Legge federale sul diritto internazionale privato. Capitolo 12: Arbitrato internazionale
(18.076)- Votazione
- testo del discorso
- Votazione
- testo del discorso
- testo del discorso
- testo del discorsoKarin Keller-Sutter(PLR.I Liberali Radicali)Svizzera
Ich kann es sehr kurz machen. Ich danke Ihrer Kommission für Rechtsfragen für das Einlenken und bin froh, wenn Sie deren Antrag unterstützen.
- testo del discorsoBeat Rieder(Alleanza del Centro)Svizzera
Wir kommen zu einem weniger umstrittenen Thema. Das 12. Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, "Internationale Schiedsgerichtsbarkeit", dient dazu, den Schiedsplatz Schweiz zu stärken. [PAGE 416]
Es verbleibt in dieser Differenzbereinigung noch eine letzte Differenz, nachdem der Nationalrat am Mittwoch, 3. Juni 2020, sich in allen anderen Punkten unserem Rat angeschlossen hat. Die verbleibende Differenz betrifft die Frage der Sprache bei Rechtsschriften an das Bundesgericht. Der Nationalrat sprach sich ohne Gegenantrag dafür aus, dem Bundesrat zu folgen und bei Beschwerden gegen Entscheide von Schiedsgerichten ans Bundesgericht Rechtsschriften in englischer Sprache zuzulassen. Der Nationalrat hat sich mit diesem Entscheid in unsere Richtung bewegt, nachdem er in der letzten Runde der Differenzbereinigung noch beschlossen hatte, dass das Bundesgericht auf Antrag und Kosten einer Partei auch noch eine beglaubigte englische Übersetzung des Urteils erstellen müsse. Dieser Punkt wurde vom Bundesgericht selbst in seiner Stellungnahme kritisiert und nun vom Nationalrat fallengelassen.
Ihre Kommission hat diese Differenz am 4. Juni 2020 beraten und beantragt Ihnen einstimmig, die Differenz zu bereinigen und sich bei Artikel 77 Absatz 2bis dem Nationalrat und damit der Fassung des Bundesrates anzuschliessen. Wir hatten ja in der letzten Debatte im Ständerat diese Fassung noch mit dem Hinweis abgelehnt, dass insbesondere in Binnenschiedsverfahren zwischen zwei Schweizer Parteien dann auch eine Partei Englisch brauchen könnte. Im Rahmen der Beratungen wurde dieser Punkt noch einmal erörtert. Fakt ist, dass heute bereits in einer grossen Zahl von Fällen der nationalen Schiedsverfahren Englisch als Verfahrenssprache gebraucht wird. Sofern aber die Schiedsparteien die Verfahrenssprache Englisch nicht vereinbart haben, wird kaum jemand auf die Idee kommen, auf bundesgerichtlicher Ebene dann ins Englische zu wechseln.
Zudem ist hierzu Folgendes zu den Materialien zu geben:
1.[NB]Die Regelung, die wir heute beschliessen, wird nur in Schiedsverfahren vor Bundesgericht angewandt.
2.[NB]Es handelt sich nur um Rechtsschriften an das Bundesgericht.
3.[NB]Die Verfahrenssprache am Bundesgericht ändert sich nicht.
4.[NB]Der Entscheid des Bundesgerichtes fällt ebenfalls nach wie vor in einer Landessprache.
5.[NB]Die Gegenpartei ist nicht verpflichtet, auf Englisch zu replizieren, also ihre Rechtsschrift der Verfahrenssprache der Gegenpartei anzupassen.
Es geht also nur darum, dass die Partei, die sich vor Bundesgericht gegen den Schiedsspruch beschwert, diese Rechtsschrift auch auf Englisch einreichen kann, was regelmässig der Fall sein dürfte, sofern die Verfahrenssprache bereits im vorherigen Verfahren Englisch war. Diese Änderung dient der Stärkung des Schiedsplatzes Schweiz.
Daher bitte ich Sie, dem Antrag Ihrer Kommission Folge zu leisten.
