Rosmarie Dormann
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- 27. März 1947
- Wikidata
- Q1487049
- Organo d'origine
- CHE
- Fonte aggiornata
- 28.03.2025
- Record aggiornato
- 16.09.2026
- Prima importazione
- 14.08.2025
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- testo del discorso11ème révision de l'AVSN. 00.014Svizzera
Die 11. AHV-Revision steht. Die Einigungskonferenz hat die verbliebenen markanten Differenzen zwischen den beiden Räten ausgemerzt. Wir werden in zwei Schritten die beiden Vorlagen auch hier bereinigen, d. h., es wird nur noch je eine Abstimmung geben zu den beiden Gesamtvorlagen.
Die Vorlage 1 betrifft die Finanzierung der AHV, und die Vorlage 2 befasst sich mit dem materiellen Teil des Gesetzes. Bei der Finanzierung in der Vorlage 1 verblieb die Frage des Bundesanteils. Umstritten blieb bis zur letzten Runde, ob alle durch den Mehrwertsteuersatz für die AHV bestimmten Einnahmen in die AHV fliessen sollen oder ob der Bundesanteil von 17 Prozent weiterhin bestehen bleiben soll. Ich kann Sie orientieren, dass der Ständerat in einer Motion verlangt, dass diese umstrittene Situation des Bundesanteils an den für die AHV bestimmten Mehrwertsteuereinnahmen in der 12. AHV-Revision in ihren vollen Konsequenzen noch einmal geprüft werden soll und dass wohl unter diesen Vorgaben eine Mehrheit von 18 zu 5 Stimmen sich für den Status quo ausgesprochen hat. Das heisst, auch in Zukunft wird die Bundeskasse 17 Prozent der für die AHV bestimmten Mehrwertsteuereinnahmen zur Bezahlung des Bundesanteils an die AHV zurückbehalten, dies mit Hinweis auf die zurzeit schlechte Lage unserer Bundeskasse. Diesem Grundsatzentscheid hat die Einigungskonferenz mit 18 zu 5 Stimmen zugestimmt.
Ein gleiches Stimmenverhältnis erreichte die Abstimmung betreffend die Erträge aus den von der Schweizerischen Nationalbank freigegebenen, nicht benötigten Währungsreserven, sofern diese nicht durch Verfassung oder Gesetz einem anderen Zweck zugewiesen werden: Diese sollen der AHV zugute kommen.
In der Vorlage 2 verblieben bis zur Einigungsverhandlung drei grosse Differenzen. Die erste betrifft die Rente an Witwen und Witwer mit Kindern. Die Einigungskonferenz hat sich mit 22 Stimmen für das Modell des Ständerates ausgesprochen, welches nach sechs statt nach drei Jahren - sechs Jahre nach Inkraftsetzung der 11. AHV-Revision - eine sukzessive Angleichung der Witwen- und Witwerrente an die Waisenrente vorsieht. Das heisst, die Witwenrente wird sechs Jahre nach Inkraftsetzung alle drei Jahre um je 5 Prozent reduziert und wird im Jahre 2017 noch 60 Prozent einer AHV-Rente betragen. Im Gleichschritt erhöht sich die Waisenrente auf 60 Prozent, damit man den Witwen und Witwern mit Kindern besser gerecht werden kann. Diese Angleichung ist kostenneutral. Sie bringt aber langfristig Einsparungen von rund 130 Millionen Franken pro Jahr. Dies geschieht nicht durch die Prozentverschiebung der Renten, sondern durch die gekürzte Rente an die Verwitweten, wenn ihre Kinder keinen Anspruch auf eine Waisenrente mehr haben.
Die übrigen Bestimmungen für die Witwen und Witwer mit Kindern blieben unverändert. Die Witwerrente wird nämlich bis zur Erreichung der Volljährigkeit des jüngsten Kindes ausgerichtet, während die Witwe ihre Rente bis zur Erreichung des AHV-Alters behält. Der Besitzstand bleibt gewahrt: Wer heute eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, erhält diese unabhängig von der 11. AHV-Revision weiter.
