungsweise der zum Zeitpunkt der Planung und Erstellung gültigen Fassung auszulegen.

zu Frage 2:

Kurzfristig können insbesondere organisatorische Massnahmen wie die nächtliche Fensterlüftung zur Nachtauskühlung sowie ein koordiniertes Lüftungsverhalten während des Tages umgesetzt werden. Technische Massnahmen wären im Rahmen einer Sanierung der Gebäudehülle, insbesondere von Fassade und Dach, zu prüfen.

zu Frage 3:

Beim Neubau des Schulzentrums Unterland II in Ruggell wird ein sogenanntes Freecooling-System installiert, das in den Sommermonaten mittels Grundwasser über die Bodenheizung zur Temperierung der Räume beiträgt. Eine kontrollierte Lüftung gewährleistet die erforderliche Luftqualität und unterstützt die Nachtauskühlung. Darüber hinaus ist ein aussenliegender Sonnenschutz vorgesehen.

Für das bestehende Schulzentrum Unterland in Eschen sowie weitere Schulgebäude soll ein Konzept erarbeitet werden, das mögliche bauliche und technische Massnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes in Bestandsbauten aufzeigt.

zu Frage 4:

Bei Gebäuden der Landesverwaltung wird der durch Photovoltaikanlagen erzeugte Strom grundsätzlich direkt vor Ort genutzt. Aufgrund des überwiegend tagsüber anfallenden Energiebedarfs kann ein grosser Teil der produzierten Energie unmittelbar für den Betrieb von Gebäuden und haustechnischen Anlagen verwendet werden. Eine Speicherung des erzeugten Stroms in Batteriesystemen ist derzeit nicht vorgesehen.

Soweit Kühlungssysteme vorhanden sind, wird der durch Photovoltaikanlagen erzeugte Strom auch für den Betrieb der dafür erforderlichen Wärmepumpen, Pumpen und weiteren haustechnischen Anlagen genutzt.

zu Frage 5:

Der Einsatz von Kühlsystemen bei Gebäuden mit speziellen Nutzungen, wie zum Beispiel beim Landesspital erfolgt nach Art. 17 der Energieverordnung (EnV ) 

Der Regierung sind die bauliche und technische Ausstattung im Sinne des Hitzeschutzes bei Pflege- und Betreuungseinrichtungen, bei welchen sie nicht Bauherr ist bzw. war, nicht bekannt.

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0