Zusammenfassung
Liechtenstein25 novembre 2019
Die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeines Rahmens für
Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien
2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr.
1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (Verbriefungsverordnung) wurde vom europäischen Gesetzgeber mit dem Ziel erlassen, die Finanzierungsquellen von europäischen Unternehmen mit solide strukturierten Verbriefungen zu diversifizieren.
Ebenso sollen die Bankbilanzen oder die Bilanzen anderer Originatoren durch verstärkte Verbriefungstätigkeit entlastet werden, um damit eine Ausweitung der
Darlehensvergabe an die Realwirtschaft zu bewirken.
Die EU-Kommission kündigte bereits in einer Mitteilung vom 26. November 2014
über eine Investitionsoffensive für Europa eine Neubelebung der Verbriefungsmärkte für Verbriefungen hoher Qualität an, bei der die vor der Finanzkrise von
2008 begangenen Fehler vermieden werden sollten. Der Aufbau eines einfachen,
transparenten und standardisierten Verbriefungsmarktes bildet hingegen einen
Baustein des Aktionsplans „Kapitalmarktunion“ der EU-Kommission. Die Verbriefungsverordnung stellt somit einerseits die Risikoallokation im europäischen Finanzsystem auf eine breitere Basis und unterstützt andererseits nachhaltiges
Wirtschaftswachstum. Gleichzeitig wurde vom Europäischen Gesetzgeber die
Änderungsverordnung (EU) 2017/2401 zur Abänderung der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Banken und Wertpapierfirmen
(CRR) verabschiedet, um das Ziel einer einheitlichen Verbriefungsregulierung zu
verfolgen.
Im Fokus des allgemeinen Rahmens für Verbriefungen stehen die Einführung einheitlicher, sektorübergreifender Begriffe für die Verbriefungsregulierung sowie
Regelungen in Bezug auf die geforderten Sorgfaltspflichten der Anleger, den Risikoselbstbehalt und Transparenzanforderungen für an Verbriefungen beteiligte
Parteien. Im Weiteren werden Kriterien für die Kreditvergabe, Anforderungen an
den Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger, das grundsätzliche Verbot der
Wiederverbriefung, Anforderungen an Verbriefungszweckgesellschaften sowie
Bedingungen und Verfahren für Verbriefungsregister festgelegt. Innerhalb des Rahmenwerks für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (simple, transparent and standardised securitizations; STSVerbriefungen) steht das Ziel der Vereinfachung und der Förderung eines funktionierenden Binnenmarkts für Verbriefungen im Vordergrund. Klare harmonisierte
Vorgaben sollen insbesondere den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr erleichtern. STS-Verbriefungen sind der ESMA zu melden, welche die relevanten
Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Für die Prüfung ob die STSKriterien erfüllt sind, sind die an der Verbriefung beteiligten Parteien verantwortlich. Sie können jedoch mit der Überprüfung der Einhaltung aller STS-Kriterien
auch unabhängige Dritte beauftragen, welche einer Zulassung von der zuständigen Behörde bedürfen.
Die Verbriefungsverordnung legt darüber hinaus einen Aufsichtsrahmen für die
von den EWR-Mitgliedstaaten zu benennenden zuständigen Behörden fest, wobei
es an den EWR-Mitgliedstaaten liegt, diese mit den vorgegebenen erforderlichen
Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionsbefugnissen auszustatten. Diesem Zweck
dient insbesondere die Gesetzesvorlage, welche zudem bedingt, dass das FMAG
im Hinblick auf die Aufgaben der FMA und auf die Gebühren angepasst wird. Entsprechend den Vorgaben der Verbriefungsverordnung bedarf es zudem noch der
Änderung weiterer Gesetze (UCITSG, AIFMG, CRA-DG).