- testo del discorso
- testo del discorsoKarin Keller-Sutter(PLR.I Liberali Radicali)Svizzera
Sie haben es gehört: Es verbleibt in dieser Vorlage noch eine Differenz, dies aber aus Sicht des Bundesrates in einem wichtigen Punkt für die Vorlage und für ihre Zielsetzung, nämlich in der Frage der[NB]Zulassung von englischen Rechtsschriften vor dem Bundesgericht.
Die englische Sprache hat sich als Lingua franca in der Schiedsgerichtsbarkeit und auch im internationalen Handel durchgesetzt. Die englische Sprache ist heute Standard. Und weil es das Bild der Schweiz als attraktiver Schiedsplatz vervollständigt, hat der Bundesrat vorgeschlagen, dass Rechtsschriften in Schiedssachen vor dem Bundesgericht künftig auch in englischer Sprache eingereicht werden können - nicht mehr und nicht weniger.
Nachdem Ihr Rat in der ersten Runde noch weiter gehen wollte, ist der Ständerat hier nach Ansicht des Bundesrates relativ stark auf die Bremse getreten. Der Ständerat hat englische Rechtsschriften vor Bundesgericht grundsätzlich abgelehnt. Wie die Berichterstatter bereits vorgetragen haben, hat Ihre Kommission einstimmig entschieden, der ursprünglichen Version des Bundesrates zu folgen. Der Bundesrat begrüsst diesen Entscheid.
Beim Entwurf des Bundesrates handelt es sich um einen Kompromiss. Dieser trägt den Bedürfnissen des Schiedsplatzes Schweiz nach einer Öffnung und Steigerung der Attraktivität Rechnung, er berücksichtigt aber auch die Interessen des Bundesgerichtes, das bereits heute bestens mit englischen Texten und Beilagen umzugehen weiss. Die Zulassung englischer Rechtsschriften ist zudem eine klare Erleichterung für die Parteien, weil damit der Übersetzungsaufwand und die Kosten verringert werden.
Die im Ständerat geäusserte Befürchtung, dass sich die Frage nach der Zulassung weiterer Sprachen stellen könnte, ist nach Ansicht des Bundesrates aufgrund der Praxis unbegründet. Wie bereits erwähnt, hat sich Englisch im internationalen Geschäftsverkehr als Standard durchgesetzt. Auch die im Ständerat geäusserte Sorge um den innerschweizerischen Sprachfrieden ist unbegründet: Nur eine kleine Zahl der Beschwerden gegen Schiedssprüche vor dem Bundesgericht betrifft rein in der Schweiz ansässige Parteien. Es fällt daher auch nicht ins Gewicht, wenn Englisch zu Recht auch für reine Binnenschiedsverfahren zugelassen wird.
Aus diesen Gründen begrüsst der Bundesrat den Entscheid Ihrer Kommission. Sie ist damit auch einen Schritt auf den Ständerat zugegangen, und ich hoffe, dass sich dieser[NB]dem[NB]nächste Woche anschliessen kann und anschliessen wird.
Ich bitte Sie daher, den Anträgen Ihrer Kommission zu folgen.[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
- testo del discorsoHans-Ueli Vogt(Unione democratica di centro)Svizzera
Auch beim 12.[NB]Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht - das ist das Kapitel, das die internationale Schiedsgerichtsbarkeit regelt - befinden wir uns in der Differenzbereinigung. Die Vorlage insgesamt beschränkt sich erklärtermassen entsprechend ihrem Ziel über weite Strecken auf Kosmetik und technische Details. Vermutlich ist es darum kein Zufall, dass just bei dem einen Thema, das etwas politisches Fleisch am Knochen hat, die beiden Räte eine Differenz produziert haben, und zwar eine Differenz, die Ihre Kommission nicht sogleich zugunsten der ständerätlichen Fassung ausräumen will.
Dieses eine Thema heisst, prägnant ausgedrückt: Englisch vor Bundesgericht. In allen anderen Punkten - es sind Detailpunkte, auf sie gehe ich nicht ein - beantragt Ihnen Ihre Kommission, sich dem Ständerat anzuschliessen. Der Bundesrat hatte in seinem Entwurf vorgesehen, dass Rechtsschriften vor Bundesgericht - angesprochen ist die Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Schiedsentscheid - in englischer Sprache eingereicht werden können. Dem hat dieser Rat am 19. Dezember 2019 zugestimmt. Zusätzlich hat dieser Rat die Bestimmung aufgenommen, wonach auf Antrag und Kosten einer Partei das Bundesgericht eine beglaubigte englische Übersetzung des Entscheides erstellt - lies: erstellen lässt -, die es der Eröffnung des Entscheides beilegt.
