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Basel-III- Strafsteuer für Landwirtschaftsbetriebe

(26.4699)InterpellanzaDepositato
Svizzera2 ott 2026
Profilo
Tipo
Interpellanza
Stato
Depositato
Parlamento
Svizzera
Numero
26.4699
Inizio
2 ott 2026
Riferimenti e fonte
Fonte ufficiale
Profilo ufficiale
ID esterno
20264699
Contributi(3)
Cronologia(1)
  • Depositato
Testi(3)
  • Titolo dell'oggettoTEXT
    Titolo segue
  • Eingereichter TextTEXT

    Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstehen, werden gemäss Art. 72 Abs. 4 der Eigenmittelverordnung (ERV) undifferenziert der Kategorie der Gewerbeliegenschaften zugeordnet – zusammen mit gewöhnlichen Büro-, Geschäfts- oder Industrieliegenschaften. Diese Zuordnung ist im erläuternden Bericht des Bundes nirgends risikofachlich begründet; sie erscheint als reine Folge der Bereinigung der Liegenschaftskategorien im Zuge der Basel-III-Umsetzung.

     

    Landwirtschaftliche Gewerbe unterscheiden sich jedoch grundlegend von gewöhnlichen Gewerbeobjekten: Sie werden nach dem BGBB konservativ zum Ertragswert statt zum Verkehrswert bewertet, ihre Belastung mit Grundpfandrechten ist gesetzlich begrenzt (Belastungsgrenze BGBB Art. 73), und sie sind stark nachgefragt, was ihre Verwertbarkeit im Vergleich zu anderen Gewerbeliegenschaften erheblich erleichtert. Das Kreditrisiko für die finanzierende Bank ist entsprechend tief.

    Die geltende Einstufung als Gewerbeliegenschaft hat zur Folge, dass für landwirtschaftliche Hypotheken höhere Eigenmittel zu hinterlegen sind, als es ihrem tatsächlichen Risiko entspricht. Diese Mehrkosten werden über den Hypothekarzins an die Landwirtinnen und Landwirte weitergegeben und verteuern Betriebsfinanzierungen und -übernahmen, ohne dass dies durch ein entsprechend höheres reales Risiko gerechtfertigt wäre.

     

    • Wie beurteilt der Bundesrat diese risikofremde Verteuerung der Finanzierung angesichts der Bedeutung der Landwirtschaft für die Versorgungssicherheit und den ländlichen Raum?
    • Ist der Bundesrat bereit, die Eigenmittelvorschriften so anzupassen, dass landwirtschaftliche Gewerbe die dem BGBB unterstellt sind künftig entsprechend ihrem tatsächlichen Risiko und nicht als gewöhnliche Gewerbeliegenschaften behandelt werden?
  • BegründungTEXT

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Dati: OpenParlData · CC BY 4.0