Michèle Strähl · FDP
Gran Consiglio (TG)18 feb 2026
Mein Antrag auf Streichung von § 70a hat leider das letzte Mal keine Mehrheit gefunden, das bedauere ich sehr. Gerade deshalb ist es aber nun entscheidend, das Instrument von § 70a zumindest zu begrenzen. Der Antrag von Ratskollege Beda Stähelin beschränkt die Mehrwertabgabe auf klar gelagerte Fälle mit erheblichen Wertsteigerungen, nämlich auf Umzonungen von Arbeitszonen in Wohnzonen. Wenn ich vorhin gehört habe von den Kantonsräten Stephan Tobler und Markus Birk, dass der Antrag bereits das letzte Mal behandelt wurde, muss ich einfach sagen: Dem ist nicht so. Der Antrag von Ratskollege Beda Stähelin kam nicht zur Abstimmung, weil von links-grüner Seite – zugegeben sehr klug – strategisch abgestimmt wurde. Sie haben zuerst meinen Streichungsantrag unterstützt und das in der Schlussabstimmung wieder verworfen. Entsprechend ist da wirklich ein Unterschied zu machen zwischen meinem damaligen Streichungsantrag und dem jetzigen Antrag von Kantonsrat Beda Stähelin, welcher den Gemeinden diese Kompetenz einräumen möchte, aber nur bei Umzonungen von Arbeitszonen in Wohnzonen. Und genau das war auch das Thema in der Kommission. Man hat damit argumentiert, dass irgendwelche Industriebrachen erhebliche Mehrwerte generieren nach einer Umzonung, und es sei die Meinung, dass dieses Instrument genau für das Geltung haben soll. Entsprechend haben wir nun genau diesen Antrag von Beda Stähelin, welcher dieses Thema abdeckt. Ich erinnere daran, dass bereits im Jahre 2019 selbst der Regierungsrat bei der Beantwortung einer damals eingereichten Motion vor einer Ausdehnung der Mehrwertabgabe auf Um- und Aufzonungen gewarnt hat. Er führte aus, dass eine solche Ausdehnung die Innenverdichtung hemmen würde. Regierungsrätin Carmen Haag hielt damals unmissverständlich fest, dass sich eine Mehrwertabgabe auf Aufzonungen, wie wir heute diskutieren, nicht praktikabel umsetzen liesse. Glauben Sie wirklich, dass nur sieben Jahre später alles anders sein soll? Eine Aufzonung hat für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nur dann einen realen Wert, wenn die intensivere Nutzung tatsächlich umgesetzt wird. Habe ich vor einigen Jahren ein Einfamilienhaus gebaut und wird das Land anschliessend aufgezont, entsteht für mich in diesem Moment kein finanzieller Vorteil. Im Gegenteil, ich habe sofort eine höhere Vermögensteuer zu bezahlen. Kaum jemand reisst sein Haus nach 10, 20 oder 30 Jahren ab, um die Parzelle neu und verdichtet zu überbauen. Es wäre daher schlicht verfehlt, bereits im Zeitpunkt der Aufzonung eine Mehrwertabgabe zu erheben. Würde sie hingegen erst bei der Neuüberbauung fällig, läge dieser Zeitpunkt möglicherweise 50, 60 oder auch 70 Jahre in der Zukunft. Die Gemeinden müssen die betroffenen Parzellen über Jahrzehnte hinweg überwachen, im richtigen Moment reagieren und das, obwohl völlig offen ist, ob der damalige Zonenplan dann überhaupt noch Bestand hat. Sie sehen, Mehrwertabgaben auf Aufzonungen machen im Thurgau keinen Sinn. Der Antrag von Ratskollege Beda Stähelin führt § 70a auf ein vernünftiges Mass zurück, wahrt die Verhältnismässigkeit, reduziert das Konfliktpotenzial und stärkt die Investitionssicherheit. Wenn § 70a schon nicht gestrichen wird, dann begrenzen wir ihn wenigstens. Die FDP-Fraktion bittet Sie daher einstimmig um Zustimmung zum Antrag von Beda Stählin.