Der Ständerat hat sich gegen beides angesprochen; gegen Letzteres, die Übersetzung des Entscheides, unter anderem, weil er dafür selbst im Vollstreckungsfall kein Bedürfnis sieht. Gegen die Rechtsschriften auf Englisch hat er sich ausgesprochen, weil, so sinngemäss, die Parteien ja eben ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz gewählt hätten - und dazu gehören die Amtssprachen im Falle einer Beschwerde ans Bundesgericht - und weil sich dann auch die Frage der Zulassung von Rechtsschriften in einer anderen Sprache als der englischen stellen würde.
Vor diesem Hintergrund beantragt Ihnen die Kommission nun gleichermassen den Mittelweg, das heisst, auf den [PAGE 601] bundesrätlichen Entwurf einzuschwenken. Die Kommission tut dies und beantragt Ihnen, für die Zulässigkeit von Rechtsschriften auf Englisch vor Bundesgericht zu votieren, weil die Schweiz im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in einem internationalen Wettbewerb steht und dieser zunehmend härter wird. Die Schweiz hat diesbezüglich in den letzten Jahren und Jahrzehnten an Prominenz und an Marktanteil eingebüsst, die Konkurrenten haben umgekehrt zugelegt. Vor allem gegenüber Frankreich ist die Schweiz mittlerweile mächtig ins Hintertreffen geraten, und im Verhältnis zu Grossbritannien und den USA droht der Schweiz das gleiche Schicksal.
Mit der Revision des 12. Kapitels des IPRG und insbesondere mit dem Signal, das mit der Zulassung englischsprachiger Rechtsschriften vor Bundesgericht ausgesendet wird, kann sich die Schweiz wieder vermehrt ins Gespräch bringen. Sie kann gerade auch ihre Attraktivität in den Augen einer internationalen Nutzerschaft steigern.
Vor diesem Hintergrund beantragt Ihnen Ihre Kommission, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Damit soll dem Ständerat ein Einlenken ermöglicht werden, und insgesamt können wir so einen Beitrag zur gesteigerten Attraktivität des Schweizer Schiedsplatzes in der internationalen Schiedsszene leisten.
- testo del discorsoLaurence Fehlmann Rielle(Partito Socialista)Svizzera
Dans le cadre de la loi sur le droit international privé, chapitre 12, arbitrage international, il s'agit de traiter de la dernière divergence avec le Conseil des Etats. Elle concerne la modification d'autres actes, en l'occurrence l'article 77 alinéa 2bis de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral.
Cette disposition est modifiée afin d'autoriser l'utilisation de l'anglais pour les mémoires. Notre conseil avait ajouté la possibilité de faire établir une traduction certifiée en anglais des décisions des tribunaux aux frais de l'une des parties. Le Conseil des Etats a discuté de ces deux questions séparément et les a rejetées toutes les deux.
Lors de notre séance du 15 mai, notre commission a repris les discussions sur ce sujet. Dans un esprit de compromis, elle a décidé de revenir à la position du Conseil fédéral, à savoir de se limiter à la possibilité de faire rédiger des mémoires en anglais et de renoncer à la traduction certifiée des décisions.
Il a été relevé que cet aspect donne le signal que la Suisse tient à garder sa place sur le marché de l'arbitrage international qui est très concurrentiel. Et cette prise de position n'enlève rien à la particularité de notre pays, avec ses quatre langues nationales.
La commission a donc voté à l'unanimité pour la version du Conseil fédéral.
Je vous recommande de suivre cette proposition.
- testo del discorso
- VotazioneInterventoSvizzera
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble [GZ]
[NAM][GZ]
Für Annahme des Entwurfes ... 35 Stimmen [GZ]
(Einstimmigkeit) [GZ]
(0 Enthaltungen)
[VS]
[VS]
Abschreibung - Classement [GZ]
[VS][GZ]
Antrag des Bundesrates [GZ]
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse [GZ]
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral [GZ]
Classer les interventions parlementaires [GZ]
selon lettre aux Chambres fédérales [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
- testo del discorso
- testo del discorsoBeat Rieder(Alleanza del Centro)Svizzera
Nur ganz kurz zu Artikel 388 Absatz 3: Wir haben hier eine sprachliche Änderung vorgenommen, die auf Vorschlag der Verwaltung erfolgte.
