Intervento
1. FIKO: Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe b. die personelle Aufsicht über die Leitung der Finanzkontrolle;
sowie ein neuer Art. 6a
(neu) Art. 6a Aufsicht
1 Aufsichtsbehörde über die Leitung der Finanzkontrolle ist die Finanzkommission.
2 Die Finanzkommission nimmt vor der Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen Rücksprache mit dem Finanzkontrollgremium.
2. FIKO:
Mitglieder mit beratender Stimme nehmen Einsitz im Finanzkontrollgremium sind:
a. die Leitung der Finanzkontrolle;
b. die Geschäftsleitung der Finanzkommission;
c. die Leitung der Stadtkanzlei.
3 Jedes Mitglied hat eine Stellvertretung.
4 Die Kommissionen und der Gemeinderat bestimmen ihre Vertretungen und Stellvertretungen gemäss Absatz 1 und 2 jeweils für eine Legislaturperiode.
4. FIKO:
1 Das Reglement tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
2 Die Finanzkontrolle nimmt ihre Arbeit per 1. Januar 2025 auf.
Antrag FIKO 2. Lesung, Ergänzungsantrag:
Der Globalkredit 2025 und der AFP ab 2026 der Dienststelle Stadtrat (PG0100100) sind um Fr. 10'000.00 zu erhöhen, um die zusätzlichen Kosten für das Finanzkontrollgremium zu decken.