Neu wird mit der 11. AHV-Revision die geschiedene Witwe oder der geschiedene Witwer beim Tod des früheren Partners bzw. der früheren Partnerin nur noch eine Rente im Umfang des im betreffenden Scheidungsurteil bestimmten Unterhaltsbeitrages erhalten, und zwar betragsmässig wie zeitlich. Das hat zur Folge, dass eine geschiedene Witwe nach dem Tod ihres Ex-Partners nicht mehr automatisch eine AHV-Rente erhält, wenn sie sich nicht wieder verheiratet hat, sondern nur noch die ihr im Scheidungsurteil zugestandenen Unterhaltsbeiträge. Die geschiedene Witwe oder der geschiedene Witwer erfährt durch diese Revision in keinem Fall eine Schlechterstellung, aber zukünftig auch keine Bevorteilung mehr. Anstelle von mehreren zur Auszahlung kommenden Witwenrenten, die ein mehrfach verheirateter und wieder geschiedener Partner durch seinen Tod auslösen kann, kommt nur noch der im Scheidungsurteil bestimmte Unterhaltsbeitrag an die Ex-Frauen zur Auszahlung.
Diese Änderung ist durch das neue Scheidungsrecht bedingt, das nach der 10. AHV-Revision in Kraft gesetzt worden ist und dem eine andere rechtliche Basis zugrunde liegt. Die Einsparungen in diesem Sektor sind aber eher unbedeutend. Dieser neuen Regelung hat die Einigungskonferenz mit 22 zu 1 Stimmen zugestimmt.
Es verbleibt noch die Pièce de Résistance, die Flexibilisierung des Altersrücktritts und dabei die soziale Abfederung von Kleineinkommen. Unbestritten ist die Möglichkeit des Vorbezuges von drei vollen Rentenjahren, sei dies durch den Bezug einer halben Rente ab dem Alter 59 oder einer vollen Rente ab dem Alter 62 oder kombiniert. Sicher schreibt das Gesetz vor, dass drei volle Rentenjahre vorbezogen werden können. Sie wissen, dass mit der 10. AHV-Revision das Rentenalter der Frau in zwei Schritten von 62 auf 64 Jahre angehoben wird, und neu steigt dieses ab 2009 sogar auf 65 Jahre. Bereits in der 10. Revision hat eine Bestimmung Aufnahme gefunden, wonach für die Frauen, die frühzeitig in Pension gehen, während zehn Jahren nur die Hälfte des versicherungstechnischen Kürzungssatzes zur Anwendung kommt; dies mit Rücksicht auf die weitgehend durch die Erhöhung des Rentenalters der Frau mitfinanzierte AHV. Andererseits wird das Gesetz dadurch auch den immer noch bescheideneren Einkommen der Frauen gerecht. Zudem steht fest, dass praktisch jede zweite Frau nicht in der zweiten Säule versichert ist. Der heutige versicherungstechnische Kürzungssatz bei Vorbezug einer Rente beträgt pro Jahr 6,8 Prozent für die Männer und 3,4 Prozent für die [PAGE 1511] Frauen. Der zukünftige Kürzungssatz dürfte etwas niedriger sein. Er ist zudem abgestuft auf die Bezugsjahre; je früher jemand in Pension geht, desto höher ist der Kürzungssatz, damit nicht ein Anreiz zur Frühpension geschaffen wird.
Im Kürzungssatz inbegriffen werden neu auch die durch die 11. AHV-Revision in Zukunft durch den Vorbezug der Rente ausfallenden Prämienbeiträge sein. Die 11. AHV-Revision nimmt nun das Anliegen der Frauen auf - das allerdings sehr bescheiden ist -, wonach der halbierte Kürzungssatz von 3,4 Prozent ab dem Jahr 2010 für die Jahrgänge 1948 bis 1952 weitergeführt wird.
Diese Halbierung des Kürzungssatzes kommt aber nur noch für ein Vorbezugsjahr zur Anwendung, da mit der 11. AHV-Revision das Rentenalter der Frau nur noch um ein Jahr angehoben wird. Der halbierte Kürzungssatz wird aus dem gleichen Grund auf fünf Jahrgänge befristet. Das war der allerkleinste gemeinsame Nenner, auf den sich eine Mehrheit der Einigungskonferenz einigen konnte; dies mit Rücksicht auf den Umstand, dass diese Jahrgänge noch wenig von einer zweiten Säule profitieren können, da deren Eintrittsschwelle erst mit der 1. BVG-Revision von heute rund 25 000 auf 18 000 Franken herabgesetzt wird.
