Marcel Schenker · SVP
Gran Consiglio (TG)29 set 2014
Wird bei diesem Geschäft eine juristische oder eine politische Frage diskutiert? Meines Erachtens handelt es sich um beides. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C 794/2012 vom 11. Juli 2013 festgestellt, dass keine gesetzliche Grundlage existiert, die es den Schulen ermöglichen würde, Kleidervorschriften zu erlassen, die möglicherweise in Grundrechte der Schülerinnen und Schüler eingreifen könnten. Das Signal des Bundesgerichtes ist eindeutig. Der Erlass von Kleidervorschriften an Schulen stellt nicht nur eine juristische, sondern auch eine politische Frage dar. Von den Lausanner Richtern wurde der demokratische Weg bewusst offen gelassen. Dieser demokratische Weg wird nicht nur heute im Kanton Thurgau beschritten, sondern auch in anderen Kantonen. Die CVP/EVP-Fraktion des Kantons St. Gallen hat zu Beginn des Jahres in der Motion "Öffentliche Schule und Freiheitsrechte" neue gesetzliche Regelungen verlangt, die vergleichbar sind mit dem Anliegen der vorliegenden Thurgauer Motion. Es geht in dieser Motion nicht um die Einführung eines Kopftuchverbotes auf Kantonsebene. Weiter geht es auch nicht darum, den Schulgemeinden vorzuschreiben, Kleiderordnungen zu erlassen. Es geht um die politische und religiöse Neutralität der Schulen, um die Autonomie der Schulgemeinden und darum, Integrationsanstrengungen zu unterstützen. Das Ziel der Motion ist es, den Schulgemeinden die Möglichkeit zu verschaffen, situationsgerechte, massgeschneiderte Regelungen erlassen zu können, wenn durch das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken und Symbolen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen gefährdet oder erschwert wird. Das Erlassen derartiger Regelungen war den Schulgemeinden bislang verwehrt, wie das Bundesgericht im erwähnten Urteil festgehalten hat. Aus dem allgemeinen Zweckartikel des Volksschulgesetzes lässt sich nämlich keine Befugnis zum Erlass von Kleidervorschriften, welche möglicherweise in die Glaubens- und Gewissensfreiheit eingreifen, ableiten. Den Schulgemeinden fehlt also die gesetzliche Grundlage, um bei Bedarf, also bei Auftreten von Problemen, im Rahmen einer Kleiderordnung Vorschriften erlassen zu können, die bestimmte Kleidungsstücke, welche die religiöse Neutralität des Schulunterrichts und den Erziehungsauftrag stören, verbieten. Wird die Motion erheblich erklärt, soll eine solche formelle, gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die Schulgemeinden bei Bedarf und auf ihre konkrete Situation angepasste Regelungen treffen können. Aktuell dürfen sie dies auch dann nicht, wenn eine Regelung im öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist. Diese Beschränkung der Autonomie der Schulgemeinden ist zu beseitigen. Den Schulen können doch diesbezüglich nicht schon vorweg sämtliche, mit den Grundrechten zu vereinbarende Handlungsmöglichkeiten vorenthalten werden. Die Gemeinden sind sehr wohl in der Lage, verhältnismässige Regelungen zu treffen. Das beweisen sowohl die politischen Gemeinden, als auch die Schulgemeinden tagtäglich. Mit der Durchsetzung des Motionsanliegen gelangen die Schulgemeinden zu mehr Entscheidungsspielraum und ihre Autonomie wird gestärkt. Die SVP-Fraktion bittet den Grossen Rat, die Motion erheblich zu erklären.