Stephanie Eymann · LDP
RR Stephanie Eymann, Vorsteherin JSD: Der Regierungsrat versteht das Anliegen der Motion und ist bereit, eine Vorlage vorzubereiten. Er möchte jedoch einen rechtssicheren Entwurf vorlegen und beantragt daher, die Motion als Anzug zu überweisen.
Die eigentliche Schwierigkeit der Motion ist, dass nach ihrem Wortlaut Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Artikel 68 Abs. 2 lit. d ZPO zugelassen werden sollen. Die kantonale Bestimmung soll also auf die ZPO verweisen. Diese spricht von beruflich qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern, wer in diese Kategorie fällt, bleibt jedoch offen. In der Motionsbegründung heisst es dann, dass der Motionswortlaut jenem der Regelungen in den Kantonen Aargau und Zürich entspreche. Im Kanton Aargau hat das EG ZPO aber einen anderen Wortlaut. Dort wird von Verbandsfunktionärinnen und Verbandsfunktionären gesprochen. Im Kanton Zürich, das ist richtig, verweist das Anwaltsgesetz auf die ZPO. Es hat jedoch einen Entscheid des Obergerichts gebraucht, um zu klären, was beruflich qualifiziert im Kanton Zürich bedeutet. Wird der Wortlaut dieser Motion ins Gesetz übernommen, werden auch unsere Gerichte klären müssen, was beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter sind. Dies wird zum einen einige Zeit beanspruchen, zum anderen stellt sich die Frage, ob an dieser Stelle tatsächlich Richterrecht geschaffen werden soll. So sieht es der Regierungsrat als Aufgabe des Gesetzgebers an, die Anforderungen an beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter festzulegen.
Schliesslich gibt es noch eine zweite Unschärfe in der Motion. Sie spricht von Arbeitsstreitigkeiten. Diese Formulierung lässt offen, ob nur die Parteivertretung vor dem Arbeitsgericht oder auch die Parteivertretung vor der Schlichtungsbehörde gemeint ist. Die von der Motion gewünschte Vertretungsmöglichkeit kann vorgesehen werden vor spezialisierten Arbeitsgerichten. So will es das Bundesrecht. Im Kanton Basel-Stadt ist das Arbeitsgericht ein Spezialgericht. Hier ist die verlangte Vertretungsmöglichkeit somit zulässig. Da hingegen sind die Abteilungen des Appellationsgerichts keine Spezialgerichte. Folglich können für Verfahren vor dem Appellationsgericht keine beruflich qualifizierten Vertreter vorgesehen werden. Das hat das Appellationsgericht auch so entschieden. Bei den Schlichtungsbehörden ist die rechtliche Lage hingegen etwas unsicher. Aufgrund der Gesetzgebungsmaterialien zur ZPO gehen wir davon aus, dass die Kantone hier die verlangte Vertretungsmöglichkeit wohl vorsehen dürfen.
Da sich die Motion nicht zu den einzelnen Instanzen äussert, wäre es für die Ausarbeitung der Vorlage von Vorteil, wenn Sie, geschätzte Grossrätinnen und Grossräte, in der Debatte deutlich machen würden, ob auch das Schlichtungsverfahren gemeint ist. Insgesamt würde es der Regierungsrat aber begrüssen, wenn der Grosse Rat für die Vorbereitung der Gesetzesvorlage einen grösseren Gestaltungsspielraum schaffen würde. Deshalb stellt er, wie bereits gesagt, den Antrag, die Motion Baumgartner als Anzug zu überweisen.