Eine soziale Abfederung mit rund 400 Millionen Franken für kleine Einkommen und Kleinsteinkommen, wie sie der Bundesrat immer vorgesehen und versprochen hatte, fand in der Einigungskonferenz nur noch 6 Stimmen. Für diese Kehrtwende dürfte die schlechte Finanz- und Wirtschaftslage in der Schweiz ausschlaggebend sein, die leider auch eine Realisierung der einmal gemachten Versprechen nicht mehr zulässt. Dieser Lösung mit dem halbierten Kürzungssatz für die Frauen hat die Einigungskonferenz mit 18 zu 6 Stimmen zugestimmt.
Aufgrund der klaren Mehrheiten in den Teilabstimmungen muss ich Sie bitten, der Vorlagen 1 und 2 der AHV-Revision zuzustimmen. Persönlich bin ich mir noch nicht sicher, ob ich den grünen Knopf drücken kann.
- testo del discorsoRéglementer le travail sur appelN. 02.417Svizzera
In der Schweiz arbeiten rund 200 000 Personen in Form von Arbeit auf Abruf. Das heisst, die Arbeitnehmenden gehen zur Arbeit, wenn sie vom Arbeitgeber dazu aufgefordert werden. Sie tun dies für einen [PAGE 1461] Zusatzverdienst oder für ihre wirtschaftliche Existenzbasis. Zwei Drittel der in dieser Form Beschäftigten sind Frauen. In der Tat sehe ich am Familiengericht nur ganz selten noch eine Frau, die in einem ordentlichen Anstellungsverhältnis tätig ist. Diese Tendenz ist zunehmend. Es sind vorwiegend Frauen, die mit keinem garantierten Minimum an Arbeitsstunden rechnen können und somit auch keine minimale Sicherheit haben, am Ende des Monats mit einer Lohntüte rechnen zu können.
Mir sind Fälle bekannt, in denen die Frau über sechs Wochen vom Arbeitgeber nie mehr aufgeboten wurde, also auch keinen Lohn beziehen konnte. Aber eine allein stehende Frau, oft noch mit Kindern, ist auf eine minimale Sicherheit dringend angewiesen. Ein anderer Fall ist mir bekannt: Die betreffende Frau war für zwei Arbeitgeber auf Abruf tätig. Bei einem war sie am Tag, beim anderen in der Nacht beschäftigt. Diese Frau hat dann trotz einer äusserst grossen Bereitschaft zur Arbeit ihre Wohnung verloren, da sie die Miete immer nur verspätet bezahlen konnte. Sie musste nämlich ihre beiden Abrechnungen wegen der grossen Unsicherheit und den riesigen Schwankungen in der Höhe ihrer Entschädigung vorerst dem Sozialamt vorlegen und erhielt dann von diesem, falls ausgewiesen, die Differenz zur Existenzsicherung.
Mit meiner Parlamentarischen Initiative will ich nicht die Arbeit auf Abruf verhindern, vielmehr will ich sie minimal regeln. Denn Arbeit auf Abruf hat auch eine positive Seite, vor allem für Hausfrauen, die nur Teilzeitarbeit leisten wollen oder können. Mein Begehren betrifft ausdrücklich nicht den gelegentlichen Einsatz als Aushilfe, zum Beispiel in einem Bergrestaurant; er betrifft die regelmässigen unregelmässig zu leistenden Arbeitseinsätze. Auch in einer wirtschaftlich angespannten Zeit geht es nicht an, dass die Arbeitgebenden das ganze Betriebsrisiko auf die Arbeitnehmenden abwälzen können, indem sie die Arbeitnehmenden nur zur Arbeit rufen, falls solche vorhanden ist, und dann wieder nach Hause schicken, sobald sie geleistet ist.
Ich verlange eine gesetzliche Regelung, in der Leitplanken zur Arbeit auf Abruf gesetzt werden. Dazu gehören eine Arbeitsverpflichtung und ein vertraglich festgelegtes Mindestpensum, eine so genannte Richtarbeitszeit, damit die Arbeitnehmenden am Monatsende wenigstens mit einem Minimallohn rechnen können. Die Arbeit auf Abruf könnte auch in Form einer garantierten Jahresarbeitszeit geregelt werden, gerade in Betrieben mit saisonalen Schwankungen. Ich verlange zusätzlich eine minimale Ankündigungsfrist, damit gerade Frauen mit Kindern rechtzeitig eine Betreuung für diese organisieren können.