Bei Artikel 396 Absatz 1 Buchstabe d haben wir die letzte Differenz. Der Nationalrat hat ja ein Konzept vorgesehen, das wir in Artikel 180a IPRG auch so entschieden haben und dem wir zugestimmt haben. In Artikel 396 Absatz 1 Litera d hat er dann aber vergessen, hier den Passus "trotz gehöriger Aufmerksamkeit" zu ergänzen. Diese Vergesslichkeit können wir nun ausräumen. Wir haben dies für den Nationalrat gemacht.
- testo del discorso
- Votazione
- testo del discorsoKarin Keller-Sutter(PLR.I Liberali Radicali)Svizzera
Ich möchte Sie vorab schon bitten, der Minderheit Mazzone zu folgen. Nach geltendem Recht werden die Verfahren vor dem Bundesgericht in einer Amtssprache des Bundes geführt, da sind wir uns einig. Das trägt unserer Mehrsprachigkeit Rechnung und hat sich unbestrittenermassen bewährt. Das gilt für sämtliche Verfahren und damit auch für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Im Rahmen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit sind hiervon jährlich 50 Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht betroffen.
Damit möchte ich auch Ständerat Hefti widersprechen. Es ist nicht so, dass man da jetzt automatisch eine Ausweitung macht. Ich habe es gesagt: Nach geltendem Recht werden die Verfahren vor dem Bundesgericht in einer Amtssprache des Bundes geführt. Wenn Sie das ändern wollen, müssen Sie das grundsätzlich ändern. Es ist nicht so, dass jetzt am Bundesgericht quasi durch die Hintertüre sämtliche Sprachen zugelassen wären.
Ständerat Bischof, es ist nach meinem Verständnis - ich habe die Botschaft nicht vorliegen - aber nicht so, dass in internen Schiedsgerichtsverfahren auch englische Rechtsschriften anerkannt werden, weil sie ja den Geltungsbereich des Gesetzes anschauen müssen. Der Geltungsbereich umfasst eben Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hat.
Wir haben auch gehört, dass Englisch die vorherrschende Sprache in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist. Das ist nicht ohne Auswirkungen auf die Schweiz geblieben. Ständerat Bischof hat darauf hingewiesen: Das Bundesgericht akzeptiert bereits heute sämtliche Beilagen auf Englisch, nicht nur in Schiedsverfahren, sondern auch in anderen Verfahren. Das bedeutet offensichtlich, dass die Richterinnen und Richter diese Beilagen lesen können. Wenn ich jetzt das Gegenteil höre, ist das etwas beunruhigend und bin ich da nicht mehr sicher. Heute können schon sämtliche Beilagen auf Englisch eingereicht werden. Das gilt aber nicht für die Rechtsschriften selbst, obwohl das Personal am [PAGE 50] Bundesgericht doch zweifellos in der Lage wäre, auch komplexe englische Akten und Dokumente zu lesen und zu bearbeiten.
Im Kontrast dazu stehen die Entwicklungen im Ausland, wo heute teilweise vor staatlichen Gerichten Verfahren gänzlich in englischer Sprache geführt werden können, wir hatten es gehört, so in Deutschland, in den Niederlanden und sogar in Frankreich. Ich sage bewusst: sogar in Frankreich!
Mon appréciation sur ce sujet est à peu près la même que celle de Mme la conseillère aux Etats Mazzone. La France est un pays qui cultive beaucoup sa langue et, compte tenu de la réticence vis-à-vis de l'emploi d'anglicismes et de néologismes dans la langue française, alors c'est quand même un signal assez fort que la France accepte aussi que des dossiers d'arbitrage soient traités en anglais.
