Rumore causato dagli aeromobili. Garanzie procedurali
(02.418)- Begründung
1. Das Thema Fluglärm ist allgegenwärtig und Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. Die Akzeptanz des Fluglärms, soweit er als unvermeidlich hingenommen werden muss, kann erhöht werden, wenn den Betroffenen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus formeller (nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche) oder materieller Enteignung (Eigentumsbeschränkungen aufgrund von Lärmzonenplänen und dergleichen) vergleichbare Verfahrensgarantien zustehen wie in den Bereichen Bahn und Nationalstrassen. In der Antwort des Bundesrates auf meine einfache Anfrage 01.1062 vom 21. Juni 2001 wird dieser Fragestellung weitgehend ausgewichen. Stattdessen werden (durchaus interessante) Ausführungen zur materiellen Gerichtspraxis, zu den Möglichkeiten einer gütlichen Einigung und dergleichen vorgetragen. Dies kann nicht genügen. Gerade auch im Hinblick auf die Betriebsaufnahme der neuen Swiss drängen sich klare gesetzliche Regelungen auf.
2. Seit dem 1. Januar 2000 ist das mit dem Verfahrenskoordinationsgesetz revidierte LFG in Kraft, welches in den Artikeln 37a ff. das Plangenehmigungsverfahren für Flughäfen mit dem Planauflageverfahren nach EntG vom 20. Juni 1930 koordiniert. Damit soll sichergestellt werden, dass die nachbarrechtlichen Verhältnisse der Flughäfen gleichzeitig beurteilt werden und dass dingliche Rechte von Nachbarn nur in einem Verfahren beansprucht werden können, welches den Anforderungen des LFG genügt. Das gestaffelte Verfahren für die Genehmigung der fünften Ausbauetappe des Flughafens Zürich erfolgte noch unter dem alten Recht. Eine Koordination mit dem EntG-Verfahren erfolgte nicht. Später einmal wird noch das neue Betriebsreglement genehmigt werden müssen. Für diesen Schritt sieht das revidierte LFG keine Koordination mit dem EntG vor, obwohl erst das Betriebsreglement die vollen räumlichen Auswirkungen des Betriebs auf dem ausgebauten Flughafen erkennbar machen wird. Es bildet die Grundlage für einen neuen Lärmbelastungskataster, welcher die Gebiete mit übermässiger Lärmbelastung kartographisch darstellen wird. Betriebsreglementsänderungen können auch auf anderen Flughäfen neue Gebiete übermässig mit Lärm belasten. Auch in diesen Fällen greift kein mit dem EntG koordiniertes Verfahren.
Damit ist zu befürchten, dass Eigentümer bei blossen Änderungen des Betriebsreglementes über ihre Ansprüche auf Minderwertentschädigung im Sinne von Artikel 5 EntG nicht informiert und ihre Forderungen weiterhin aus eigener Initiative anzumelden haben. Ein solches Verfahren ist rechtsstaatlich bedenklich und widerspricht Artikel 26 Absatz 2 BV. Dieser statuiert eine Entschädigungspflicht und beinhaltet damit zugleich eine Verpflichtung, den Zugang zu dieser Entschädigung zu ebnen. Das EntG und die mit dem Verfahrenskoordinationsgesetz eingefügten kombinierten Planauflage- und Enteignungsverfahren setzen den entsprechenden Standard.
3. In mehreren Entscheiden bezüglich Genf hat das Bundesgericht ab 1998 Verjährungseinreden des Flughafenhalters gegenüber Forderungen aus formeller Enteignung beurteilt und teilweise gutgeheissen. Dabei mutet es den Eigentümern zu, dass sie wegen der 1987 erfolgten Auflage der Lärmzonenpläne nach LFG spätestens im Jahre 1992 ihre Forderungen hätten anmelden müssen. Spätestens ab Planauflage hätte ihnen die übermässige Einwirkung des Fluglärms auf ihr Eigentum klar sein müssen.
4. 1985 ist das Umweltschutzgesetz in Kraft getreten, 1987 die Lärmschutz-Verordnung mit ersten Anhängen, u. a. zum Strassen- und Eisenbahnlärm. Von diesem Zeitpunkt an ergaben sich Massstäbe für die Beurteilung der Übermässigkeit von Immissionen. Die Grenze bildet nun der Immissionsgrenzwert. Dieser wurde vom Bundesgericht denn auch in seiner enteignungsrechtlichen Rechtsprechung übernommen. Für Flughäfen fehlte aber bis am 12. Mai 2001 die Beurteilungsgrundlage.
Die vom Bundesgericht in freier Rechtsfindung zur Anwendung gebrachte fünfjährige Verjährungsfrist orientiert sich zwar am öffentlichen Recht. Das Bundesgericht lässt jedoch ausser Acht, dass Ansprüche aus Nachbarrecht (Art. 679 und 684 ZGB) so lange nicht verjähren, als die Schädigung fortdauert. Gerade bei einer allmählichen Zunahme von Immissionen ist diese Verjährungsfrist zu kurz. Die Frist ist somit in Analogie zu anderen Rechtsgebieten auf zehn Jahre zu verlängern und im Gesetz festzuhalten.
- Testo depositato
Basandomi sulla legge sui rapporti fra i Consigli, deposito un'iniziativa parlamentare in forma di proposta generica allo scopo di garantire che i proprietari interessati possano pretendere delle indennità di deprezzamento a causa dell'inquinamento fonico dovuto al rumore degli aerei nell'ambito di una procedura semplice e conforme ai principi della legge federale sull'espropriazione (LEspr) e che tali pretese non vengano a cadere per un'eccezione di prescrizione.
A tale scopo, propongo di modificare:
1. la legge federale sulla navigazione aerea (LNA) in modo tale che non solo il deposito dei piani per i progetti concernenti gli aeroporti, ma anche le modifiche dei regolamenti di esercizio degli aeroporti che implicano effetti nocivi considerevoli sull'ambiente siano oggetto, nell'ambito di una procedura coordinata, di una valutazione fondata sul diritto di espropriazione;
2. la legge sull'espropriazione (LEspr) in modo tale che, per invocare un'eccezione di prescrizione, occorra sempre aver depositato dei piani come richiesto dal diritto di espropriazione e, in particolare, dagli articoli 27 e seguenti della LEspr e che il termine di prescrizione sia fissato almeno a dieci anni e sia iscritto nella legge.
- Titolo dell'oggettoRumore causato dagli aeromobili. Garanzie procedurali
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