Die Arbeit auf Abruf darf nicht auf Kosten der Familien gehen. Es geht nicht an, dass zum Beispiel eine Frau - ich kenne einen solchen Fall -, die bereit ist, an Wochenenden in einem Hotel die Zimmer zu putzen, und diese Bereitschaft zulasten der Familie an 52 Sonntagen zeigt, nur an 15 Wochenenden eingesetzt wird, ohne dass ihr dies im Voraus gemeldet wird. Das ist für eine Person, die ihre Eigenverantwortung wahrnehmen will, zum Beispiel in einer Scheidung steht und möglichst unabhängig von ihrem von ihr getrennten Partner leben möchte, mehr als frustrierend.
Das Bundesgericht hat sich schon mehrmals mit dem Thema Arbeit auf Abruf beschäftigen müssen. Somit bestehen auch in der Rechtsprechung und in der Lehre genügend Anhaltspunkte, um die Arbeit auf Abruf sinnvoll zu regeln. Eine gesetzliche Regelung der Arbeit auf Abruf hat den Vorteil der Rechtssicherheit, und dies nicht nur zugunsten der Arbeitnehmenden. Dank einer klaren Regelung ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Vorstellungen über Abrufverpflichtung, Ankündigungsfrist und Mindestpensum verbindlich offen zu legen, damit die arbeitnehmende Person weiss, was sie erwartet.
Ich bitte Sie, meiner Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
- testo del discorsoRèglement du Conseil nationalN. 03.418Svizzera
Herr Mörgeli, das ist gar nicht nötig. Es müssen alle Mitglieder im Saal, die wieder gewählt werden wollen, vors Volk und am 19. Oktober die Wahl bestehen. Und Herr Blocher hat zufälligerweise die Chance, dass er so oder so Alterspräsident werden kann, weil er mit seinem Jahrgang einer der Amtsältesten im Parlament ist und biologisch praktisch der Älteste ist.
Das hat nichts mit Herrn Blocher zu tun. Das hat mit dem amtsältesten, dem ältesten und jüngsten Mitglied im Parlament zu tun. Ich möchte hier eine klare Differenz, damit die beiden Eröffnungsreden im Parlament wirklich einen Unterschied machen können.
- testo del discorsoRèglement du Conseil nationalN. 03.418Svizzera
Ich spreche weder für noch gegen jemanden in diesem Saal. Ich will für die Tradition ein gutes Wort einlegen, für die Fortschreibung einer bewährten Tradition. Seit 150 Jahren Bundesstaat kennen wir die Regelung, dass immer der Älteste - oder in Zukunft vielleicht einmal die Älteste - das Alterspräsidium führt und in dieser Eigenschaft die Legislatur am ersten Sessionstag eröffnet. Das hat sich bewährt. Nun wollen wir diese bewährte Tradition verändern; eben weil sie sich bewährt hat, soll sie verändert werden. Wir wollen Bewährtes aufgeben zugunsten einer zum Vornherein nicht klaren Regelung und vor allem zugunsten einer Regelung, die nur Probleme schaffen wird.
Sie wissen, seit 150 Jahren ist immer das biologisch älteste Ratsmitglied - im Rat durch Wiederwahl oder durch Neuwahl - der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin. Seit 1948 waren es gerade zwei neu gewählte Herren, die dieses Präsidium innehatten, weil sie älter waren als das bisher [PAGE 1422] älteste Mitglied im Parlament. Dass das zu Schwierigkeiten führen kann, dass man daran nicht unbedingt eitel Freude hat, kann ich nachempfinden. Das soll auch korrigiert werden, indem neu die Kommission wie auch das Parlament in der ersten Lesung festhalten wollen, dass in Zukunft das amtsälteste Parlamentsmitglied dieses Präsidium innehaben soll und nicht mehr das älteste. Artikel 1 regelt, dass auch das jüngste Mitglied eine Rede hält, gemeint ist allerdings das jüngste Mitglied, das neu gewählt worden ist. Man erwartet in dieser Rede ein spontanes, unverbrauchtes politisches Votum. In der Rede des Alterspräsidenten allerdings erwartet man als Pendant zur jugendlichen Frische die Weisheit des Alters, die zum Ausdruck kommen soll.
