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testo del discorso

detesto del discorso
Svizzera10 mar 2010

Ich äussere mich zur Überprüfung des Projekts EffVor 2 und zur Vereinbarung, welche die beiden GPK mit dem Bundesstrafgericht abgeschlossen haben.

Unsere GPK hat entschieden, dass sie die Umsetzung des Projekts EffVor 2, also der zweiten Effizienzvorlage betreffend die Strafverfolgung auf Bundesebene, ähnlich wie zuvor die erste Effizienzvorlage regelmässig überprüfen wird. Die GPK fordert dafür halbjährlich Berichte ein zur Entwicklung der Fallzahlen in den verschiedenen Deliktsbereichen, der Personalressourcen, der Kosten sowie besonderer Probleme bei der Strafverfolgung durch den Bund. Ausserdem führte die GPK bei der Bundesanwaltschaft, beim Untersuchungsrichteramt und bei der Bundeskriminalpolizei Anhörungen durch und machte Dienststellenbesuche.

Leider kam es im Verlauf der Überprüfung zu Indiskretionen. Die GPK sah sich gezwungen, unter anderem eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung einzureichen. Die GPK reagierte aber nicht nur auf dem Rechtsweg, sondern beauftragte auch ihre Subkommission EJPD/BK damit, einen Vorschlag zu erarbeiten, um das Problem der Indiskretionen zu entschärfen. Im Fall der Überprüfung des Projekts EffVor 2 hat sich die GPK nun darauf geeinigt, dass der Umgang mit vertraulichen Dokumenten strenger gehandhabt wird und dass neu ein Ausschuss mit einem Mitglied jeder Fraktion eingesetzt wird. Um ihre Arbeit machen zu können, ist die GPK auf Informationen angewiesen. Das wiederum setzt voraus, dass die anzuhörenden Personen grundsätzlich Vertrauen in die Oberaufsicht haben. Es hätte natürlich auch die Möglichkeit gegeben, das Geschäft an die GPDel weiterzureichen. Die Mitglieder der GPK sind sich aber einig, dass die GPK die Probleme der Indiskretionen selber lösen muss und auch kann. Andernfalls würde sie sich und ihre Aufgabe ja grundsätzlich infrage stellen. Die Überprüfung des Projekts EffVor 2 wird voraussichtlich im kommenden Berichtsjahr abgeschlossen werden können.

Die beiden GPK haben mit dem Bundesstrafgericht eine Vereinbarung im Zusammenhang mit Informationen aus laufenden Strafverfahren getroffen. Zur Erinnerung: Im Dezember 2007 befand das Bundesstrafgericht, dass die beiden GPK ganz grundsätzlich keine Einsicht in hängige Ermittlungsverfahren hätten. Ohne Klarstellung vonseiten der GPK hätte dieser Entscheid für die Oberaufsicht weitreichende Folgen gehabt. Die GPK haben deshalb umfangreiche Abklärungen gemacht, und es hat sich gezeigt, dass die bisherige Praxis der GPK bei der Auslegung und Anwendung ihrer Informationsrechte korrekt ist. Die GPK haben grundsätzlich das Recht, Informationen auch aus hängigen Ermittlungsverfahren der Strafverfolgung zu erhalten. Es ist selbstverständlich, dass die GPK von diesem Recht weiterhin nur nach sorgfältiger Abwägung der Interessen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände Gebrauch machen werden.

In der Vereinbarung haben sich die GPK und das Bundesstrafgericht nun geeinigt. Die GPK informiert das Bundesstrafgericht, wenn sie Einsicht in ein laufendes Strafverfahren nehmen möchte. Anschliessend wird von den Präsidien der GPK unter Beizug einer Vertretung des Bundesstrafgerichtes geprüft, ob der Zugang zu Informationen tatsächlich erforderlich ist. Falls ja, wird einzelnen Mitgliedern Einsicht gewährt, und diese informieren die anderen Mitglieder in geeigneter Form. Diese Vereinbarung trägt den Bedürfnissen der GPK und den Bedenken des Bundesstrafgerichtes gleichermassen Rechnung. Allerdings wird erst ein nächster Fall zeigen, ob sie auch tatsächlich greift.

Trascrizione
parlament.ch
Istituzione
Svizzera

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0