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Frage vom 02. September 2026

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Liechtenstein2 settembre 2026

Gemäss Grundverkehrsverordnung darf ein Grundstück, das zur Deckung eines inländischen Wohnbedürfnisses erworben wird, grundsätzlich eine maximale Grösse von 1'440 m² nicht überschreiten. Die Grundverkehrsbehörde kann jedoch in begründeten Einzelfällen von dieser maximalen Grösse abweichen.

Das Grundverkehrsgesetz verfolgt unter anderem das Ziel einer möglichst breiten und der Grösse des Landes entsprechenden Streuung des Grundeigentums. Vor diesem Hintergrund ist von Interesse, wie die Ausnahmeregelung in der Praxis angewendet wird und wie eine einheitliche und nachvollziehbare Behandlung der Gesuchsteller sichergestellt wird.

  1. Welche Kriterien beziehungsweise besonderen Umstände werden von der Grundverkehrsbehörde grundsätzlich anerkannt, um eine Überschreitung der maximalen Grundstücksgrösse zu rechtfertigen?
  2. Gelten diese Kriterien unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erwerbers gleichermassen für liechtensteinische Staatsangehörige, EWR- und Schweizer Staatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, oder bestehen diesbezüglich unterschiedliche Voraussetzungen?
  3. Wie stellt die Regierung sicher, dass die Ausnahmeregelung tatsächlich nur in begründeten Einzelfällen und damit restriktiv angewendet wird?
  4. Wie stellt die Regierung sicher, dass die Ausnahmeregelung nach einheitlichen und nachvollziehbaren Kriterien angewendet und damit die Gleichbehandlung aller Gesuchsteller gewährleistet wird?

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0