Mein Antrag ist nun ein Kompromissantrag, der verlangt, dass in Zukunft nicht, wie in der ersten Lesung beschlossen, die amtsälteste, sondern die ratsälteste Person, die vor der Wahl allerdings bereits im Parlament war, das Alterspräsidium haben und die Legislatur eröffnen soll. Wenn wir nämlich auf die amtsälteste Person statt auf das älteste Ratsmitglied setzen, kann es vorkommen, dass wir mehrere Personen haben, die gleich lang im Parlament gewesen sind. Dann wird gemäss Gesetz wieder das biologische Alter entscheiden. Also wird man auf den Status quo zurückgehen. Das bringt bloss enttäuschte und frustrierte Mitglieder im Parlament.
Es gibt noch einen zweiten Grund, der dafür spricht und mich dazu bewogen hat, einen Kompromissantrag zu stellen, und zwar jener Moment, in dem der Amtsälteste und die oder der dannzumal Jüngste im Parlament vielleicht sogar gleich alt sind. Stellen Sie sich vor, unser bewährter Toni Brunner oder Pascale Bruderer bleiben je zwanzig Jahre im Parlament. Sie werden dann gut vierzig Jahre alt sein, gleich alt, wie ich es 1987 als neu gewählte Jungpolitikerin war. Das würde heissen, dass dannzumal der Amtsälteste und die jüngste neu gewählte Person in etwa gleich alt wären. Wo ist da dann die jugendliche Frische, und wo ist da die Weisheit des Alters? Auch das schafft Schwierigkeiten.
Deshalb habe ich meinen Kompromissantrag gestellt, der vermittelnd die Tradition hochhält, aber dem stossenden Moment entgegenwirkt, dass ein Neumitglied Alterspräsident oder -präsidentin werden könnte. Mit der Zustimmung zu meinem Antrag würden Sie einerseits an der Tradition festhalten, aber andererseits garantieren, dass nicht einem Neuling das Alterspräsidium zufällt. Sie würden aber auch dem Alter die Ehre geben, denn über sechzigjährige Mitglieder im Parlament - das hoffe ich - wird es immer geben. Deshalb wird der heute Amtsälteste im Saal mit seinem Jahrgang so oder so am 19. Oktober 2003 wieder gewählt werden müssen und so oder so eine Chance aufs Alterspräsidium haben, da alle Anwärter und Anwärterinnen im Saal am 19. Oktober neu gewählt werden müssen. Mein Kompromissantrag hat also nichts mit Taktik, sondern nur mit Vernunft zu tun.
Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen.
- testo del discorsoLegge sulla ricerca embrionaleN. 02.083Svizzera
Ich begründe meine drei Minderheitsanträge gleichzeitig. Laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe abis darf eine Bewilligung zur Forschung an embryonalen Stammzellen nur erteilt werden, wenn keine geeigneten embryonalen Stammzellen im Inland bereits vorhanden sind.
Laut Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe b darf ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Verfahren zur Stammzellengewinnung nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht auch auf anderem Wege, d. h. mit tierischen Embryonen, erlangt werden können.
Laut Artikel 14 Buchstabe b soll ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen nur durchgeführt werden dürfen, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht auch auf anderem Wege, d. h. über Stammzellen tierischen Ursprungs und über adulte Stammzellen, erlangt werden können.
Als Voraussetzungen für die Bewilligung von Forschungsprojekten mit Stammzellen und überzähligen Embryonen gelten einerseits die ethische Vertretbarkeit und andererseits die wissenschaftliche Qualität. So steht es im Gesetz. Ein wesentliches Element der ethischen Vertretbarkeit von Forschungsprojekten bezieht sich auf den sorgfältigen Umgang mit den Embryonen. Der Entscheid, grundsätzlich nur überzählige Embryonen zu verwenden - und auch diese nur, wenn plausibel nachgewiesen werden kann, dass es gute wissenschaftliche Gründe dafür gibt -, basiert auf dem Status von Embryonen und der Schutzwürdigkeit, die ihnen [PAGE 1374] zukommt. Damit werden die Forschenden über das Subsidiaritätsprinzip zu Recht in die Verantwortung genommen, und sie müssen sich auch im konkreten Einzelfall Rechenschaft über die ethische Vertretbarkeit ihres Projektes ablegen.
