Urs Dörig
Gran Consiglio (AI)30 mar 2026Gran Consigliere
Grossrat Urs Dörig,
1. Einführung
In der ersten Lesung hat der Grosse Rat eine Fassung beschlossen, welche zusätzliche Aussenwärmedämmungen ausdrücklich mit der dafür erforderlichen Unterkonstruktionen und Fassadenbekleidungen zugelassen hat. Das war ein wichtiger und richtiger Entscheid gewesen. Mir ist immer wichtig gewesen, dass der Artikel so ausgestaltet ist, dass keine Formen der Aussenwärmedämmung bevorzugt oder benachteiligt werden, gleichzeitig aber klar definiert sind und in der Praxis auch umgesetzt werden können. Die nun vorliegende neue Fassung der Standeskommission ist bestimmt juristisch abgestützt und kürzer formuliert. Sie lässt jedoch in entscheidenden Punkte eine Unklarheit offen: Frage: Umfasst der Begriff mit Aussenwärmedämmung nur das Dämmmaterial - oder auch den notwendigen konstruktiven Aufbau und die Fassadenbekleidung?
2. Präzisierung Eine energetische Fassadensanierung kann aber muss nicht ein einzelnes Bauteil sein, es ist in den meisten Fällen ein bauliches Gesamtsystem. Je nach Bauweise gehören dazu Unterkonstruktionen, Hinterlüftungen und Fassadenbekleidungen. Eine direkt aufgebrachte Dämmung mit verputzter Oberfläche ist eine mögliche Lösung, die keine vergleichbare dicke Unterkonstruktion wie hinterlüftete Systeme braucht. Eine Dämmung mit mineralischen Dämmstoffen, Unterkonstruktion, hinterlüfteter Bekleidung ist eine andere. Beide sind fachlich richtig und zulässig, unterscheiden sich jedoch im konstruktiven Aufbau und in der erforderlichen Schichtdicke. Es darf nicht sein, dass der Verordnungstext Zweifel aufweist und die dünnere Lösung begünstigt wird, während andere technisch, ökologisch oder gestalterisch sinnvolle Systeme faktisch ausgeschlossen werden - oder dass für eine Klärung, die sogenannten Materialien für Gerichtsentscheide beigezogen werden müssen. Deshalb ist es mir wichtig, dass klar festgehalten wird: Die Aussenwärmedämmung umfasst auch den gesamten erforderlichen Aufbau mit der Fassadenbekleidung.
3. Bewilligungsprozess
Ich habe nach der ersten Lesung nochmals Abklärungen vorgenommen, insbesondere im Austausch mit der Bauverwaltung und dem Amt für Hochbau und Energie. Dabei wurde klar: Eine Anknüpfung an die Energieverordnung wäre zwar inhaltlich konsequent. In der Praxis würde dies aber bedeuten, dass mit dem vorliegenden gesetzten Text vor einer Planauflage zuerst die energetische Prüfung durch die Fachstelle erfolgen müsste und die Bauverwaltung erst danach das Baugesuch auflegen kann. Das führt zu zusätzlichem Koordinationsaufwand und zu Verzögerungen.
4. Massvorgabe
Eine Massvorgabe direkt in der Bauverordnung ist deshalb im Vollzug deutlich einfacher. Ich komme damit, mit der Anpassung wieder auf den Vorschlag aus der ersten Lesung der Standeskommission zurück. Sie schafft Rechtssicherheit, ermöglicht eine direkte Prüfung im Baubewilligungsverfahren und entlastet Bauherrschaften, Planer, Verwaltung und das gesamte Verfahren. Darum beantrage ich 35cm - eine fachlich begründete und plausible Massvorgabe. Diese Zahl ist nicht willkürlich gewählt, sondern ergibt sich aus der baulichen Praxis mit folgender Begründung: Bei Wandkonstruktionen, bei denen die bestehende konstruktive Schicht nicht als wirksame Dämmschicht angerechnet werden kann, braucht es - insbesondere bei Verwendung natürlicher Dämmstoffe und zur Erreichung eines guten energetischen Standards - für einen U-Wert von 0.20 W/m²K in der Regel eine Dämmschichtdicke von etwa 16 bis 20 Zentimetern.“ Dazu kommt der konstruktive Aufbau - je nach Lösung mit Unterkonstruktion, Hinterlüftung und Fassadenbekleidung oder auch mit integrierten PV-Panell. Dafür braucht es in der Praxis nochmals etwa 9 bis 11 Zentimeter.“ Damit ergibt sich bereits ein Bedarf von rund 31 Zentimetern. Mit einer sachgerechten Ausführungs- und Planungstoleranz ist eine Obergrenze von 35cm daher fachlich begründet, praxistauglich und technologieneutral. Wichtig ist mir dabei: Ich sage damit nicht, dass jede Konstruktion diese Stärke braucht. Der Wert von 35 cm stellt vielmehr eine realistische Obergrenze dar, die je nach Bauart und gewähltem System erforderlich sein kann.
5. Rechtmässig erstellte Bauten
Von dieser Regelung sollen nur Gebäude profitieren, die rechtmässig erstellt oder altrechtlich ersessen sind. Mit meinem folgenden Antrag werde ich sicherstellen, dass illegale Bauten - also solche, die ohne Bewilligung erstellt wurden oder noch nicht ersessen sind - nicht in den Genuss dieser Aussenwärmedämmungsregelung kommen.
6. Schlussfolgerung
Meine gewünschte Anpassung bleibt einfach, verständlich und direkt anwendbar und ist fundiert rechtlich geklärt. Gleichzeitig wird klar festgehalten, dass nicht nur das Dämmmaterial, sondern der gesamte Fassadenaufbau eingeschlossen ist. Diese Klarheit fehlt mir in der vorliegenden Fassung der zweiten Lesung. Zudem ist mir wichtig, dass diese Regelung nur für rechtmässig erstellte oder altrechtlich ersessene Gebäude gelten soll. Alles andere werde ich mit meinem Antrag entsprechend ausschliessen. Sollten sich die energetischen Grenzwerte künftig ändern, kann die Verordnung jederzeit angepasst werden. Die nötige Flexibilität ist auf Verordnungsstufe problemlos gewährleistet. Ich bitte, den Vorschlag der Standeskommission im Entwurf der Verordnung zum Baugesetz im Sinne der ersten Lesung konsequent weiterzuentwickeln. Hierzu wäre es noch hilfreich, wenn Ihr den Entwurf der Verordnung zum Baugesetz aus der ersten Lesung aus der Oktobersession 2025 auf Seite 1 zuhanden nehmen. Ich komme damit zu meinem Antrag: Antrag Bezüglich Art. 71 Abs. 2 Bauverordnung beantrage ich folgende Anpassung. Ich komme zurück zum Vorschlag der Standeskommission aus der 1. Lesung und weicht folgend ab: «An bestehenden Gebäuden» wird ersetzt durch: o «Bei rechtmässig erstellten oder altrechtlich ersessenen Gebäuden» «bis zu 20cm Stärke» wird ersetzt durch: o «bis zu 35cm Stärke» Mein Antrag lautet zusammengefasst: „Bei rechtmässig erstellten oder altrechtlich ersessenen Gebäuden dürfen unbesehen rechtlicher Abstandsvorschriften, Längenmasse und Nutzungsziffern zusätzliche Aussenwärmedämmungen bis zu 35cm Stärke, inklusive Aufbau und Fassade, angebracht werden. Entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten.“ Der Begriff ‚altrechtlich ersessen‘ lehnt sich an die ausserordentliche Ersitzung gemäss Art. 662b ZGB an.