Intervento
Art. 7a Abs. 2, dass der Grosse Rat im Rahmen der Oberaufsicht Auskunft und Mitwirkung verlangen kann, ist längst gesetzlich geregelt. Man kann dann immer noch streiten und vor Gericht gehen. Aber Sie erinnern sich, der Vizepräsident hat es gesagt, der Kanton musste vor dem Verwaltungsgericht streiten und hat Recht bekommen. Die BLS hat die verlangten Auskünfte herausgegeben.
Dies braucht es nicht im BLS-Gesetz, weil das bestehende Recht bisher vor Gericht überzeugte. Es gibt also grundsätzlich keine zusätzlichen Rechte. Wir müssen einfach wiederholen, was schon gilt. Es ist keine Verschärfung, sondern – in den Worten von Grossrat Hannes Zaugg, Sie erinnern sich an die letzte Woche – redundant. Danke für die Ablehnung.