Gina Rüetschi · GRÜNE
Gran Consiglio (TG)23 giu 2021
Der vorgesehene neue Paragraph ist keine Lösung. Er ändert nichts an der rechtlichen Tatsache, dass Globalpauschalen Subventionen des Bundes sind, die nicht zurückgefordert werden dürfen. Der Paragraph wurde aufgrund einer Einfachen Anfrage der SVP in das Gesetz eingefügt, und zwar mit der falschen Begründung: Die Globalpauschale sei keine subjektorientierte Kopf- oder Fallpauschale und aufgrund verschiedener Verwaltungsgerichtsurteile, die monierten, dass eine gesetzliche Grundlage fehle. Sie regten deshalb an, die Globalpauschalen individuell gutschreiben zu lassen, weil es vorkam, dass Bundessubventionen durch einige Sozialdienste in den Gemeinden missbräuchlich als Schulden durch Asylsuchende anerkannt werden mussten. Der Paragraph sollte deshalb ganz gestrichen oder aber mit der Ergänzung versehen werden, dass Gelder aus den Globalpauschalen des Bundes per se nicht rückerstattungspflichtig sind. In der Vergangenheit wurden nämlich Asylsuchende mit Schulden entlassen, die nicht den wirtschaftlichen Tatsachen entsprachen. Die Globalpauschalen des Bundes werden entgegen ihrer irreführenden Bezeichnung individuell und für jede einzelne Person und jeden einzelnen Betreuungstag berechnet und ausgerichtet. In der Asylverordnung zum Asylgesetz ist festgehalten, dass sich die Sozialhilfe nach kantonalem Recht ausgestaltet. Ausdrücklich nicht erwähnt ist dabei die Rückerstattung der Sozialhilfeleistung. Das ist aber nicht als Gesetzeslücke zu verstehen, sondern erklärt sich durch Art. 2, wonach Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen vom Bund vergütet werden. Demnach besteht keine zurückforderbare Schuld aus Sozialhilfe oder obligatorischen Krankenkassenprämien der Gemeinden, solange Globalpauschalen des Bundes für den genannten Personenkreis ausgerichtet werden. Der neue § 19b soll eine individuelle Gutschreibung auf dem Klientenkonto verhindern. Ich spreche von Sozialhilfekosten, Betreuungskosten, Krankenkassenprämien und Mietkosten. Auf das Klientenkonto dürfen aber auch keine Positionen als Minus verbucht werden, die vom Bund abgegolten sind. Im Klartext gesagt: Es dürfen keine Forderungen an Asylsuchende anfallen, da sie global beglichen sind. Es dürfen auch individuell keine Sozialhilfekosten als Minus verbucht werden. Wenn einzelne Gemeinden das nicht so handhaben möchten, müsste subsidiär die Globalpauschale individuell gutgeschrieben und mit den anfallenden tatsächlichen Kosten verrechnet werden. Damit besteht aber die Gefahr, dass Gemeinden Realkosten, wie überteuerte Wohnkosten, wenn keine günstige Wohnung gefunden wird, in Rechnung stellen würden. Tatsächlich dürften Sozialhilfekosten gar nicht auf dem Klientenkonto verbucht werden, weil sie mit dem Kostenrisiko bei den Gemeinden pauschal abgegolten sind. Damit das allen klar wird, müsste das in einer Verordnung zum Gesetz oder in einem neuen Abs. 2 erklärend festgehalten werden. Wie allgemein bekannt ist, wurde die Praxis der Schuldanerkennung ohne gesetzliche Grundlagen und nachvollziehbare Abrechnungen schon in diversen Urteilen zurückgewiesen. Den Gemeinden drohen hohe Prozesskosten, wenn sie missbräuchliche Abrechnungen vorlegen. Auch der Vergleich mit anderen Personen, die Sozialhilfe beziehen und nicht dem Asylrecht unterstehen, ist müssig, denn für diese bezahlt der Bund nichts. Weshalb die Diskussion über eine angebliche Ungleichbehandlung falsch ist, kann im Rekursentscheid des DFS nachgelesen werden. Dort heisst es, dass festzuhalten sei, dass Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs der Natur der Sache nach nicht gleich wie Schweizerinnen und Schweizer oder übrige ausländische Staatsangehörige behandelt werden können. Die Grünen unterstützen den Antrag Bruggmann und bitten die Ratsmitglieder, es uns gleichzutun.