Der Entwurf des Bundesrates sieht daher vor, dass Rechtsschriften an das Bundesgericht in Schiedssachen künftig auch in englischer Sprache möglich sein sollen. Damit soll die heutige Praxis punktuell ergänzt und das Bild der Schweiz als attraktiver Schiedsplatz vervollständigt werden. Die Regelung über die Verfahrenssprache und damit auch die Sprache des Entscheids des Bundesgerichtes soll damit nicht geändert werden. Das wurde zwar teilweise verlangt - ich möchte das nochmals betonen, weil Herr Hefti ja auch darauf hingewiesen hat -, aber es wurde nicht umgesetzt. Der Entwurf des Bundesrates ist deshalb auch ein Kompromissvorschlag und trägt den Bedenken hinsichtlich unserer kulturellen Identität, unserer sprachlichen Souveränität Rechnung.
Der Entwurf des Bundesrates ist also ein Kompromissvorschlag. Er trägt den Bedürfnissen des Schiedsplatzes Schweiz nach einer Öffnung und Steigerung der Attraktivität Rechnung, aber er trägt auch den Interessen des Bundesgerichtes Rechnung, das ja bereits heute bestens mit englischen Texten und Beilagen umzugehen weiss. Die Zulassung englischer Rechtsschriften ist zudem eine klare Erleichterung für die Parteien, weil damit der Übersetzungsaufwand und die Kosten verringert werden können. Umgekehrt ist auch nicht von einem Nachteil für schweizerische Anwälte auszugehen, zumal bereits heute ausländische Anwältinnen und Anwälte zur Vertretung vor Bundesgericht zugelassen sind, ganz unabhängig von der Sprache.
Aus diesem Grund hält der Bundesrat an seinem ursprünglichen Entwurf fest und beantragt Ihnen, hier der Kommissionsminderheit zu folgen.
- testo del discorsoPirmin Bischof(Alleanza del Centro)Svizzera
Auf den ersten Blick mag es ja attraktiv sein, wenn man zugunsten eines attraktiven Schiedsgerichtsplatzes, vor allem in Genf, die englische Sprache allgemein zulässt. Das würde sicher der Attraktivität Genfs als Schiedsstandort nicht schaden - ich sage es mal so. Immerhin muss man auch sagen, und Frau Kollegin Mazzone hat das gesagt, dass Genf heute in der Welt Schiedsgerichtsstandort Nummer drei ist, ohne dass wir diese Regel eingeführt haben.
Was hat diese Zulassung für Folgen? Ich glaube, ich bin hier relativ unverdächtig. Ich habe in den Vereinigten Staaten Recht studiert, ich habe ein amerikanisches Anwaltspatent erworben, und ich bin selber zuweilen Schiedsrichter in der Schweiz. Die Norm, über die wir sprechen, betrifft nicht nur die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Die Norm, über die wir sprechen, ist jetzt im Bundesgerichtsgesetz verankert. Wenn wir jetzt die englische Sprache für Rechtsschriften einführen, dann führen wir sie auch für interne Schiedsgerichtsverfahren ein. Der Bundesrat schreibt das auf Seite 7205 der Botschaft ausdrücklich.
Das heisst also, wenn künftig ein grosser internationaler Konzern zum Beispiel einen Streit mit einem kleinen schweizerischen Unternehmen hat, kann er diesem kleinen schweizerischen Unternehmen, ob es jetzt französischsprachig, italienischsprachig oder deutschsprachig ist, die englische Sprache aufs Auge drücken. Er kann das kleine Unternehmen zwingen, die Übersetzungen vorzunehmen und die entsprechenden Eingaben dann auch auf Englisch zu machen oder jedenfalls die Eingaben der grossen Gegenseite zu übersetzen. Das ist ein erheblicher Eingriff in die Rechtspositionen von, ich sage jetzt mal, lokalisierten schweizerischen Parteien. Diesen Begriff verwendet man in der Schiedsgerichtsbarkeit. Man spricht von internationalen Personen, Menschen, die eben weltweit in allen Sprachen tätig sind, das sind beispielsweise internationale Konzerne. Oder man spricht von lokalisierten Personen, die eigentlich in ihrem Leben in einer Sprache tätig sind, sei das in Deutsch, in Französisch oder in Italienisch. Das sind nicht nur natürliche Personen, das sind auch kleine Unternehmen.
