Philippe Messerli · EVP
Es gilt ja der Grundsatz, dass man Gleiches gleichbehandeln soll und Ungleiches ungleich. Hier haben wir zwei verschiedene Rechtsformen, auf der einen Seite die AG, auf der anderen Seite die öffentlich-rechtliche Anstalt. So weit, so gut. Man kann argumentieren, dass das nicht ganz das Gleiche ist. Die AG ist ein bisschen stärker entkoppelt von der Gemeinde, die öffentlich-rechtliche Anstalt ist ein bisschen näher an die Gemeinde angebunden. So weit, so gut. Man könnte sagen: Ja, es ist gerechtfertigt, dass das steuerlich nicht gleichbehandelt wird.
Das Problem daran: Als sich viele Gemeinden entschieden, ihre EW auszulagern, war eben die Rechtslage noch eine andere. Diese hat sich mittlerweile geändert. Man hat die Spielregeln im Laufe des Spiels geändert, und das ist eigentlich auch ein bisschen ein Problem, weil wir uns gerade bei den EW in einem Wettbewerb befinden. Das heisst: Es gibt nachher eine Wettbewerbsverzerrung. Wenn es andere Aufgaben sind, die eben nicht gewinnorientiert sind, ist das vielleicht weniger problematisch.
Daher wird ein Teil der Fraktion dem Vorstoss so zustimmen. Ein anderer Teil der Fraktion findet, die Gemeinden seien ja frei, ihre Rechtsform zu ändern: Wenn sie nicht zufrieden sind mit der AG, können sie auch zurück zu einer Anstalt wechseln. In diesem Sinn wird unsere Fraktion ein buntes Bild abgeben.