Die Prüfung der ethischen Vertretbarkeit von Forschungsprojekten mit embryonalen Stammzellen basiert auf der Überprüfung der Zielsetzung der Projekte und der Plausibilität der Begründung und nicht auf der Überprüfung des wissenschaftlichen Beweises, warum keine anderen Arten von Stammzellen - tierische oder adulte Stammzellen - verwendet werden dürfen. Für die Gewinnung von embryonalen Stammzellen ist gemäss Gesetz ein konkretes Gesuch vorzulegen, welches durch eine Ethikkommission befürwortet worden ist. Damit nicht willkürlich überzählige Embryonen für die Generierung neuer Stammzellen verwendet werden, ist es richtig, dass geprüft werden muss, ob nicht bereits im Inland geeignete Stammzellen verfügbar sind, für die sogar eine Weitergabepflicht besteht. Denn bei den überzähligen Embryonen handelt es sich nicht einfach um gewöhnliche Zellhäufchen, sondern um befruchtete Zellen, aus denen ein Mensch erwachsen könnte.
Die Prüfung der ethischen Vertretbarkeit von Projekten zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren, die an überzähligen Embryonen durchgeführt werden, beruht wesentlich auf dem Nachweis, dass entsprechende Kenntnisse nicht über die Forschung an Tierembryonen gewonnen werden können. Meines Erachtens darf eine ethische Beurteilung nicht mehr vorgenommen werden, wenn diese Begründung fehlt. Das 6. EU-Rahmenprogramm sieht für die Forschung an embryonalen Stammzellen ebenfalls das Subsidiaritätsprinzip vor. Mit der Eliminierung dieses Prinzips aus dem Stammzellenforschungsgesetz gemäss den von Herrn Randegger begründeten Anträgen würden die Schweizer Forschungsprojekte dem Standard der EU nicht mehr genügen. Wollen Sie das?
Ich kann Ihnen die Stelle zur Finanzierung einzelner Forschungsprojekte im entsprechenden Dokument der EU vom 8. Juli 2003, auf Seite 4, in der Übersetzung vorlesen, wo es heisst: "Diese Forschung darf nur finanziert werden, wenn es keine andere adäquate Methode gibt. Im Einzelfall muss bewiesen werden, dass keine anderen bereits existierenden embryonalen Stammzelllinien oder adulten Stammzellen vorhanden sind."
Selbst wenn das Subsidiaritätsprinzip tatsächlich aus dem Gesetz gestrichen werden sollte, wird dies im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bei der Prüfung eines Forschungsprojektes ein Beurteilungskriterium bleiben. Das hätte dann aber eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Durch diese Umkehr der Beweislast hätte das Bundesamt oder die Ethikkommission nach einer plausiblen Begründung zu suchen, mit der Konsequenz, dass nicht nur das Bewilligungsprozedere aufwendiger würde, sondern dass bei einem ablehnenden Entscheid die Forschenden selbst gegen die Begründung der Bewilligungsinstanz argumentieren müssten. Dadurch könnte sich die Streichung des Subsidiaritätsprinzips zum Bumerang für die Forschenden entwickeln. Mindestens ein Forscher hat dies bereits gemerkt. Er hat mir mitgeteilt, dass er mit dem Festhalten am Subsidiaritätsprinzip gut leben könnte.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, meine Minderheitsanträge für eine Regelung gemäss Ständerat bei den Artikeln 8, 8a und 14 zu unterstützen.
- MotionCofirmatario
- Postulat
- Interpellation
- MotionCofirmatarioTVA. Exonération des soins vétérinairesN. 93.3669
- InterpellationCofirmatario
- PermanenteSvizzera
- Membro26.11.2001 – 30.11.2003
- Presidente05.12.1999 – 25.11.2001
- Vicepresidente01.12.1997 – 05.12.1999
- Membro04.12.1995 – 01.12.1997
- Speciale
- Permanente
- ConsiglioSvizzera
- Consiglio legislativo04.12.1995 – 30.11.2003
- Consiglio legislativo30.11.1987 – 03.12.1995
- PermanenteSvizzera
- Membro04.12.1995 – 05.12.1999
Immagini(1)
- Versione 101.01.2025 – 31.12.2199
Dati: OpenParlData · CC BY 4.0