Intervento
Wir haben gesagt: «Okay, wenn eine so starke Mehrheit der SAK die grosse Registerpflicht, die umfassende Registerpflicht will, dann versuchen wir wenigstens in Abs. 4 die Ausnahmen zu erweitern, damit nicht jede noch so unbedeutende Liste mit Personendaten aufgeführt werden muss.» Das ist das, was Aufwand auslöst. Das ist das, was wir im Vortrag, in dem wir ja davon ausgingen, dass wir eine eingeschränkte Registerpflicht haben, ausgeführt haben.
Um die Effizienz zu steigern und wirklich pragmatisch vorzugehen und gleichwohl dem Bedürfnis einer starken SAK-Mehrheit nachzukommen, schlagen wir vor: Wenn man weg von der eingeschränkten hin zu einer umfassenden Registerpflichtpflicht geht, dann sollte man wenigstens in Abs. 4 die Ausnahmemöglichkeiten erweitern. Dort steht jetzt, dass Daten «ohne Risiko für die betroffenen Personen» ausgenommen werden können. Wir finden aber, wenn man eine generelle Registerpflicht einführt, kann man es rechtfertigen, Datensammlungen, die «mit geringem Risiko für die betroffenen Personen» verbunden sind, auszunehmen.
Deshalb ist der Eventualantrag der Kommission begrüssenswert. Das geht genau in diese Richtung bzw. man könnte sich eigentlich entweder für den ursprünglichen Antrag der Regierung mit eingeschränkter Registerpflicht, für den Antrag der SAK mit umfassender Registerpflicht oder für den neuen Kompromissantrag entscheiden. Bei Letzterem müsste man in Abs. 4 der Regierung folgen, und dann ist die Rückweisung eigentlich unnötig, wenn diese Erklärungen genügt haben. Sonst schauen wir es in der Kommission noch einmal an. Merci.