Warum ist Genf heute der drittgrösste Standort, obwohl wir diese Norm nicht haben? Das Bundesgericht ist bereits heute sehr grosszügig in diesen Fragen und lässt englische Rechtsschriften zu, wenn beide Seiten dem zustimmen. Wenn Sie also das Einverständnis beider Seiten haben und zwei grosse amerikanische Konzerne in der Schweiz gegeneinander streiten, dann ist das überhaupt kein Problem. Dann sollen sie, wenn sie wollen, die Rechtsschriften auf Englisch einreichen können. Das wird heute vom Bundesgericht[NB]bereits[NB]zugelassen. Dazu brauchen wir keine Gesetzesänderung.
Eine Gesetzesänderung der anderen Art wäre diejenige, die der Nationalrat verfochten hat und die hier niemand mehr vertritt. Der Minderheitsantrag, über den wir heute abstimmen, möchte, dass Englisch als Sprache für sämtliche Eingaben - es sind also nicht nur die Klage- und Antwortschriften - zugelassen wird. Das wäre, namentlich bei lokalen Verfahren, ein schwerer Eingriff in die Gleichbehandlung der Parteien.
In diesem Sinne würde ich sehr von dieser Änderung abraten und bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
- testo del discorsoCarlo Sommaruga(Partito Socialista)Svizzera
Je déclare également mes liens d'intérêts: je suis Genevois et avocat, pas spécialiste en matière de droit international privé, mais issu il est vrai d'une place suisse où l'on traite énormément de cas d'arbitrage international.
Je pense qu'il faut distinguer les choses: on n'est pas du tout dans le cas de deux étrangers vivant en Suisse qui parlent anglais, portugais ou autre, on est dans le cas d'une justice qui est une justice privée parallèle, qui se fait partout à travers le monde, aujourd'hui, en anglais. La question est de savoir quel arbitre on va chercher. Va-t-on chercher un arbitre qui se trouve à Paris, à Londres ou à Genève, voire à Zurich? Cela sera décidé en fonction des avantages que l'on peut avoir dans le cadre procédural. Le fait de pouvoir faire toutes les écritures en anglais va avantager les places qui font de l'arbitrage.
Aujourd'hui, c'est la question centrale que l'on doit se poser: peut-on imaginer cet ancrage de la langue anglaise pour favoriser la place arbitrale suisse? La patrie de la francophonie, la France et Paris tout particulièrement, admet aujourd'hui que l'anglais aussi soit utilisé. Donc nous, Suisses, on ne va pas se montrer plus royaliste que le roi. On va devoir affronter Paris, également sur ce terrain. On doit aussi affronter Londres sur ce terrain. Il s'agit, il est vrai, de questions qui ont une portée relativement limitée, mais j'attire votre attention sur le fait qu'il ne s'agit pas seulement de strictes questions procédurales, il s'agit aussi de savoir - selon l'article 190 alinéa 1 LDIP - si le tribunal arbitral s'est déclaré compétent à tort ou incompétent, il s'agit donc aussi d'examiner les questions matérielles, on doit également regarder si le tribunal arbitral a statué au-delà de ce qui avait été demandé, ou s'il n'a pas statué sur le tout. Il s'agit donc d'examiner des éléments qui touchent à la matière.
L'élément principal visé par la critique qui a été faite par le Tribunal fédéral, c'est la question de rendre les décisions en anglais. Il est clair qu'il n'y a pas la possibilité pour le Tribunal fédéral de rendre des décisions en anglais certifiées conformes comme le veut le Conseil national. Mais la solution du Conseil fédéral, qui est aujourd'hui soutenue par la minorité dont je fais partie, ne porte en fait que sur les écritures. Et donc, dans ma perspective, cela ne remet pas du tout en question la force de notre système judiciaire; cela ne constitue pas une discrimination, dans la mesure où cela ne concerne pas des sujets ou des justiciables qui sont dans le système suisse, mais c'est un système qui est un système parallèle, et qu'il s'agit simplement de répondre à la question de savoir si l'on veut rendre attractif ou non notre place arbitrale. Le prix à payer, je considère qu'il est tout à fait acceptable, et qu'il est à mettre en balance avec le déplacement d'affaires arbitrales en dehors de la Suisse et en dehors de Genève.
Je vous invite à suivre la minorité.
Dati: OpenParlData · CC BY 4.0